
Die Bedeutung der Abnahme und des Besitzübergangs beim Bauträgervertrag
In der rechtlichen Praxis ist die Abnahme eines Bauwerks ein entscheidender Moment. Zur Abnahme gehört nach der aktuellen Rechtsprechung nicht nur eine bloße Erklärung, sondern auch die körperliche Entgegennahme des Werks. Das bedeutet, dass Sie als Käufer das Objekt tatsächlich in Ihren Besitz nehmen.
Es ist nicht ratsam, den Vertrag so zu gestalten, dass Sie die Abnahme erklären müssen, bevor Sie den Besitz an der Immobilie erhalten. Eine solche Gestaltung könnte für Sie nachteilig sein. Experten raten deshalb von dieser Reihenfolge ab.
Es ist jedoch völlig zulässig und oft sinnvoll, im Vorfeld einen Termin zur Prüfung des Werks zu vereinbaren. In diesem Termin können Sie gemeinsam mit dem Bauträger das Objekt genau unter die Lupe nehmen. Die eigentliche rechtliche Abnahmeerklärung erfolgt dann erst später. Dies geschieht normalerweise im Moment der Besitzübergabe.
Ein zentraler Punkt im Bauträgerrecht ist das Prinzip „Leistung gegen Gegenleistung“. Man nennt dies auch eine Zug-um-Zug-Abwicklung. Das bedeutet: Sie erhalten den Schlüssel und den Besitz an der Wohnung genau in dem Moment, in dem Sie die entsprechende Rate bezahlen.
Früher war die Abwicklung komplizierter. Man nutzte Bargeld (was heute gesetzlich bei Immobilien nicht mehr erlaubt ist) oder bankbestätigte Schecks. Heute ist das viel einfacher. Durch moderne Technik können Zahlungen fast in Echtzeit erfolgen.
Es gibt Situationen, in denen der Bauträger Ihnen den Besitz nicht vorenthalten darf. Das ist besonders wichtig, wenn es Streit um Mängel gibt.
Wenn der Bauträger damit im Verzug ist, Mängel zu beseitigen, darf er die Übergabe des Besitzes an Sie nicht verweigern. Er kann also nicht sagen: „Ich gebe Ihnen den Schlüssel erst, wenn alles fertig ist“, wenn er selbst die Verzögerung bei der Mängelbeseitigung zu verantworten hat.
Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Übergabe bei Bezugsfertigkeit erfolgt, haben Sie Rechte. Wenn Sie einen Teil des Kaufpreises zurückhalten, weil noch Mängel bestehen, darf der Bauträger die Übergabe nicht stoppen. Dieses Recht auf Einbehalt steht Ihnen gesetzlich zu, um die Beseitigung der Mängel abzusichern.
In der Rechtswissenschaft wird darüber diskutiert, ob ein Bauträger verlangen darf, dass die Übergabe erst nach der absolut vollständigen Fertigstellung erfolgt.
Es gibt hier einen Unterschied zwischen zwei Begriffen:
Einige Experten meinen, dass ein Käufer ein Recht darauf hat, das Objekt so früh wie möglich zu nutzen (also bei Bezugsfertigkeit). Sie halten Klauseln, die eine Übergabe erst bei Endfertigstellung vorsehen, für unwirksam, weil sie den Käufer unangemessen benachteiligen könnten.
Der vorliegende Text stellt jedoch klar, dass diese Argumentation zu weit geht. Im Bauträgervertrag darf geregelt werden, dass der Besitz erst bei der kompletten Fertigstellung übergeht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist hier der entscheidende Maßstab, nicht allein die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Bauträger ist nicht verpflichtet, eine Rate für die bloße Bezugsfertigkeit anzubieten. Er kann auch warten, bis alles fertig ist, und dann die entsprechenden Raten zusammenfassen.
Wenn ein Bauträger sich für dieses Modell entscheidet, muss der Vertrag sehr klar formuliert sein. Es darf bei Ihnen als Käufer nicht der falsche Eindruck entstehen, dass Sie schon bei Bezugsfertigkeit einziehen dürfen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte im Vertrag dann gar kein Termin für eine bloße Bezugsfertigkeit genannt werden.
Die Übergabe ist ein wichtiger rechtlicher Einschnitt. In diesem Moment ändern sich viele Verantwortlichkeiten.
Mit der Übergabe gehen folgende Punkte auf Sie über:
Ein wesentlicher Begriff ist der „Gefahrübergang“. Das bedeutet: Wer trägt den Schaden, wenn das Haus durch Zufall beschädigt wird oder untergeht (z. B. durch einen Brand oder ein Unwetter)? In der Regel geht dieses Risiko mit der Übergabe des Besitzes auf Sie über. Falls die rechtliche Abnahme schon vorher stattgefunden hat, kann das Risiko auch schon zu diesem früheren Zeitpunkt übergegangen sein.
Auch wenn Sie schon im Haus wohnen, bleibt der Bauträger in einer bestimmten Pflicht, bis das Eigentum auch offiziell im Grundbuch umgeschrieben wurde. Er trägt die baurechtliche Verantwortung. Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass alle behördlichen Auflagen erfüllt werden. Er ist auch dafür zuständig, dass die offizielle Schlussabnahme durch die Baubehörde durchgeführt wird.
Bei weiteren Fragen zu diesen komplexen Themen oder für eine individuelle Beratung sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufnehmen.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen