Die Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

August 31, 2024

Die Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

RA und Notar Krau

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft, die durch das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Ausführungsgesetz zum Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich eingeführt wurde, stellt einen neuen Güterstand im deutschen Familienrecht dar.

Sie wurde durch eine Verweisung des § 1519 BGB auf das deutsch-französische Abkommen rechtlich verankert.

Dieser Güterstand ähnelt der klassischen Zugewinngemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Zugewinnausgleich bei der Beendigung der Ehe.

Streitigkeiten aus der Wahl-Zugewinngemeinschaft fallen in den Bereich der Güterrechtssachen und werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt, da es sich hierbei um Familienstreitsachen handelt.

Der wichtigste gesetzliche Anspruch innerhalb der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe, wie in Artikel 12 des Abkommens geregelt.

Zur Ermittlung dieses Anspruchs bestehen auch Auskunftsansprüche (Art. 16 des Abkommens).

Im Gegensatz zur klassischen Zugewinngemeinschaft gibt es jedoch keine gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, wie beispielsweise gegen Dritte, die vom Ausgleichspflichtigen beschenkt wurden.

Anträge auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft oder auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns fallen ebenfalls in die Zuständigkeit des Familiengerichts (FamG) gemäß Artikel 18 des Abkommens.

Weitere relevante Verfahren innerhalb der Wahl-Zugewinngemeinschaft umfassen die Stundung der Ausgleichsforderung und die Gestattung der Leistung von Gegenständen, die ebenfalls in Artikel 12 und Artikel 17 des Abkommens geregelt sind.

Diese Verfahren entsprechen in ihrer Handhabung den Regelungen der §§ 1382 und 1383 BGB.

Während die zuvor genannten Güterrechtssachen nach den Vorschriften der ZPO behandelt werden, finden auf diese Verfahren die Regelungen des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anwendung, da es sich um einfache Familiensachen handelt.

Zusätzlich fallen auch Verfahren zur Ersetzung von Zustimmungen, die im Rahmen von Verfügungsbeschränkungen erforderlich sind (Art. 5 des Abkommens), in die Zuständigkeit des FamG.

Diese Verfahren sind ebenfalls einfache Familiensachen, keine Familienstreitsachen. Im Gegensatz dazu betreffen Verfahren, in denen ein Ehegatte die Unterlassung einer Verfügung durch den anderen Ehegatten oder die Herausgabe eines streitigen Gegenstands vom Vertragspartner des anderen Ehegatten verlangt, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und stellen daher Familienstreitsachen dar.

Zusammenfassend bietet die Wahl-Zugewinngemeinschaft eine grenzüberschreitende rechtliche Grundlage für Ehegatten aus Deutschland und Frankreich, die einen ähnlichen rechtlichen Rahmen wie die klassische Zugewinngemeinschaft bietet, jedoch mit spezifischen Anpassungen und Verfahren, die sowohl nach dem deutschen Familienrecht als auch unter Berücksichtigung des bilateralen Abkommens behandelt werden.

Diese Regelungen sollen eine gerechte Vermögensaufteilung bei der Beendigung einer Ehe gewährleisten und bieten dabei klare rechtliche Mechanismen für die Durchsetzung und Handhabung der Ansprüche.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.