Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

November 9, 2023

Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor:
Lina und Otto Müller sind Sparfüchse.

Sie gehen aus Prinzip nicht zum Anwalt oder zum Notar.

Otto Müller hat sich aus dem Internet ein Muster besorgt.

Er schreibt in eigener Handschrift auf einen Zettel, dass sich die Eheleute Müller gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und dass Erben des längstlebenden Ehegatten dann die Kinder zu gleichen Teilen werden sollen.

Lina Müller unterschreibt mit der Bemerkung, dass dies auch ihr letzter Wille sei.

Otto Müller verstirbt und wird von Lina Müller beerbt.

Lina lernt nach einigen Jahren der Trauer einen Mann kennen, dem sie ihr Herz schenkt.

Sie hat sich ihren Kindern entfremdet und möchte diesen neuen Lebensgefährten zum alleinigen Erben machen.

Sie gehen zum Notar.

Dieser fragt, ob es ein früheres Testament gibt. Lina Müller berichtet wahrheitsgemäß über das frühere handschriftliche Testament und den Todesfall des Ehegatten.

Der Notar informiert Lina, dass ein neues Testament, wie sie es plant, keine Wirkung entfalten würde. Sie sei durch das alte Testament gebunden und könne nicht mehr abweichend vererben.

Lina ist verzweifelt und bestürzt. Das hatte sie nicht gewusst, als sie damals den handschriftlichen Zettel unterschrieb. Von einer Bindungswirkung stand doch auch gar nichts in den zwei Zeilen, die ihr Mann geschrieben hatte.

Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Was haben Lina und Otto falsch gemacht?

Die Ehegatten können das gemeinschaftliche Testament jederzeit durch ein anderes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag aufheben oder ändern.

Eine Aufhebung oder Änderung durch einen Ehegatten allein ohne Mitwirkung des anderen ist nicht möglich.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur gemeinschaftlich aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.

Ein Ehegatte allein kann rechtswirksam ein privatschriftlich errichtetes gemeinschaftliches Testament einseitig nicht vernichten oder verändern. Ein Ehegatte allein kann das gemeinschaftliche Testament nicht aufheben.

So lange beide Ehegatten leben, können sie jedoch ihre wechselbezüglichen Verfügungen jederzeit frei widerrufen.

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt für den Längstlebenden das Recht zum Widerruf. Es tritt eine Bindung an die wechselbezüglichen Verfügungen ein.

Erbrechtliche Verfügungen sind nach § 2270 BGB wechselbezüglich, wenn sie voneinander abhängig sind, so dass jede Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll.

Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2270 BGB sind beiderseitige Verfügungen im Zweifel wechselbezüglich, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen oder sich etwa Vermächtnisse zuwenden.

Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen eine Zuwendung macht und der andere Ehegatte für den Fall, dass er der Längstlebende ist, zugunsten einer Person verfügt, die mit dem Erstversterbenden verwandt ist oder die ihm sonst nahesteht.

Im Falle von Otto und Lina Müller besteht also dadurch, dass sich die beiden gegenseitig eingesetzt haben und als Erbe des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder eingesetzt haben, eine gesetzliche Vermutung, dass diese Verfügungen wechselbezüglich waren und dass sie damit bindend sein sollten. Damit ist Lina Müller gehindert, nach dem Tod Ihres Ehegatten Otto die wechselbezüglich getroffene Verfügung, dass die gemeinsamen Kinder die Erben des Längstlebenden werden, oder zu ändern.

Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Abwandlung des Falls

Otto Müller hat sich dazu durchgerungen, einen Fachmann aufzusuchen.

Anwalt Pfiffig berät ihn in allen Punkten des Testamentes und weist auch auf die Wechselbezüglichkeit und die Bindungswirkung hin. Otto und Lina Müller finden es nicht gut, dass der andere gebunden sein sollte.

Sie sind, als sie zu Anwalt Pfiffig gehen, beide erst 50 Jahre alt und wollen sich für den Todesfall des einen Ehegatten nicht lebenslang gebunden wissen.

Anwalt Pfiffig weiß Rat: Er hat formuliert den Eheleuten Müller ein Testament vor, welches sie dann in eigener Handschrift abschreiben, worin folgender Satz steht:

„Der überlebende Ehegatte soll in seinen Verfügungen zu Lebzeiten und von Todes wegen frei und ungebunden sein“.

Bei dieser Lösung könnte Lina Müller jetzt nach dem Tod von Otto dem neuen Lebensgefährten das Vermögen zuwenden. Ein neues Testament oder ein neuer Erbvertrag wäre wirksam.

Fazit

Die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament ist ein wichtiger Punkt in der Beratung. Man sollte sich für die erbrechtliche Beratung Zeit nehmen und sehr genau herausarbeiten, was die Eheleute wollen, welches Vermögen vorhanden ist, wie die Struktur der Familie ist, wie steuerliche Probleme gelagert sind und welche Pflichtteilsansprüche zu bedenken sind.

Wären Otto und Lina Müller gleich zu Anwalt Pfiffig gegangen, dann hätte dieser sie über die Bindungswirkung belehrt und sie hätten frei entscheiden können, ob sie sich binden wollen oder ob sie dies nicht wollen.

Ich erlebe in meiner eigenen Praxis, dass dies für Eheleute eine sehr wichtige Frage ist. Oftmals muss ein Beratungsgespräch abgebrochen werden, weil die Eheleute über diesen Punkt noch einmal nachdenken wollen.

Ich weise außerdem darauf hin, dass auch vermittelnde Lösungen möglich sind, etwa in der Art, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten frei verfügen kann, also auch verschenken kann, jedoch von Todes wegen in seiner Verfügung gebunden sein soll.

Bei weiterem Klärungsbedarf stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite.

Beste Empfehlungen
Ihr Rechtsanwalt Andreas Krau

Fachanwalt für Erbrecht

Notar

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