Die Auslegung von Willenserklärungen

April 21, 2026
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Die Auslegung von Willenserklärungen stellt eine der zentralen Säulen des deutschen Privatrechts dar. Im Zentrum dieser juristischen Hermeneutik steht § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), eine Norm, die trotz ihrer sprachlichen Kürze eine fundamentale Weichenstellung für das gesamte Zivilrecht vornimmt.

Die Vorschrift bestimmt: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Diese Regelung ist nicht bloß als methodische Anweisung für die richterliche Tätigkeit zu verstehen, sondern bildet den gesetzgeberischen Ausdruck des Willensprinzips, welches die Privatautonomie als Kern der Rechtsordnung schützt. In einer Rechtsordnung, die auf dem Grundsatz basiert, dass der Einzelne seine rechtlichen Verhältnisse eigenverantwortlich gestalten kann, muss der Ermittlung dessen, was eine Person tatsächlich gewollt hat, eine herausragende Bedeutung zukommen.

Dennoch ist die Anwendung des § 133 BGB in der juristischen Praxis untrennbar mit der Erkenntnis verbunden, dass die Sprache als Medium der Willensäußerung inhärent unvollkommen ist. Missverständnisse, Mehrdeutigkeiten und ungenaue Formulierungen prägen den Rechtsverkehr, weshalb die Auslegungsvorschriften den notwendigen Ausgleich zwischen der subjektiven Absicht des Erklärenden und dem objektiven Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs herstellen müssen.

Die systematische Einordnung und der Zweck des § 133 BGB

Innerhalb des BGB ist § 133 im Allgemeinen Teil unter dem Titel der Willenserklärungen angesiedelt. Seine Bedeutung erstreckt sich jedoch über das gesamte Zivilrecht, vom Schuldrecht über das Sachenrecht bis hin zum Familien- und Erbrecht. Die Norm fungiert als Basissatz für die Ermittlung des Inhalts jeder rechtlich erheblichen Willensäußerung. Dabei ist eine wesentliche Differenzierung vorzunehmen, die sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 157 BGB ergibt. Während § 133 BGB seinem Wortlaut nach allgemein von der „Willenserklärung“ spricht, bezieht sich § 157 BGB spezifisch auf die Auslegung von Verträgen.

Die dogmatische Herausforderung besteht darin, dass eine Willenserklärung zwei Seiten hat: die innere Seite (den Geschäftswillen) und die äußere Seite (die Kundgabe oder den Erklärungstatbestand). § 133 BGB betont primär die innere Seite. Der historische Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass nicht ein formalistisches Verständnis von Sprache den Vorrang erhält, sondern der tatsächliche Wille der handelnden Subjekte.

Die Auslegung von Willenserklärungen

Dies markiert eine Abkehr von der im römischen Recht teilweise strengeren Bindung an Formeln. In der modernen Rechtswissenschaft wird § 133 BGB daher als Ausdruck der sogenannten Willenstheorie gesehen, die jedoch durch die Erklärungstheorie und den Vertrauensschutzgedanken im Sinne einer Vermittlungslösung ergänzt wird.

MerkmalNatürliche Auslegung nach § 133 BGBNormative Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Primärer FokusDer subjektive, wirkliche Wille des Erklärenden.Der objektive Erklärungsgehalt aus Sicht eines Dritten.
SchutzgegenstandDie Privatautonomie und die Selbstbestimmung des Erklärenden.Die Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs und der Vertrauensschutz des Empfängers.
AnwendungsbereichNicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Testamente).Empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Vertragsangebote, Kündigungen).
MaßstabWas hat der Erklärende tatsächlich gemeint?Wie durfte ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen?
Relevanz des EmpfängersEin Empfänger existiert entweder nicht oder ist nicht schutzwürdig.Der Empfängerhorizont ist konstitutiv für den Inhalt der Erklärung.

Die Erforschung des wirklichen Willens bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen

Die reinste Anwendung findet § 133 BGB bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Dies sind Erklärungen, die ihre Rechtswirkung entfalten, ohne dass sie einer anderen Person zugehen müssen. Da es keinen spezifischen Adressaten gibt, dessen Vertrauen in den Wortlaut geschützt werden müsste, steht der Erklärende allein im Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung.

Das Testament als Paradebeispiel

Die Errichtung eines Testaments (§ 2247 BGB) ist der praktisch bedeutsamste Fall einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung. Bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen ist es die vorrangige Aufgabe des Gerichts, den tatsächlichen Erblasserwillen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln. Dabei darf nicht am buchstäblichen Sinn der Worte gehaftet werden. Wenn ein Erblasser beispielsweise Begriffe verwendet, die er subjektiv anders versteht als der allgemeine Sprachgebrauch oder die juristische Fachsprache, so ist seine subjektive Terminologie maßgeblich.

