Die Berechnung der Ausschlagungsfrist

Juni 5, 2025

Die Berechnung der Ausschlagungsfrist

Die Frist, um ein Erbe auszuschlagen (also abzulehnen), wird genau berechnet. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Start der Frist: Der Tag, an dem du von dem Erbe erfährst (oder es offiziell bestätigt wird), zählt nicht mit. Die Frist beginnt am nächsten Tag.
  • Dauer der Frist:
    • In der Regel hast du sechs Wochen Zeit.
    • Wenn der Erblasser (der Verstorbene) seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder du dich im Ausland aufgehalten hast, beträgt die Frist sechs Monate.
  • Ende der Frist: Die Frist endet am Tag, der in der letzten Woche bzw. im letzten Monat dem Tag entspricht, an dem du vom Erbe erfahren hast.
    • Beispiel: Hast du am 1. März erfahren, dass du Erbe bist, und hast sechs Wochen Zeit, endet die Frist am 13. April.
    • Besonderheit bei Monaten: Wenn die Frist auf einen Monat fällt, der den entsprechenden Tag nicht hat (z.B. 31. Februar), endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (also am 28. oder 29. Februar).
  • Wochenende/Feiertag: Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Hemmung der Frist (Frist-Stopp)

In bestimmten Ausnahmefällen kann die Frist stoppen (gehemmt werden) und läuft erst weiter, wenn das Hindernis wegfällt. Der Zeitraum, in dem die Frist gehemmt war, wird nicht mitgerechnet.

Die Berechnung der Ausschlagungsfrist

Wichtige Gründe für eine Hemmung:

  • Höhere Gewalt: Das ist ein unerwartetes Ereignis, das dich daran hindert, die Ausschlagung zu erklären, selbst wenn du dich extrem bemühst. Kleinste eigene Schuld schließt höhere Gewalt aus.
    • Beispiele für höhere Gewalt:
      • Falsche Auskunft des Nachlassgerichts: Wenn das Nachlassgericht dir falsche Informationen zur Frist oder Form gibt, stoppt die Frist, bis der Fehler behoben ist.
      • Fehler des Notars: Wenn der Notar, der die Ausschlagung beurkunden soll, Fehler macht (z.B. die Erklärung zu spät oder gar nicht an das Gericht schickt), wird die Frist gehemmt, bis die Erklärung beim Gericht ist oder du von dem Fehler erfährst. Du musst den Notar nicht überwachen.
      • Quarantäne während einer Epidemie/Pandemie: Wenn du unter Quarantäne stehst und keinen Notar findest, der zu dir kommt, kann das höhere Gewalt sein.
      • Gerichtsschließungen: Wenn Nachlassgerichte und Notare geschlossen sind und du deshalb keine Ausschlagung erklären kannst.
    • Keine höhere Gewalt ist: Verzögerungen durch längere Postlaufzeiten oder der Tod des Erben (hier gibt es andere Fristverlängerungen).
  • Geschäftsunfähigkeit: Wenn du nicht voll geschäftsfähig bist (z.B. Minderjährigkeit oder Betreuung), kann die Frist gehemmt werden.
  • Gerichtliches Genehmigungsverfahren: Wenn für die Ausschlagung eine gerichtliche Genehmigung notwendig ist (z.B. bei Minderjährigen), wird die Frist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt.

Die Hemmung gilt sowohl für die normale sechs-Wochen-Frist als auch für die verlängerte sechs-Monats-Frist.


Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Fristberechnung ist genau geregelt, und es gibt Situationen, in denen die Frist stoppt, um dir genügend Zeit für die Ausschlagung zu geben, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten.

RA und Notar Krau

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