
Wenn Sie ein Angebot zum Kauf einer Immobilie abgeben, stellt sich oft die Frage: Wie lange sind Sie an dieses Angebot gebunden? Der Bundesgerichtshof (BGH) achtet sehr streng darauf, dass diese Fristen nicht zu lang sind. Normalerweise gilt eine Regelfrist von vier Wochen.
Es gibt jedoch Situationen, in denen eine längere Frist erlaubt sein kann. Dafür muss der Verkäufer (der Klauselverwender) ein besonderes Interesse haben. Dieses Interesse muss wichtiger sein als Ihr Wunsch, schnell wieder frei über Ihr Geld und Ihre Entscheidungen verfügen zu können.
Damit eine längere Frist gültig ist, sollte der Grund dafür klar im Vertrag stehen. Es reicht nicht aus, die Frist einfach nur zu verlängern. Der Verkäufer sollte erklären, warum die Verlängerung notwendig ist. Das sorgt für Klarheit und Fairness zwischen Ihnen und dem Verkäufer.
Nicht jeder Grund rechtfertigt eine längere Wartezeit. Die Rechtsprechung unterscheidet hier sehr genau zwischen verschiedenen Situationen.
Haben Sie als Käufer spezielle Wünsche für den Bau oder die Ausstattung? Die Prüfung solcher Sonderwünsche kostet Zeit und oft auch Geld. Wenn der Verkäufer diese Wünsche erst noch genau berechnen und prüfen muss, kann das eine längere Frist rechtfertigen. Das gilt aber nur, wenn die Prüfung nicht schon vorher erledigt wurde.
Manchmal liegt das Ende einer normalen Frist ungünstig. Wenn die vier Wochen genau in die Weihnachtszeit oder über Neujahr fallen, kann die Frist moderat verlängert werden. Das ist verständlich, da in dieser Zeit viele Büros und Behörden nicht arbeiten.
Einige Gründe akzeptiert das Gericht nicht für eine längere Bindung:
Eine Frist, die deutlich länger als vier Wochen ist, kann zulässig sein, wenn Sie dafür eine Entschädigung bekommen. Man nennt das ein Bindungsentgelt. Der Verkäufer zahlt Ihnen also Geld dafür, dass Sie länger an Ihr Angebot gebunden sind. Die Höhe dieses Geldes sollte dabei zur Dauer der Wartezeit passen.
Besonders bei Neubauten, die noch nicht fertig sind, haben Bauträger oft ein Problem. Die Bank gibt den Kredit für den Bau erst frei, wenn genug Wohnungen verkauft sind. Das nennt man das Platzierungsinteresse oder die Abverkaufsquote.
Bei sehr großen Anlagen verlangen Banken oft, dass zum Beispiel 70 % der Wohnungen verkauft sein müssen. Es ist fast unmöglich, so viele Käufer innerhalb von nur vier Wochen zu finden. Zudem müssen gesetzliche Wartefristen beim Notar (zwei Wochen) eingehalten werden.
Trotz dieser Probleme sagt der BGH: Die vierwöchige Frist gilt grundsätzlich auch für Bauträger. Warum? Weil der Erfolg des Verkaufs und die Finanzkraft des Bauträgers dessen eigenes unternehmerisches Risiko sind.
Außerdem ändert sich die Lage mit jedem verkauften Objekt. Wenn die Bank 50 Verkäufe will und der Bauträger schon 49 hat, braucht er für den nächsten Käufer keine lange Frist mehr. Eine pauschale Verlängerung für alle Käufer ist daher problematisch.
Es gibt ein Argument für eine längere Frist: Auch Sie als Käufer haben ein Interesse daran, dass das gesamte Projekt sicher finanziert ist. Wenn der Bauträger Ihr Angebot zu schnell annimmt, ohne dass die Finanzierung steht, steigt das Risiko, dass die Immobilie nie fertig wird. Dennoch hat der BGH eine klare Grenze gezogen: Eine Bindung von mehr als drei Monaten ist in keinem Fall erlaubt. Das würde Ihre Freiheit als Käufer zu stark einschränken.
Ein weiterer Streitpunkt ist das Baurecht. Was passiert, wenn noch nicht ganz sicher ist, ob das Haus so gebaut werden darf wie geplant?
Einige Experten sagen, man könne die Bindungsfrist verlängern, bis die Baugenehmigung da ist. Andere sagen: Der Bauträger muss das vorher klären. Er darf dieses Risiko nicht einfach auf Sie als Käufer abwälzen.
Eine längere Frist könnte aber gerechtfertigt sein, wenn:
Sicherer für beide Seiten ist es jedoch, wenn sich auch der Bauträger im Vertrag fest bindet, anstatt nur darauf zu warten, ob er Ihr Angebot annehmen möchte.
Für eine individuelle Beratung zu Ihrem Immobilienvertrag oder bei Fragen zu Bindungsfristen sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufnehmen.
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