Die defekte Dampfheizung und die mangelhafte Reparatur

Mai 26, 2025

Die defekte Dampfheizung und die mangelhafte Reparatur

OLG Frankfurt 6 U 10/15

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2015 (Aktenzeichen: 6 U 10/15) befasst sich mit einem Rechtsstreit

zwischen X (Beklagter und Berufungskläger) und der Y GmbH (Klägerin und Berufungsbeklagte) bezüglich eines Werklohnanspruchs für die Reparatur einer Heizungsanlage.

Das Gericht hob das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf und wies aufgrund der Berufung durch Krau Rechtsanwälte die Klage der Klägerin ab,

da die durchgeführten Arbeiten mangelhaft waren und der Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten war.

Das OLG sah die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft an und gelangte – insoweit der Berufungsbegründung der Kanzlei Krau folgend, zu dem entgegengesetzten Ergebnis.

Dabei erhob das OLG selbst nicht mehr erneut Beweis. Es verwertete die Beweisaufnahme des Landgerichts, würdigte das Beweisergebnis aber in genau gegensätzlicher Richtung.

Sachverhalt und Ausgangslage

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Reparatur seiner Heizungsanlage, nachdem diese während der Heizperiode ausgefallen war.

Obwohl die Heizung weitere Defizite aufwies, entschied sich der Beklagte für eine „kleine Lösung“, die den Austausch des Heizkessels und des Brenners umfasste.

Die Klägerin führte diese Arbeiten bis zum 2. Januar 2011 aus. Der Beklagte bestätigte die Beendigung der Arbeiten durch Unterzeichnung des Arbeitsrapports.

Die defekte Dampfheizung und die mangelhafte Reparatur

Abnahme des Werks

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte das Werk im Sinne von § 640 BGB stillschweigend abgenommen hatte.

Eine ausdrückliche Abnahme ist nicht erforderlich; es genügt, wenn der Besteller in einer Abnahmesituation, die eine Prüfung des Werks ermöglicht,

durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkennt.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach Abschluss der Arbeiten und Erläuterung durch einen Zeugen keine Einwände erhoben und auch längere Zeit danach keine Mängel geltend gemacht.

Obwohl der Beklagte behauptete, telefonisch Mängel gemeldet zu haben, konnte er dies nicht ausreichend beweisen.

Eine spätere Mängelanzeige durch einen beauftragten Zeugen vom 20. Januar 2012 erfolgte nach Ablauf der Frist für eine stillschweigende Abnahme.

Mangelhaftigkeit der Reparatur

Da der Kläger also abgenommen hatte, lag die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Reparatur nun bei ihm. Der Beweis ist ihm gelungen.

Das OLG bejahte die Mangelhaftigkeit der Reparatur auf Grundlage der Beweisaufnahme des Landgerichts, das zuvor aber zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt war.

Dimensionierung von Kessel und Brenner:

Das OLG sah zunächst keinen Mangel in der Dimensionierung von Kessel und Brenner.

Die Klägerin hatte im Rahmen der „kleinen Lösung“ lediglich nicht maßgebliche Kesselglieder erneuert und einen mit dem Kessel kompatiblen Brenner eingebaut.

Die defekte Dampfheizung und die mangelhafte Reparatur

Für diese „kleine Lösung“, die der schnellen Wiederherstellung der Heizfunktion diente, war die Klägerin weder zu einer Wärmebedarfsberechnung noch zum Vorschlag einer Wasserenthärtungsanlage verpflichtet.

Einstufiger Anschluss des Brenners:

Der zentrale Mangel lag aber darin, dass der eingebaute Brenner, anders als die vorherige zweistufige Anlage, von der Klägerin nur einstufig angeschlossen wurde.

Dies führte zu einem dauernden Volllastbetrieb und einer Überhitzung des Kessels.

Der Zeuge K hatte vor dem Landgericht bestätigt, dass der installierte Brenner zwar zweistufig war, aber tatsächlich nur einstufig angeschlossen wurde, was einen ordnungsgemäßen Betrieb der Niederdruckdampfanlage verhinderte.

Auch der alte Brenner war zuvor zweistufig angeschlossen gewesen.

Die Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. H vor dem Landgericht, dass „exakt das gleiche Ding eingebaut worden ist wie vorher“, widersprachen dem aus Sicht des OLG nicht,

da dies lediglich die Kompatibilität des Brenners, nicht aber dessen tatsächlichen Anschluss betraf.

Diese Umstände hatte das Landgericht unzureichend gewürdigt.

Das Landgericht hatte verkannt, dass der vorgenommene nur einstufige Anschluss des Brenners durch die Klägerin einen schwerwiegenden Mangel darstellte.

Rücktritt vom Vertrag

Der Beklagte hatte außergerichtlich den Mangel mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2012 angezeigt und die Klägerin aufgefordert, binnen zehn Tagen Vorschläge zur Mängelbeseitigung zu unterbreiten.

Es war unerheblich, dass in diesem Schreiben der fehlende zweistufige Anschluss nicht explizit genannt wurde, da dies lediglich die Ursache der angezeigten Funktionsstörung (Überhitzung des Kessels) war.

Da die Klägerin über mehrere Wochen nicht auf die Mängelanzeige reagierte, war der Beklagte am 2. April 2012 zum wirksamen Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 634 Nr. 3 BGB).

Die Klägerin hatte also ihren Werklohnanspruch für die mangelhafte Reparatur verloren.

Das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Werklohnklage der Klägerin abgewiesen.

Die defekte Dampfheizung und die mangelhafte Reparatur

Kosten und Vollstreckbarkeit

Aufgrund der erfolgreichen Berufung des Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Zulassung der Revision wurde nicht als notwendig erachtet.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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