Die beschränkte Steuerpflicht bei Erbschaft und Schenkung
Erben mit Auslandsbezug: Wann greift die deutsche Erbschaftsteuer zu?
Stellen Sie sich vor, Sie erben etwas, doch weder Sie noch die Person, von der Sie erben, leben in Deutschland. Greift dann trotzdem die deutsche Erbschaftsteuer? Eine gute Frage, die viele beschäftigt! Wir erklären Ihnen, wann das deutsche Finanzamt bei Erbschaften mit Auslandsbezug ein Auge darauf wirft.
Normalerweise fällt in Deutschland Erbschaftsteuer an, wenn der Erblasser oder der Erbe hier seinen Wohnsitz hat. Wenn das nicht der Fall ist, spricht man von der beschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet: Die deutsche Erbschaftsteuer gilt nur für bestimmte Vermögenswerte, die in Deutschland liegen.
Was zählt zum sogenannten Inlandsvermögen? Das sind zum Beispiel deutsche Immobilien oder Betriebsvermögen einer deutschen Firma. Ob aber auch ein Vermächtnis – also eine festgelegte Zuwendung, die den Erwerb eines deutschen Grundstücks vorsieht – zum Inlandsvermögen zählt, ist unter Fachleuten nicht eindeutig.
Früher gab es bei der beschränkten Steuerpflicht nur einen sehr kleinen Freibetrag von 2.000 Euro. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fand das nicht fair, besonders im Vergleich zu Erben, die in Deutschland lebten und deutlich höhere Freibeträge hatten.
Daraufhin führte der Gesetzgeber ein Wahlrecht ein: Erben aus EU- oder EWR-Ländern konnten beantragen, dass ihr Erbe komplett in Deutschland versteuert wird. Im Gegenzug bekamen sie die höheren Freibeträge. Doch das war oft ein teurer Kompromiss, da dann das gesamte Vermögen in Deutschland der Steuer unterlag.
Der EuGH sah auch diese Regelung kritisch. Er bestätigte, dass die Unterscheidung der Freibeträge je nach Wohnsitz im In- oder Ausland nicht rechtens war. Das führte dazu, dass auch bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands der volle Freibetrag gewährt werden musste – selbst wenn nur deutsches Inlandsvermögen geerbt wurde.
Im Jahr 2017 hat sich die Rechtslage erneut stark verändert. Seitdem erhalten Erben bei beschränkter Steuerpflicht die gleichen Freibeträge wie alle anderen, aber nur anteilig.
Wie funktioniert das? Der Freibetrag wird entsprechend dem Verhältnis des deutschen Inlandsvermögens zum gesamten geerbten Vermögen gekürzt.
Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Ehegatte erbt insgesamt 2 Millionen Euro, davon ist aber nur ein deutsches Grundstück im Wert von 500.000 Euro betroffen. Dann würde der Freibetrag nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel (500.000 Euro / 2 Millionen Euro) gewährt. Das wären dann 125.000 Euro.
Diese Neuregelung gilt für alle Erbschaften, bei denen die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entstanden ist.
Auch die neue Regelung wurde auf ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht geprüft. Das Finanzgericht Düsseldorf legte dem EuGH die Frage vor, ob die anteilige Gewährung des Freibetrags bei Erben mit Wohnsitz im EU-Ausland rechtens ist.
Der EuGH bestätigte, dass die Regelung zum anteiligen Freibetrag mit dem Europarecht vereinbar ist. Es gab jedoch einen wichtigen Punkt, den der EuGH bemängelte: Wenn Sie in Deutschland eine Immobilie erben, durften bisher Pflichtteilsansprüche – also das, was nahe Angehörige mindestens erben müssen – nicht vom Wert des Erbes abgezogen werden. Das sah der EuGH als Verstoß gegen die freie Bewegung von Kapital an.
Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, die komplexe Materie der Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.