Sie stehen im Alltag Ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) häufig vor der Notwendigkeit, gemeinsam mit Ihren Mitgesellschaftern Beschlüsse zu fassen. Das Gesetz liefert hierfür klare Vorgaben. Zugleich gewährt es Ihnen einen großen Spielraum für eigene vertragliche Regelungen. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen der Beschlussfassung. Sie erfahren, wie Gerichte diese Verträge im Streitfall auslegen. Zudem lernen Sie den aktuellen wissenschaftlichen Meinungsstand kennen. Wir betrachten die maßgebliche Rechtsprechung.
Im gesetzlichen Normalfall benötigen Sie für alle Angelegenheiten Ihrer Gesellschaft die Einstimmigkeit. Alle abstimmungsberechtigten Gesellschafter müssen einem Beschluss zustimmen. Dies gilt für grundlegende Entscheidungen. Es gilt aber auch für alltägliche Geschäfte. Der Paragraf 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt dies eindeutig. Das Gesetz spricht hier ausdrücklich von Beschlüssen aller Gesellschafter.
Dieses strenge Prinzip schützt jeden einzelnen Gesellschafter vor einer Übervorteilung. Es verhindert, dass die Mehrheit gegen den Willen einer Minderheit agiert. In der Praxis kann dieses Prinzip den Alltag einer Gesellschaft jedoch stark lähmen. Ein einzelner Gesellschafter kann wichtige Projekte durch sein Veto vollständig blockieren.
Die Praxis weicht von der gesetzlichen Einstimmigkeit deshalb sehr oft ab. Das ist rechtlich absolut zulässig. Sie können in Ihrem Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass eine einfache oder eine qualifizierte Mehrheit für bestimmte Beschlüsse ausreicht. Häufig bindet man diese Erleichterung an bestimmte formale Regeln. Dazu zählen etwa eine Ladungsfrist, die Schriftform oder die zwingende Pflicht zu einem Protokoll.
Der neu gefasste Paragraf 708 BGB bestätigt diese Gestaltungsfreiheit nachdrücklich. Durch entsprechende Klauseln stellen Sie die interne Organisation Ihrer Personengesellschaft einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH fast gleich. Die juristische Literatur unterstützt diesen Ansatz. Ein anerkannter Fachkommentar formuliert zutreffend, dass es bei der Vertragsgestaltung oft darum geht, „ob es auf die Gesamtheit aller Stimmen ankommt oder nur die der abgegebenen“ (BeckOK BGB/Schöne, Paragraf 714 Rn. 7). Sie benötigen für solche Mehrheitsentscheidungen aber immer eine klare Regelung in Ihrem Vertrag. Der Gesetzgeber selbst wollte sich hier bewusst zurückhalten. Die Fachliteratur fasst dies passend zusammen: Der Gesetzgeber wollte sich schlicht heraushalten (Schäfer, in: Neues PersGesR/Grunewald, Paragraf 5 Rn. 25).
Eine vertragliche Mehrheitsklausel erfasst grundsätzlich alle Beschlussgegenstände. Dennoch bestehen harte rechtliche Grenzen. Bestimmte Mitgliedschaftsrechte sind unverzichtbar. Die Mehrheit der Gesellschafter darf Ihnen diese Rechte nicht gegen Ihren Willen nehmen. Das gilt selbst in dem Fall, dass Sie einer weitreichenden Mehrheitsklausel bei der Gründung der GbR ausdrücklich zugestimmt haben.
Zu diesen absolut geschützten Positionen gehört Ihr Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof klar bestätigt (BGH NZG 2024, 1367 Rn. 14). Ebenso geschützt ist Ihr Recht, aus einem wichtigen Grund aus der Gesellschaft auszutreten. Auch das grundlegende Informationsrecht sowie das Recht zur Erhebung einer Gesellschafterklage zählen dazu.
In der juristischen Lehre gibt es zu dieser absoluten Unverzichtbarkeit einen intensiven Diskurs. Die herrschende Meinung bejaht einen absoluten Schutz der Minderheit. Der renommierte Fachkommentar Grüneberg BGB stellt hierzu unmissverständlich fest: „Gleichwohl gibt es schlechthin unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte, die konsequenterweise auch nicht mittels Mehrheitsbeschlusses mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters entzogen werden können“ (Grüneberg/Retzlaff, BGB, Paragraf 714 Rn. 16).
