
Die Bewertung von Immobilien und Vermögen verstehen
Wenn es um Erbschaften, Schenkungen oder die Steuererklärung geht, stellt sich oft eine zentrale Frage: Was ist mein Besitz eigentlich wert? Das Finanzamt nutzt dafür spezielle Regeln, die im Bewertungsgesetz stehen. Diese Regeln sorgen dafür, dass jedes Grundstück und jedes Haus nach einem fairen und einheitlichen System beurteilt wird.
In diesem Ratgeber erfahren Sie in verständlicher Sprache, wie verschiedene Arten von Grundstücken, Häusern und Unternehmen bewertet werden. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Fachbegriffe und zeigen Ihnen, wie die Behörden bei der Berechnung vorgehen.
Ein Grundstück, auf dem noch kein Haus steht, ist am einfachsten zu bewerten. Hier spielt vor allem die Lage eine Rolle.
Der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert für den Boden in einer bestimmten Gegend. Er wird regelmäßig von Experten, dem sogenannten Gutachterausschuss, ermittelt. Dieser Wert gibt an, wie viel ein Quadratmeter Boden in einer bestimmten Zone wert ist.
Nicht jedes Grundstück ist gleich. Wenn Ihr Grundstück zum Beispiel besonders groß ist oder tiefer als die Nachbargrundstücke, wird der Wert angepasst. Auch der Erschließungszustand ist wichtig. Damit ist gemeint, ob bereits Leitungen für Wasser, Strom und Abwasser zum Grundstück führen. Gibt es Unterschiede zum Standard in Ihrer Nachbarschaft, werden entsprechende Aufschläge oder Abschläge vorgenommen.
Bei bebauten Grundstücken ist die Rechnung komplizierter, da das Gebäude einen eigenen Wert hat. Je nach Art der Immobilie kommen unterschiedliche Verfahren zum Einsatz.
Dieses Verfahren wird bevorzugt bei Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern angewendet. Man schaut sich einfach an, zu welchen Preisen ähnliche Objekte in der letzten Zeit in der Nachbarschaft verkauft wurden. Gibt es genügend Vergleichsdaten, ist dies der direkteste Weg, den Wert zu bestimmen.
Finden sich keine vergleichbaren Verkäufe, nutzt das Finanzamt das Sachwertverfahren. Hier wird der Wert des Hauses quasi „nachgebaut“. Man berechnet, was es heute kosten würde, das Gebäude neu zu errichten, und zieht davon das Alter des Hauses ab.
Bei Immobilien, mit denen Geld verdient wird (wie Mietshäuser oder Büros), steht der Gewinn im Vordergrund. Deshalb nutzt man hier das Ertragswertverfahren.
Der entscheidende Faktor ist hier die Jahresmiete. Man berechnet, wie viel Ertrag das Gebäude über seine restliche Lebensdauer voraussichtlich abwerfen wird.
Am Ende werden der Gebäudewert und der Bodenwert addiert. Der Mindestwert ist hierbei immer der Wert des unbebauten Bodens.
Nicht nur Wohnhäuser müssen bewertet werden. Auch Bauernhöfe und Firmenanteile unterliegen strengen Regeln.
Bei Bauernhöfen wird oft eine pauschale Bewertung vorgenommen. Das ist für den Eigentümer meistens von Vorteil. In dieser Bewertung sind oft schon Maschinen und Wirtschaftsgebäude enthalten. Im Vergleich zum tatsächlichen Verkaufswert auf dem freien Markt schneiden landwirtschaftliche Betriebe bei der steuerlichen Bewertung oft sehr günstig ab.
Wenn Sie Anteile an einer Firma besitzen, wird das „vereinfachte Ertragswertverfahren“ genutzt. Dabei schaut man sich den durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre an. Dieser Gewinn wird mit einem festen Faktor multipliziert (seit 2016 ist dieser Faktor 13,75).
Egal wie schlecht die Geschäfte laufen: Ein Unternehmen ist steuerlich mindestens so viel wert wie die Summe aller seiner Einzelteile (Maschinen, Fuhrpark, Immobilien) abzüglich der Schulden. Das nennt man Substanzwert.
Oft behalten sich Eltern ein Wohnrecht vor, wenn sie ihr Haus an die Kinder verschenken. Das mindert den Wert der Schenkung und spart Steuern.
Der Wert eines Wohnrechts hängt davon ab, wie viel Miete man theoretisch sparen würde und wie alt die Person ist, die dort wohnt. Je jünger die Person, desto länger wird sie das Recht vermutlich nutzen, und desto höher ist der Wert dieses Rechts, der vom Hauswert abgezogen werden kann.
Ein großer Vorteil ist, dass solche Lasten heute direkt vom Wert abgezogen werden dürfen. Das führt zu einer dauerhaften Senkung der Steuerlast. Früher war das komplizierter geregelt. Wer also frühzeitig über eine Übergabe nachdenkt, kann hier viel Geld sparen.
Manchmal kommt das Finanzamt durch seine pauschalen Formeln auf einen Wert, der viel zu hoch ist. Vielleicht ist das Haus feucht oder hat erhebliche Baumängel, die das Amt nicht kennt.
Das Gesetz sieht eine Ausfahrt vor: Die sogenannte Escape-Klausel. Wenn Sie beweisen können, dass der tatsächliche Marktwert (der „gemeine Wert“) niedriger ist als der vom Finanzamt berechnete Wert, muss das Amt den niedrigeren Wert akzeptieren.
Diesen Nachweis können Sie auf zwei Arten führen:
Wenn Sie ein Haus verschenken, an dem noch ein Kredit hängt, wird dieser Schuldbetrag vom Wert abgezogen. Die Kinder müssen also nur das „Netto-Geschenk“ versteuern.
Es gibt Fälle, in denen eine Schenkung zurückgefordert wird, zum Beispiel bei grobem Undank oder wenn der Schenker verarmt. In solchen Fällen erlischt die Schenkungsteuer rückwirkend. Nur die Nutzungen, die der Beschenkte in der Zwischenzeit hatte (zum Beispiel Mietzahlungen), müssen dann eventuell noch versteuert werden.
Die Bewertung von Grundstücken und Firmen ist ein sehr komplexes Feld. Die Formeln des Finanzamts sind starr und berücksichtigen oft nicht die individuellen Besonderheiten einer Immobilie. Da es hier oft um hohe Geldbeträge geht, ist eine fachkundige Prüfung der Bescheide unerlässlich.
Wenn Sie Fragen zur Bewertung Ihrer Immobilie haben oder eine Schenkung planen, sollten Sie sich professionelle Unterstützung suchen. Wenden Sie sich für eine umfassende Beratung gerne an die Experten der Fachkanzlei für Immobilien- und Erbrecht.
Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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