Die Bestellung der Grundschuld

Juli 26, 2024

Die Bestellung der Grundschuld

RA und Notar Krau

Paragraf 1191 BGB regelt die Grundschuld, eine Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers, der daraus eine bestimmte Geldsumme erhalten kann.

Neben der Geldsumme können auch Zinsen und andere Leistungen aus dem Grundstück gefordert werden. Grundschulden werden üblicherweise zur Absicherung von Immobiliarkrediten genutzt.

Es gibt Sicherungsgrundschulden zur Kreditsicherung und isolierte Grundschulden ohne spezifische Sicherungszwecke.

Eine Grundschuld entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch, bei Briefgrundschulden zusätzlich durch Übergabe des Grundschuldbriefs.

Die Rechte des Gläubigers umfassen das dingliche Verwertungsrecht, wie Zwangsversteigerung.

Der Sicherungsvertrag regelt die Bedingungen der Sicherung und Verwertung.

Es gibt verschiedene Arten von Grundschulden, die sich nach ihrer Funktion, Entstehung oder Form unterscheiden lassen:

Die Bestellung der Grundschuld

Nach Funktion:

  • Sicherungsgrundschuld: Die häufigste Art, dient zur Sicherung einer Forderung, meist eines Darlehens.
  • Eigentümergrundschuld: Wird vom Eigentümer zugunsten seiner selbst bestellt, um sie später leichter abtreten oder als Sicherheit nutzen zu können.
  • Fremdgrundschuld: Wird zugunsten einer anderen Person bestellt, z.B. bei einer Schenkung oder einer Finanzierung durch einen Dritten.

Nach Entstehung:

  • Gesetzliche Grundschuld: Entsteht kraft Gesetzes, z.B. bei der Zwangsversteigerung.
  • Rechtsgeschäftliche Grundschuld: Wird durch Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger bestellt.

Nach Form:

Die Bestellung der Grundschuld

  • Buchgrundschuld: Wird nur im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Grundschuldbrief ausgestellt wird.
  • Briefgrundschuld: Zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch wird ein Grundschuldbrief ausgestellt, der als Wertpapier fungieren kann.
  • Gesamtgrundschuld: Mehrere Grundstücke werden gemeinsam mit einer Grundschuld belastet.
  • Isolierte Grundschuld: Eine Grundschuld wird von der ihr zugrunde liegenden Forderung getrennt und kann unabhängig von dieser übertragen werden.

RA und Notar Krau

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