Demgegenüber gibt es jedoch auch leicht abweichende Ansichten im wissenschaftlichen Schrifttum. Manche Autoren vertreten die differenzierte Auffassung, dass ein solcher Entzug nicht absolut unmöglich sei. Er stelle vielmehr bloß regelmäßig eine Treuepflichtverletzung dar (vgl. Wicke, MittBayNot 2017, 125, 126).
Wenn in Ihrem Vertrag das Mehrheitsprinzip vereinbart ist, schützt Sie das Gesetz auf andere Weise. Sie besitzen als überstimmter Gesellschafter ein zwingendes Recht auf vorherige Anhörung. Jeder Gesellschafter darf ferner aus eigenem Recht eine Versammlung einberufen. Das bedeutendste juristische Instrument ist indessen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die Mehrheit darf ihre Machtposition nicht rücksichtslos oder gar willkürlich missbrauchen.
Die juristischen Anforderungen an Mehrheitsklauseln haben sich im Laufe der Zeit erheblich gewandelt. In der Vergangenheit wendeten die Gerichte den strengen Bestimmtheitsgrundsatz an. Ein Beschluss war danach nur wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag die betreffende Maßnahme sehr konkret erlaubte. Heute wendet der Bundesgerichtshof (BGH) ein modernes Modell an. Dieses Modell basiert auf zwei getrennten Prüfungsstufen.
Auf der ersten Stufe prüfen die Richter lediglich die sogenannte formelle Legitimation. Das Gericht fragt: Deckt die Klausel im Vertrag den strittigen Beschluss formell ab? Der BGH hat diese neue juristische Linie in der weithin bekannten Otto-Entscheidung geprägt (BGH NJW 2007, 1685). Es geht auf dieser Stufe um eine reine Vertragsauslegung nach den Paragrafen 133 und 157 BGB.
Eine allgemeine Klausel (eine sogenannte Auffangklausel) legitimiert lediglich Beschlüsse des normalen Alltagsgeschäfts. Möchten Sie grundlegende Strukturveränderungen mit Mehrheit entscheiden, muss der Gesellschaftsvertrag dies zwingend deutlich zeigen. Die frühere Rechtsprechung betonte in diesem Sinne: „Die Einführung des Mehrheitsprinzips bei den Personengesellschaften setzt traditionell eine hinreichend bestimmte Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus“ (BGH NJW 1953, 102). Das Gebot der restriktiven Auslegung schützt die Gesellschafter vor unvorhersehbaren Risiken.
Auf der zweiten Stufe prüfen die Richter die materielle Rechtmäßigkeit des gefassten Beschlusses. Das Gericht untersucht nun: Verstößt die konkrete Maßnahme gegen die Treuepflicht? Die Mehrheitsmacht muss stets fair und rücksichtsvoll ausgeübt werden. Die sogenannte Kernbereichslehre schützt den Einzelnen vor sachfremder Willkür durch die dominierende Mehrheit.
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es durchaus Kritik an den vom BGH verwendeten Begriffen. Einige Autoren fordern vehement, den unpräzisen Begriff der formellen Legitimation aufzugeben (Schäfer, ZGR 2013, 237, 245). Sie argumentieren, dass die weitreichende Auslegung eines Vertrages keine bloße formelle Vorfrage sei. Andere Juristen wollen den alten Begriff des Bestimmtheitsgrundsatzes dagegen komplett streichen. Dennoch verlangt der BGH für außergewöhnliche Maßnahmen nach wie vor konkrete Anhaltspunkte im Text des Vertrages.
Die juristische Theorie erschließt sich am besten anhand konkreter Konflikte. Wir analysieren nachfolgend drei typische Situationen.
Sachverhalt: Die Gesellschafter A und B beschließen gegen den Willen des C, für das gemeinsame Büro neue Computer zu kaufen. Der Vertrag enthält hierzu eine sehr allgemeine Mehrheitsklausel. Diese lautet, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Rechtliche Lösung: Dieser Beschluss ist vollkommen wirksam. Der Kauf von Arbeitsmaterialien stellt ein klassisches Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Die allgemeine Klausel reicht als formelle Legitimation auf der ersten Stufe völlig aus. Ein materieller Verstoß gegen die Treuepflicht auf der zweiten Stufe liegt bei einer derart normalen geschäftlichen Anschaffung nicht vor.