Ein Erblasser, der etwa verfügt, dass seine „Sachen“ an eine bestimmte Person gehen sollen, meint damit unter Umständen sein gesamtes Vermögen einschließlich Immobilien, obwohl der juristische Sachbegriff enger gefasst ist. Hier muss § 133 BGB dazu führen, den Kontext des Lebens des Erblassers, seine Beziehungen und seine Ausdrucksweise in die Auslegung einzubeziehen. Die Rechtsprechung betont hierbei, dass auch Umstände außerhalb der Urkunde herangezogen werden können, sofern sie Rückschlüsse auf den Willen zum Zeitpunkt der Erklärung zulassen.

Grenzen durch die Andeutungstheorie im Erbrecht

Obwohl der wirkliche Wille bei Testamenten oberste Priorität hat, ist die Auslegung nicht schrankenlos. Da das Gesetz für Testamente eine strenge Form vorschreibt (z.B. eigenhändige Niederschrift und Unterschrift gemäß § 2247 BGB), darf das Ergebnis der Auslegung nicht völlig losgelöst von der Urkunde stehen. Es kommt die sogenannte Andeutungstheorie zur Anwendung. Sie besagt, dass der ermittelte Wille im Testament zumindest einen unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss. Findet sich für einen behaupteten Willen keinerlei Anhaltspunkt in der Urkunde, kann dieser Wille rechtlich nicht berücksichtigt werden, da sonst die Warn- und Beweisfunktion der Formvorschriften unterlaufen würde.

Element der TestamentsauslegungBeschreibungRechtsgrundlage / Dogmatik
Erläuternde AuslegungErmittlung dessen, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.§ 133 BGB
Ergänzende AuslegungSchließung von Lücken, wenn der Erblasser einen Fall nicht bedacht hat.Hypothetischer Wille nach § 133 BGB
AndeutungstheorieWille muss in der Urkunde zumindest angedeutet sein.Formzweck der §§ 2247 ff. BGB
Favor TestamentiIm Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zur Wirksamkeit führt.§ 2084 BGB

Empfangsbedürftige Willenserklärungen und der objektive Empfängerhorizont

Im Gegensatz zu Testamenten stehen empfangsbedürftige Willenserklärungen – also solche, die gegenüber einem anderen abgegeben werden – in einem Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und Verkehrsschutz. Hier reicht § 133 BGB allein nicht aus, sondern muss durch die Auslegungsregel des § 157 BGB ergänzt werden, die für Verträge auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte abstellt.

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die methodische Vorgehensweise

Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung ist nicht maßgeblich, was der Erklärende subjektiv gewollt hat (natürliche Auslegung), sondern wie die Erklärung aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen war (normative Auslegung). Die Rechtsprechung hat hierfür den Maßstab des „objektiven Empfängerhorizonts“ entwickelt. Danach ist eine Erklärung so auszulegen, wie sie ein verständiger Dritter in der Rolle des konkreten Empfängers unter Berücksichtigung aller erkennbaren Begleitumstände verstehen musste.

Zu diesen Umständen gehören:

  1. Der Wortlaut der Erklärung in seiner üblichen Bedeutung.
  2. Die dem Empfänger bekannten Vorverhandlungen und die gemeinsame Geschichte der Parteien.
  3. Der Zweck des angestrebten Geschäfts.
  4. Besonderes Fachwissen oder regionale Spracheigentümlichkeiten, die beide Seiten teilen.

Ein klassisches Beispiel in der juristischen Ausbildung ist der „Klopapier-Fall“: Eine Lehrerin bestellt „25 Gros“ Rollen Toilettenpapier in der Annahme, „Gros“ sei eine Bezeichnung für große Packungen. Tatsächlich ist ein Gros eine Mengeneinheit (12 Dutzend = 144 Stück). Aus Sicht eines objektiven Händlers stellt die Bestellung ein Angebot über 3.600 Rollen dar. Da die Lehrerin dieses Angebot objektiv abgegeben hat, ist sie zunächst daran gebunden, auch wenn ihr innerer Wille ein anderer war. Ihr Schutz erfolgt hier nicht über die Auslegung, sondern über das Recht zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Der Vorrang des übereinstimmenden Willens

Es gibt jedoch eine bedeutsame Konstellation, in der auch bei empfangsbedürftigen Erklärungen der subjektive Wille im Sinne des § 133 BGB den Vorrang hat: wenn der Empfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt hat oder wenn beide Parteien die Erklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden haben. In diesem Fall ist der Empfänger nicht schutzwürdig, da sein Vertrauen in den objektiven Wortlaut nicht existiert oder nicht enttäuscht wird. Dies führt zum Grundsatz der falsa demonstratio non nocet.

