Die Einberufung der Mitgliederversammlung – § 32 BGB

Februar 4, 2026

Die Einberufung der Mitgliederversammlung – § 32 BGB

In einem Verein ist die In einem Verein ist die Mitgliederversammlung das wichtigste Organ. Damit dort alles mit rechten Dingen zugeht, müssen bei der Einberufung und Durchführung klare Regeln beachtet werden. Dieser Text erklärt Ihnen einfach und verständlich, wer einladen darf, wie die Einladung aussehen muss und was während der Versammlung wichtig ist.


Wer darf zur Mitgliederversammlung einladen?

Zuerst stellt sich die Frage, wer überhaupt das Recht hat, die Mitglieder zusammenzurufen. In der Regel ist das der Vorstand.

Die Zuständigkeit des Vorstands

Wenn die Satzung Ihres Vereins nichts anderes sagt, ist der Vorstand für die Einladung zuständig. Interessant ist hierbei: Es muss nicht unbedingt der gesamte Vorstand gemeinsam entscheiden. In der Fachwelt herrscht die Meinung vor, dass jedes einzelne Vorstandsmitglied allein dazu befugt ist, die Versammlung einzuberufen. Das verhindert, dass sich der Vorstand bei Streitigkeiten gegenseitig blockiert.

Was passiert bei abgelaufener Amtszeit?

Es kommt vor, dass die Amtszeit eines Vorstands bereits abgelaufen ist, er aber noch im Vereinsregister steht. In diesem Fall darf dieser „alte“ Vorstand die Versammlung trotzdem noch einberufen. Das gilt auch, wenn bei der Wahl des Vorstands früher einmal ein Fehler unterlaufen ist, er aber bereits offiziell eingetragen wurde.

Können auch Mitglieder einladen?

Ja, das ist möglich. Wenn eine bestimmte Minderheit der Mitglieder (meistens 10 % oder nach Satzung) ein gemeinsames Interesse hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Versammlung erzwingen oder selbst einberufen.


Die Form der Einladung: Wie müssen Sie informiert werden?

Es gibt kein Gesetz, das genau vorschreibt, ob eine Einladung per Brief oder Zeitung erfolgen muss. Das regelt die Satzung Ihres Vereins.

Welche Wege sind erlaubt?

Die gewählte Form muss sicherstellen, dass Sie als Mitglied auch wirklich die Chance haben, von der Einladung zu erfahren. Mögliche Wege sind:

  • Ein Brief per Post
  • Eine E-Mail oder ein Fax
  • Ein Aushang im Vereinsheim
  • Eine Anzeige in der lokalen Tageszeitung

Wichtig ist: Wenn die Satzung „schriftlich“ verlangt, reicht heutzutage eine E-Mail oder ein Fax aus. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht zwingend nötig.

Fallstricke bei Zeitungsanzeigen

Wenn Ihr Verein über die Zeitung einlädt, muss die Satzung genau sagen, welche Zeitung das ist. Steht dort nur „Tageszeitung“, kann das zu ungenau sein. Die Mitglieder müssen wissen, wo sie suchen müssen, um keinen Termin zu verpassen.


Fristen und Termine: Wann muss die Einladung bei Ihnen sein?

Damit Sie Zeit haben, sich auf die Themen vorzubereiten oder Ihre Anreise zu planen, muss die Einladung rechtzeitig eintreffen.

Wie lang ist die Frist?

Die genaue Dauer steht meistens in der Satzung. Gibt es dort keine Regelung, schaut man auf die Größe des Vereins:

  • Kleine Vereine: Hier kann oft eine Woche ausreichen.
  • Große Vereine: Hier werden oft vier Wochen als Minimum angesehen.

Die Frist beginnt in dem Moment, in dem Ihnen die Einladung zugeht oder die Anzeige in der Zeitung erscheint.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung – § 32 BGB


Der Inhalt der Einladung: Was muss drinstehen?

Sie müssen wissen, worum es geht. Eine Einladung ohne Tagesordnung ist unwirksam.

Die Tagesordnungspunkte (TOP)

Die Themen müssen so genau beschrieben sein, dass Sie entscheiden können, ob das Thema für Sie wichtig ist.

  • Negativbeispiel: „Satzungsänderung“ als alleiniger Punkt reicht nicht aus. Es muss klar sein, was geändert werden soll.
  • Wichtige Geschäfte: Wenn das Vereinsheim verkauft werden soll, müssen die Eckpunkte des Verkaufs genannt werden.

Schutz vor Überraschungen

Die Tagesordnung schützt Sie davor, dass in der Versammlung plötzlich über Dinge entschieden wird, von denen Sie vorher nichts wussten. Nur was auf der Liste steht, kann im Normalfall auch beschlossen werden.


Ort, Zeit und moderne Formate

Der Vorstand darf den Ort und die Zeit der Versammlung wählen, muss dabei aber auf die Mitglieder Rücksicht nehmen.

Zumutbare Zeiten

Eine Versammlung während der üblichen Arbeitszeit oder mitten in den Weihnachtsferien ist oft unzulässig, da viele Mitglieder dann nicht teilnehmen können. Der Ort sollte in der Regel der Sitz des Vereins sein und gut erreichbar sowie groß genug für alle Teilnehmer sein.

Digitale Versammlungen

Seit einiger Zeit sind auch hybride (teils vor Ort, teils online) oder rein virtuelle Versammlungen möglich. Dies muss jedoch oft durch die Satzung oder spezielle gesetzliche Regelungen gedeckt sein.


Wer führt durch die Versammlung?

Die Versammlungsleitung sorgt dafür, dass die Diskussionen fair ablaufen und die Ergebnisse korrekt festgehalten werden.

Die Aufgaben des Leiters

Meistens leitet der Vorsitzende die Versammlung. Er hat wichtige Aufgaben:

  1. Eröffnung der Sitzung.
  2. Prüfung, wer teilnahmeberechtigt ist.
  3. Rederecht: Er kann Redezeiten festlegen oder bei Beleidigungen das Wort entziehen.
  4. Hausrecht: Er kann störende Personen (nach Vorwarnung) sogar des Saales verweisen.

Neutralität

Der Leiter muss nicht völlig neutral sein (er darf eine eigene Meinung haben), er muss aber alle Teilnehmer gleich behandeln. Er darf beispielsweise nicht nur Freunde zu Wort kommen lassen und Kritiker ignorieren.


Absage oder Widerruf der Versammlung

Was passiert, wenn die Versammlung doch nicht stattfinden soll? Derjenige, der eingeladen hat, kann die Einladung auch wieder zurückziehen. Geschieht dies jedoch zu spät oder ohne guten Grund, kann der Verein gegenüber den Mitgliedern schadenersatzpflichtig werden (zum Beispiel für bereits bezahlte Reisekosten).


Rechtlicher Rat für Ihren Verein

Das Vereinsrecht ist komplex und kleine Fehler bei der Einladung können dazu führen, dass wichtige Beschlüsse später vor Gericht für ungültig erklärt werden. Um dies zu vermeiden, sollten Sie sich professionell beraten lassen.

Bitte nehmen Sie für eine rechtliche Prüfung Ihrer Satzung oder bei Streitigkeiten im Verein mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf.

RA und Notar Krau

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