Sachverhalt: Die Gesellschafter A und B beschließen, dass jeder Gesellschafter sofort fünfzehntausend Euro in die Kasse nachzahlen muss. C weigert sich strikt. Der Gesellschaftsvertrag enthält wieder nur die einfache Mehrheitsklausel aus dem ersten Fall.
Rechtliche Lösung: Dieser Beschluss ist juristisch unwirksam. Eine erhebliche finanzielle Belastung greift massiv in die Rechte der betroffenen Gesellschafter ein. Die Rechtsprechung des BGH fordert für derartige Beschlüsse eine sehr spezielle vertragliche Klausel (vgl. BGH NJW-RR 2006, 827). Die allgemeine Auffangklausel liefert keine formelle Legitimation für eine solche Beitragserhöhung. Der Beschluss scheitert damit bereits auf der ersten Prüfungsstufe.
Sachverhalt: Die Mehrheitsgesellschafter A und B beschließen, dass der unliebsame C künftig keine Geschäftsbücher mehr einsehen darf. Sie berufen sich auf ihr Mehrheitsrecht im Vertrag.
Rechtliche Lösung: Dieser Beschluss ist evident nichtig. Das Informationsrecht des Gesellschafters ist ein schlechthin unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht. Ein Mehrheitsbeschluss kann Ihnen dieses zentrale Recht nicht gegen Ihren erklärten Willen entziehen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1995, 194). Die absolute Grenze der kollektiven Mehrheitsmacht ist in diesem Fall deutlich überschritten.
Hier finden Sie sechs klassische Fragen, die im juristischen Alltag häufig zu diesem Themenkomplex gestellt werden.
Nein, nicht zwingend. Das Gesetz sieht die Einstimmigkeit zwar als den regulären Fall vor. Sie können im Gesellschaftsvertrag jedoch jederzeit gültige Mehrheitsentscheidungen vereinbaren. Das sichert die rechtliche Handlungsfähigkeit Ihrer Gesellschaft.
Eine allgemeine Klausel legitimiert juristisch zumeist nur alltägliche Entscheidungen. Für tiefgreifende strukturelle Veränderungen der Gesellschaft reicht sie nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus. Sie deckt lediglich das gewöhnliche Tagesgeschäft.
Nein, unter keinen Umständen. Das Recht auf persönliche Teilnahme ist ein unverzichtbares Kernrecht. Selbst mit einer umfassenden Mehrheitsklausel darf Ihnen dieses fundamentale Recht nicht einfach entzogen werden.
Das Gericht nutzt in der Regel das zweistufige Modell des BGH. Zuerst prüft es auf der formellen Stufe die genaue vertragliche Grundlage der Beschlussfassung. Danach kontrolliert es auf der materiellen Stufe die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.
Ja, das ist in der Regel der Fall. Die reguläre Feststellung des Jahresabschlusses gilt rechtlich als ein gewöhnliches Geschäft. Eine einfache allgemeine Klausel reicht hierfür laut Rechtsprechung formell völlig aus (vgl. BGH NJW 2007, 1685).
Eine detaillierte Liste bringt Ihnen enorme rechtliche Sicherheit. Sie sollte aber stets nur beispielhaft formuliert sein, um künftige Flexibilität zu wahren. Nutzen Sie in der Formulierung daher klärende Wörter wie beispielsweise das Wort insbesondere.
Das geltende Gesellschaftsrecht bietet Ihnen eine große vertragliche Gestaltungsfreiheit. Sie können das lähmende gesetzliche Prinzip der Einstimmigkeit problemlos durch vertragliche Regelungen ersetzen. Das zweistufige juristische Modell der Beschlusskontrolle schützt Sie als Gesellschafter dabei wirksam vor der Willkür der Mehrheit. Ein unrechtmäßiger Eingriff in Ihre zwingenden Mitgliedschaftsrechte bleibt stets unwirksam. Eine fundierte und präzise Vertragsgestaltung ist jedoch unerlässlich.
Wenn Sie rechtssichere Verträge gestalten wollen, Fragen zu einer Mehrheitsklausel haben oder gegen einen unrechtmäßigen Beschluss vorgehen müssen, nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.
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