Zusammenfassung des Aufsatzes von Schmidt:
„Die Dauertestamentsvollstreckung an einem Personengesellschaftsanteil“
NZG 2024, 1535.
Die Dauertestamentsvollstreckung ermöglicht es dem Erblasser, die Verwaltung seines Nachlasses und die Verfügung über Nachlassgegenstände über seinen Tod hinaus zu regeln.
Dies kann insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen, wie z.B. der Beteiligung an einer Personengesellschaft, sinnvoll sein.
Der nachfolgende Text fasst die wichtigsten Punkte des Artikels von Rechtsanwalt Dr. Marten Schmitt zur Dauertestamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen zusammen.
Zulässigkeit und Umfang der Testamentsvollstreckung
Entgegen der weit verbreiteten Ansicht ist die Dauertestamentsvollstreckung nicht nur auf Kommanditanteile beschränkt,
sondern kann auch die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters umfassen.
Der Testamentsvollstrecker ist dabei befugt, sämtliche Verwaltungs- und Gesellschafterrechte auszuüben, die mit dem Anteil verbunden sind.
Er kann also beispielsweise Gesellschafterbeschlüsse fassen, über die Beteiligung verfügen oder die Gesellschaft umwandeln.
Zweck der Testamentsvollstreckung
Die Dauertestamentsvollstreckung dient in erster Linie dazu, den Nachlass zu erhalten und zu vermehren.
Sie ermöglicht es dem Erblasser, die Erben von der Verwaltung des Nachlasses auszuschließen und so mögliche Konflikte oder Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Zudem kann die Testamentsvollstreckung dazu beitragen, die Zersplitterung der Gesellschafterrechte bei einer Vielzahl von Erben zu verhindern.
Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Nachlass im Sinne des Erblassers zu verwalten.
Er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die Interessen der Erben zu wahren.
Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig und kann von ihnen Auskunft über seine Tätigkeit verlangen.
Grenzen der Testamentsvollstreckung
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind nicht unbeschränkt.
Er darf beispielsweise keine unentgeltlichen Verfügungen über den Nachlass treffen oder die Erben persönlich haften lassen.
Auch darf er nicht gegen den Willen des Erblassers handeln.
Freilich ist in solchen Fällen regelmäßig ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers zu befürchten,
weshalb er solche Maßnahmen nicht ohne Zustimmung der Erben vornehmen kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH sollen alle Maßnahmen, die zur persönlichen Haftung des Erben führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung iSd § 2216 I BGB sein.
Eine solche Maßnahme wäre beispielsweise die Erhöhung der Haftsumme des Erben iSd §§ 171, 172 I HGB.
Das Gleiche dürfte für die Zurückzahlung der Einlage iSv § 172 IV 1 HGB oder für Entnahmen iSv § 172 IV 2 HGB gelten.76
Besonderheiten bei der Verwaltung von Personengesellschaftsanteilen
Bei der Verwaltung von Personengesellschaftsanteilen muss der Testamentsvollstrecker die Besonderheiten des Gesellschaftsrechts beachten.
So ist er beispielsweise verpflichtet, die Zustimmung der Mitgesellschafter einzuholen, wenn er über den Anteil verfügen oder die Gesellschaft umwandeln will.
Handelsregisteranmeldungen
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Handelsregisteranmeldungen vorzunehmen.
Die Erben haben in diesem Zusammenhang kein eigenes Anmelderecht.
Schutz der Erben
Die Erben sind nicht schutzlos der Verwaltung des Testamentsvollstreckers ausgeliefert.
Sie haben verschiedene Kontrollrechte und können den Testamentsvollstrecker im Falle einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft ziehen.
Im äußersten Fall können sie die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beantragen.
Fazit
Die Dauertestamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Besonderheiten.
Der Artikel von Rechtsanwalt Dr. Marten Schmitt bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte und zeigt auf,
dass die Testamentsvollstreckung ein wichtiges Instrument zur Nachlassplanung sein kann.