Die Lehre von der unschädlichen Falschbezeichnung (Falsa demonstratio non nocet)

Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet besagt, dass eine Fehlbezeichnung dem wirksamen Zustandekommen des Gewollten nicht entgegensteht, wenn sich die Parteien über den Gegenstand der Vereinbarung einig sind. Er ist eine direkte Anwendung des § 133 BGB im Vertragsrecht: Der „wirkliche Wille“ der Parteien geht dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ vor.

Historischer Kontext: Der Haakjöringsköd-Fall

In der deutschen Rechtsgeschichte ist das Urteil des Reichsgerichts von 1920 zum „Haakjöringsköd“ das fundamentale Beispiel für diesen Grundsatz. Zwei Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Ladung „Haakjöringsköd“, was auf Norwegisch Haifischfleisch bedeutet. Beide Parteien waren jedoch der fälschlichen Überzeugung, es handle sich um Walfischfleisch. Als sich herausstellte, dass es Haifischfleisch war, entbrannte ein Streit über den Vertragsinhalt. Das Reichsgericht entschied, dass ein Vertrag über Walfischfleisch zustande gekommen war. Da beide Parteien übereinstimmend Walfischfleisch meinten, war dies der maßgebliche Vertragsinhalt gemäß § 133 BGB. Die objektive Bedeutung des Begriffs „Haakjöringsköd“ trat dahinter zurück.

Falsa demonstratio bei formbedürftigen Geschäften

Eine besondere dogmatische Hürde stellt die Anwendung der falsa demonstratio bei formbedürftigen Rechtsgeschäften dar, insbesondere bei Grundstückskaufverträgen gemäß § 311b BGB. Hier stellt sich die Frage, ob das Gewollte als formgerecht beurkundet angesehen werden kann, wenn es in der notariellen Urkunde falsch bezeichnet wurde.

Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bejaht dies. Wenn sich die Parteien über den Verkauf eines bestimmten Grundstücks (z.B. Parzelle 31) einig sind, im Notarvertrag aber versehentlich die Flurnummer 32 angeben, ist der Vertrag über die Parzelle 31 wirksam geschlossen. Begründet wird dies damit, dass die Warn-, Beweis- und Beratungsfunktion der notariellen Beurkundung gewahrt ist, da die Parteien dem Notar ihren Einigungswillen kundgetan haben. Die falsche Bezeichnung ist eine bloße Unrichtigkeit der Urkunde, die dem materiellen Konsens nicht schadet. In diesen Fällen findet die Andeutungstheorie keine Anwendung; das Gewollte muss also nicht einmal ansatzweise im Text erscheinen, sofern die übereinstimmende Fehlbezeichnung feststeht.

RechtsgebietBeispiel für Falsa DemonstratioRelevanz des § 133 BGB
Kaufrecht„Haakjöringsköd“-Fall (Walfleisch gewollt, Haifleisch bezeichnet).Vorrang des übereinstimmenden Willens vor dem Wortlaut.
ImmobilienrechtVerwechslung von Flurstücksnummern im Notarvertrag.Das gewollte Grundstück gilt als verkauft, Formzwecke sind gewahrt.
ArbeitsrechtBezeichnung eines „Aufhebungsvertrags“ als „Abwicklungsvertrag“.Wahre Rechtsnatur der Beendigung maßgeblich für Sozialversicherung.
ProzessrechtFalsche Bezeichnung eines Rechtsmittels (z.B. Revision statt Berufung).§ 300 StPO kodifiziert den Gedanken des § 133 BGB.

Aktuelle Grenzen: Das Urteil BGH V ZR 89/22

Trotz der Flexibilität des Grundsatzes hat der BGH in jüngster Zeit die Grenzen der falsa demonstratio bei Grundstücksgeschäften betont. In dem Urteil vom 23. Juni 2023 ging es um einen Käufer, der aufgrund der optischen Gegebenheiten bei einer Besichtigung annahm, ein angrenzendes Flurstück gehöre zum Kaufgegenstand. Dieses Flurstück war jedoch im Eigentum eines Dritten und wurde im Notarvertrag nicht aufgeführt.

