Die Ausschlagung des Erbes durch Eltern für ihr minderjähriges Kind
Wenn ein Todesfall eintritt, kann es vorkommen, dass auch minderjährige Kinder als Erben berufen sind. Steht fest, dass die Erbschaft finanziell mehr Belastung als Vorteil bietet – im juristischen Sinne überschuldet ist – müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter handeln. Sie können die Erbschaft im Namen ihres Kindes ausschlagen. Dieser Vorgang ist mit besonderen Regeln und Fristen verbunden, die dem Schutz des Kindeswohls dienen.
Die Erbschaft umfasst nicht nur Vermögen (Aktiva), sondern auch Schulden (Passiva) des Verstorbenen. Juristisch geht das gesamte Vermögen – der sogenannte Nachlass – mit dem Tod automatisch auf den oder die Erben über. Dieses Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass der Erbe auch für die Schulden des Erblassers haftet – und zwar grundsätzlich mit seinem gesamten eigenen Vermögen.
Ist der Nachlass überschuldet, d.h., die Schulden übersteigen das Vermögen, ist die Annahme des Erbes ein wirtschaftlicher Nachteil. Um das minderjährige Kind vor dieser persönlichen Haftung zu schützen, erklären die Eltern die Ausschlagung der Erbschaft. Durch die Ausschlagung wird das Kind so behandelt, als wäre es nie Erbe geworden.
Da ein minderjähriges Kind noch nicht voll geschäftsfähig ist, können die Eltern als seine gesetzlichen Vertreter die Ausschlagungserklärung abgeben. Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide Elternteile die Ausschlagung für das Kind erklären. Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, reicht dessen Erklärung aus.
Die Erklärung der Ausschlagung muss fristgebunden erfolgen. Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Eltern als gesetzliche Vertreter zuverlässig vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Erbenstellung erfahren haben (z.B. vom Tod des Erblassers und dem Wissen, dass das Kind Erbe ist). Diese Frist ist sehr kurz und muss unbedingt beachtet werden, da das Erbe ansonsten als angenommen gilt.
Die Ausschlagung muss formgerecht beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Entweder wird sie dort zur Niederschrift erklärt oder durch einen Notar öffentlich beglaubigt und dem Nachlassgericht zugeschickt. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus.
Der wichtigste Schutzmechanismus für das minderjährige Kind ist die Genehmigungspflicht durch das Familiengericht. Da die Ausschlagung eines Erbes ein wichtiges Geschäft ist, das das Vermögen des Kindes betrifft, bedarf die elterliche Erklärung grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung § 1643 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Das Familiengericht prüft, ob die Ausschlagung dem Wohl des Kindes dient und ob das Handeln der Eltern zum Besten des Kindes ist. Im Falle einer belegten Überschuldung wird das Gericht die Genehmigung in der Regel erteilen. Die Eltern müssen dem Gericht hierfür alle relevanten Informationen zur Vermögenslage des Nachlasses vorlegen.
Die Ausschlagungserklärung wird erst wirksam, wenn die Genehmigung des Familiengerichts vorliegt und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen ist. Wichtig: Die sechs Wochen lange Ausschlagungsfrist wird durch das gerichtliche Genehmigungsverfahren gehemmt (angehalten). Sobald die Genehmigung erteilt ist, läuft die Frist wieder an, und der Beschluss muss unverzüglich an das Nachlassgericht übermittelt werden.
Es gibt einen wichtigen Ausnahmefall, in dem die familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 1643 Abs. 3 S. 1 BGB):
Aufgrund der kurzen Fristen und der komplexen juristischen Anforderungen ist es in jedem Fall ratsam, sich umgehend an einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, um Fehler im Verfahren und somit die Haftung des Kindes zu vermeiden.