Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands

Mai 13, 2025

Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall des Landgerichts München I näherbringen (Urteil vom 10.12.2013 – 5HK O 1387/10),

der sich mit der Verantwortung von Vorstandsmitgliedern in großen Unternehmen beschäftigt.

Die Pflicht des Vorstands: Für Recht und Ordnung im Unternehmen sorgen

Stellen Sie sich vor, ein Kapitän ist für sein Schiff verantwortlich.

Er muss nicht nur selbst die Regeln der Seefahrt beachten, sondern auch dafür sorgen, dass seine Mannschaft keine Gesetze bricht.

Ähnlich ist es mit einem Vorstandsmitglied in einem Unternehmen.

Es hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Unternehmen alles mit rechten Dingen zugeht – keine Schmiergelder gezahlt werden oder andere Gesetzesverstöße passieren.

Diese Pflicht beinhaltet auch, dass der Vorstand ein funktionierendes „Alarmsystem“ einrichten muss, eine sogenannte Compliance-Organisation.

Dieses System soll helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Schäden zu verhindern.

Wie umfangreich dieses System sein muss, hängt von der Größe des Unternehmens, seiner Branche und seiner internationalen Ausrichtung ab.

Wenn der Alarm fehlt: Die Verantwortung des Vorstands

Das Gericht in München hat klargestellt:

Die Einrichtung und Überwachung eines solchen „Alarmsystems“ ist Chefsache – es gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.

Wenn es Anzeichen für Probleme gibt, muss der Vorstand handeln und darf sich nicht darauf verlassen, dass andere das schon regeln.

In dem konkreten Fall ging es um ein großes, weltweit tätiges Unternehmen, bei dem über Jahre hinweg „schwarze Kassen“ existierten, aus denen möglicherweise Schmiergelder gezahlt wurden.

Obwohl es Warnsignale gab und der Vorstand – einschließlich des hier beklagten Vorstandsmitglieds – davon wusste,

wurden keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um diese illegalen Praktiken zu stoppen.

Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands

Späte Einsicht ist nicht genug: Die Verjährung von Ansprüchen

Ein wichtiger Punkt im Urteil betrifft die Verjährung von Ansprüchen.

Wenn ein Vorstandsmitglied seine Pflichten verletzt hat, kann das Unternehmen Schadenersatz fordern.

Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt aber nicht schon dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten hätte gestoppt werden müssen,

sondern erst, wenn es endgültig nicht mehr möglich ist, den Schaden zu beheben.

Im vorliegenden Fall argumentierte das beklagte Vorstandsmitglied, die Ansprüche seien verjährt.

Das Gericht sah das anders, da es Verhandlungen zwischen dem Unternehmen und dem Vorstandsmitglied gegeben hatte, die die Verjährung unterbrochen hatten.

Das Ergebnis: Schadenersatz muss gezahlt werden

Am Ende verurteilte das Landgericht München I das beklagte Vorstandsmitglied zur Zahlung von 15 Millionen Euro Schadenersatz an das Unternehmen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hatte, indem er es versäumt hatte, ein wirksames Kontrollsystem gegen illegale Zahlungen zu installieren und zu überwachen.

Die dadurch entstandenen Kosten für die Aufklärung der Affäre durch externe Anwälte und die illegalen Geldabflüsse selbst wurden als Schaden anerkannt.

Gleichzeitig sprach das Gericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied einen Anspruch auf ausstehende Aktienboni und Dividenden zu, allerdings nur Zug um Zug gegen die Zahlung des Schadenersatzes.

Was lernen wir daraus?

Dieses Urteil unterstreicht die hohe Verantwortung, die Vorstandsmitglieder in Unternehmen tragen.

Sie müssen nicht nur selbst rechtstreu handeln, sondern auch aktiv dafür sorgen, dass dies im gesamten Unternehmen geschieht.

Ein funktionierendes Compliance-System ist dabei unerlässlich.

Versäumnisse in diesem Bereich können teure Folgen haben.

Wenn auch Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte und Notare gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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