Die Auslegung von Willenserklärungen

Der BGH stellte klar, dass hier keine falsa demonstratio vorlag. Da ein Verkäufer im Zweifel nur das verkaufen will, was ihm auch gehört, bedarf es für die Annahme einer Einigung über fremde Grundstücke gewichtiger Indizien. Eine bloße Fehlvorstellung auf Käuferseite (einseitiger Irrtum) führt nicht dazu, dass das fremde Grundstück zum Vertragsgegenstand wird. In einem solchen Fall bleibt es beim eindeutigen Wortlaut des Vertrags. Der Käufer kann allenfalls wegen Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) Schadensersatz verlangen, nicht aber die Übereignung des fremden Grundstücks fordern.

Verhältnis von Auslegung und Anfechtung

Ein zentrales Prinzip der zivilrechtlichen Fallprüfung ist der „Vorrang der Auslegung vor der Anfechtung“. Bevor die Frage geprüft werden kann, ob eine Willenserklärung wegen eines Irrtums nach § 119 BGB angefochten werden kann, muss durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB erst ermittelt werden, welchen Inhalt die Erklärung überhaupt hat.

Logische Priorität

Die Auslegung fixiert den rechtlich maßgeblichen Inhalt der Erklärung. Erst wenn dieser Inhalt feststeht, kann beurteilt werden, ob er mit dem inneren Willen des Erklärenden übereinstimmt.

  1. Führt die Auslegung (z.B. durch falsa demonstratio) dazu, dass die Erklärung genau das bedeutet, was der Erklärende wollte, fehlt es an einem Irrtum. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen.
  2. Führt die Auslegung (nach dem objektiven Empfängerhorizont) dazu, dass die Erklärung einen Inhalt hat, den der Erklärende so nicht wollte, liegt ein Irrtum vor. Erst jetzt eröffnet sich der Weg zur Anfechtung gemäß § 119 BGB.

Dieser Vorrang dient der Rechtssicherheit. Die Auslegung versucht, das Rechtsgeschäft so weit wie möglich aufrechtzuerhalten, während die Anfechtung zur Nichtigkeit von Anfang an (ex tunc) führt. Die Anwendung des § 133 BGB ist somit auch ein Instrument zur Vermeidung unnötiger Vertragsvernichtungen.

Die ergänzende Vertragsauslegung

Über die Ermittlung des Inhalts von unklaren Erklärungen hinaus dient § 133 BGB in Verbindung mit § 157 BGB als Grundlage für die ergänzende Vertragsauslegung. Diese kommt zum Einsatz, wenn ein Vertrag eine planwidrige Regelungslücke aufweist.

Voraussetzungen und Mechanismus

Eine Lücke ist planwidrig, wenn die Parteien einen Punkt nicht geregelt haben, den sie bei sachgerechter Abwägung hätten regeln müssen. In diesem Fall wird im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt, was die Parteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten (hypothetischer Parteiwille).

Die Schließung der Lücke darf jedoch nicht gegen den erkennbaren Willen der Parteien verstoßen oder den Vertragsgegenstand unzulässig erweitern. Vorrangig vor der ergänzenden Vertragsauslegung ist immer das dispositive Recht. Wenn das Gesetz für die betreffende Konstellation bereits eine Regelung bereithält, besteht keine planwidrige Lücke, die durch Auslegung gefüllt werden müsste.

Stufe der AuslegungZielsetzungMaßstab
Erläuternde AuslegungErmittlung des Sinns unklarer Begriffe.Objektiver Empfängerhorizont / wirklicher Wille.
Ergänzende AuslegungFüllung von Vertragslücken.Hypothetischer Wille, Treu und Glauben.
Dispositives RechtGesetzliche Standardlösung für Vertragspunkte.Gesetzestexte (z.B. § 433 ff. BGB).

Besondere Anwendungsbereiche des § 133 BGB

Die Flexibilität des § 133 BGB erlaubt seine Anwendung in verschiedensten Kontexten des modernen Wirtschaftslebens.

Auslegung von Schweigen

Grundsätzlich hat Schweigen im Rechtsverkehr keinen Erklärungsgehalt („Nullum“). Durch Auslegung kann Schweigen jedoch in Ausnahmefällen als „beredtes Schweigen“ gewertet werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder wenn nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Äußerung bestand. Ein wichtiges Beispiel ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben, bei dem Schweigen als Zustimmung gilt – eine Regelung, die auf der Verkehrssitte im Sinne des § 157 BGB basiert.

