Die Behandlung der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht

Mai 25, 2026

Die Behandlung der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht

1. Einleitung: Gesetzestext und Bedeutung

Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG lautet:

„Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (Paragrafen 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen.“ 

Diese Vorschrift regelt, wie der Anteil des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft erbschaftsteuerlich behandelt wird. Sie ist eine Spezialregelung für den seltenen Fall, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten fortgesetzt wird.

2. Hintergrund: Was ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft?

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist ein gesetzliches Güterrecht, das nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleibt. Die Paragrafen 1483 ff. BGB bestimmen, dass das Gesamtgut nicht sofort auseinandergesetzt wird, sondern von den überlebenden Ehegatten/Lebenspartnern und den Abkömmlingen gemeinschaftlich verwaltet wird. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut wächst dabei nicht dem überlebenden Ehegatten zu, sondern fällt den Abkömmlingen an. 

3. Steuerliche Behandlung nach Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG

3.1. Fiktiver Erwerb durch Abkömmlinge

Nach Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. Das bedeutet: Für die Erbschaftsteuer gelten die Abkömmlinge als Erwerber dieses Anteils, nicht der überlebende Ehegatte. 

3.2. Steuerpflicht und Steuerklassen

Die Abkömmlinge werden als Erwerber nach Paragraf 15 ErbStG der Steuerklasse I zugeordnet, was für sie hohe Freibeträge und günstige Steuersätze bedeutet. 

4. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

4.1. Einheitliche Auffassung

Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG eine Fiktion zugunsten der Abkömmlinge enthält.

So heißt es etwa:

„Die Vorschrift fingiert einen unmittelbaren Erwerb der Abkömmlinge am Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut, unabhängig davon, ob diese tatsächlich Erben geworden sind.“ (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 69. EL September 2024, Paragraf 4 Rn. 2) 

4.2. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung bestätigt diese Sichtweise und betont, dass die steuerliche Zurechnung unabhängig von der zivilrechtlichen Erbfolge erfolgt.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden:

„Für die Anwendung des Paragraf 4 ErbStG ist allein maßgeblich, dass die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird. Die tatsächliche Verteilung des Nachlasses ist unerheblich.“ (BFH, Urteil vom 15. Mai 2024 II R 12/21, BFH/NV 2024, 1389) 

5. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG

5.1. Wann kommt Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG zur Anwendung?

Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG gilt, wenn beim Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners die Gütergemeinschaft nach Paragrafen 1483 ff. BGB fortgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass es anteilsberechtigte Abkömmlinge gibt. 

5.2. Wer gilt als Erwerber im Sinne des ErbStG?

Erwerber im Sinne des Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG sind ausschließlich die anteilsberechtigten Abkömmlinge, nicht der überlebende Ehegatte. 

5.3. Wie wird der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut ermittelt?

Der Anteil richtet sich nach den Vorschriften des BGB (Paragrafen 1482, 1483 BGB). Er umfasst das gesamte Vermögen, das im Gesamtgut gebunden ist. 

5.4. Wie wirkt sich die Regelung auf die Steuerlast aus?

Da die Abkömmlinge als Erwerber gelten, profitieren sie von den günstigen Freibeträgen und Steuersätzen der Steuerklasse I (Paragraf 15 ErbStG). 

5.5. Was passiert, wenn kein Abkömmling vorhanden ist?

Ist kein anteilsberechtigter Abkömmling vorhanden, findet Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG keine Anwendung. In diesem Fall wird das Gesamtgut nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen verteilt. 

5.6. Wie ist der weitere Verlauf bei Tod eines Abkömmlings?

Nach Paragraf 4 Abs. 2 ErbStG gehört der Anteil eines verstorbenen Abkömmlings am Gesamtgut zu dessen Nachlass. Erwerber ist, wem der Anteil nach Paragraf 1490 BGB zufällt. 

6. Zitate aus Kommentaren und Rechtsprechung

  • „Die Vorschrift fingiert einen unmittelbaren Erwerb der Abkömmlinge am Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut, unabhängig davon, ob diese tatsächlich Erben geworden sind.“ (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 69. EL September 2024, Paragraf 4 Rn. 2) 
  • „Für die Anwendung des Paragraf 4 ErbStG ist allein maßgeblich, dass die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird. Die tatsächliche Verteilung des Nachlasses ist unerheblich.“ (BFH, Urteil vom 15. Mai 2024 II R 12/21, BFH/NV 2024, 1389) 

7. Fallbeispiele

Fall 1: Fortgesetzte Gütergemeinschaft mit zwei Kindern

Nach dem Tod des Ehemannes wird die Gütergemeinschaft mit der Ehefrau und den beiden Kindern fortgesetzt. Der Anteil des Ehemannes am Gesamtgut wird steuerlich so behandelt, als hätten ihn die beiden Kinder je zur Hälfte erworben. Die Ehefrau gilt nicht als Erwerberin dieses Anteils. 

Fall 2: Kein Abkömmling vorhanden

Stirbt ein Ehegatte ohne Abkömmlinge, findet Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG keine Anwendung. Das Gesamtgut fällt nach allgemeinen Regeln an den überlebenden Ehegatten oder andere Erben. 

Fall 3: Tod eines Abkömmlings während der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Stirbt während der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein anteilsberechtigter Abkömmling, gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlass. Erwerber ist, wem der Anteil nach Paragraf 1490 BGB zufällt. 

8. Zusammenfassung und Praxishinweise

Paragraf 4 Abs. 1 ErbStG ist eine Sonderregelung für die erbschaftsteuerliche Behandlung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Sie sorgt dafür, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut steuerlich direkt den Abkömmlingen zugerechnet wird. Die Vorschrift ist klar und wird von Literatur und Rechtsprechung einheitlich ausgelegt. Streitfragen ergeben sich meist nur bei der praktischen Umsetzung, etwa bei der Ermittlung des Anteils oder der Frage, wer als Abkömmling gilt.

Sollten Sie zu Fragen der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder zur erbschaftsteuerlichen Behandlung individuelle Beratung wünschen, nehmen Sie Kontakt zur Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

Aus der Praxis für die Praxis:

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist selten, aber steuerlich relevant. Prüfen Sie im Erbfall genau, ob die Voraussetzungen vorliegen, und dokumentieren Sie die Verhältnisse klar, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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