Internetauktionen und E-Commerce

Bei automatisierten Willenserklärungen (z.B. durch „Kauf“-Buttons oder automatisierte Buchungssysteme) findet ebenfalls der objektive Empfängerhorizont Anwendung. Dabei sind die AGB der jeweiligen Plattform oft als Auslegungshilfe heranzuziehen, da sie die Verkehrssitte für den betreffenden digitalen Marktplatz definieren. Bei offensichtlichen Tippfehlern in Online-Shops (z.B. Fernseher für 1 Euro statt 1.000 Euro) führt die Auslegung oft dazu, dass kein wirksames Angebot vorliegt, da ein verständiger Kunde nicht davon ausgehen durfte, dass der Händler zu diesem Preis verkaufen will.

Arbeitsrechtliche Erklärungen

Im Arbeitsrecht spielt § 133 BGB eine große Rolle bei der Auslegung von Kündigungsschreiben oder Zeugnisformulierungen. Da Arbeitnehmer oft juristische Laien sind, ist bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer der wirkliche Wille zu erforschen. Eine Erklärung wie „Ich gehe jetzt und komme nie wieder“ kann im Kontext eines Streits als Kündigung oder als bloßer Unmutsausbruch ohne Rechtsbindungswillen ausgelegt werden.

Kritische Analyse der Methodik

Die Anwendung des § 133 BGB wird in der Literatur gelegentlich kritisch hinterfragt. Es wird debattiert, ob es sich bei den §§ 133, 157 BGB um echte „Rechtsnormen“ oder lediglich um „Methodenanweisungen“ handelt. Mayer-Maly und andere Autoren weisen darauf hin, dass die Grenze zwischen der Ermittlung einer Tatsache (was wurde gewollt?) und der wertenden Normierung (was gilt als erklärt?) oft fließend ist. Dennoch ist die herrschende Lehre der Auffassung, dass diese Paragraphen als positiv-rechtliche Vorschriften die Grundlage für die richterliche Rechtsfortbildung und Vertragsgestaltung bilden.

Psychologische vs. Normative Perspektive

Ein grundlegendes Problem bleibt die Erkennbarkeit des „wirklichen Willens“. Während die Psychologie den Willen als inneren Prozess betrachtet, muss das Recht diesen Willen an äußeren Zeichen festmachen. § 133 BGB fordert den Juristen dazu auf, die psychologische Komponente so weit wie möglich zu berücksichtigen, ohne die Vorhersehbarkeit des Rechtsverkehrs zu opfern. Dies gelingt durch die konsequente Unterscheidung zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Erklärungen.

Zusammenfassung und Ausblick

§ 133 BGB ist weit mehr als eine bloße Interpretationsregel; er ist das gesetzliche Fundament für die Achtung der menschlichen Freiheit im Zivilrecht. Indem die Norm gebietet, hinter den Buchstaben des Gesetzes und den Wortlaut einer Erklärung zu blicken, schützt sie den Einzelnen davor, durch ungeschickte Formulierungen oder formale Fehler seiner Selbstbestimmung beraubt zu werden.

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die Analyse zeigt, dass die Erforschung des wirklichen Willens kein Selbstzweck ist, sondern in einem fein austarierten System steht:

  • In der Testamentsauslegung dient sie der Verwirklichung des letzten Willens des Verstorbenen.
  • Im Vertragsrecht ermöglicht sie durch den Grundsatz falsa demonstratio non nocet den Vorrang des tatsächlichen Konsenses vor einem fehlerhaften Wortlaut.
  • Bei empfangsbedürftigen Erklärungen fungiert sie als Korrektiv zum Vertrauensschutz, indem sie dort, wo der Empfänger den wahren Willen kennt, die Privatautonomie stärkt.

In einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Erklärungen oft blitzschnell und durch Algorithmen vermittelt abgegeben werden, bleibt der Kern des § 133 BGB aktueller denn je. Die Herausforderung der Zukunft wird darin bestehen, die Prinzipien der Willenserforschung auf neue Kommunikationsformen wie Smart Contracts oder Erklärungen durch Künstliche Intelligenz zu übertragen. Auch hier wird die Frage zentral bleiben, ob ein „wirklicher Wille“ vorliegt und wie dieser im Sinne einer gerechten Rechtsordnung zu bewerten ist. § 133 BGB bietet hierfür das notwendige begriffliche Instrumentarium, um auch in einer technisierten Umwelt den Menschen als Subjekt seines Rechts am Leben zu erhalten.

RA und Notar Krau

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