
Die Erbfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins
Ihr Verein erbt? Was Sie jetzt wissen müssen!
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute ein wichtiges Thema näherbringen: Was passiert, wenn ein Verein erbt? Gerade bei kleineren, nicht offiziell eingetragenen Vereinen gab es hier oft Unsicherheiten. Doch keine Sorge, die gute Nachricht ist: Auch Ihr nicht eingetragener Verein kann erben!
Früher war es kompliziert, wenn ein Verein nicht im Vereinsregister stand. Manchmal dachten viele, nur die einzelnen Mitglieder könnten erben. Das ist zum Glück Geschichte! Auch ein nicht eingetragener Verein ist heute als eigenständige Einheit anerkannt. Das bedeutet: Wenn jemand Ihrem Verein etwas vererbt, dann gehört es auch direkt dem Verein. Es geht nicht erst an einzelne Mitglieder und muss dann auf den Verein übertragen werden. Das ist eine große Erleichterung!
Das geerbte Geld oder die Sachwerte werden sofort zum Vereinsvermögen. Das ist wie ein eigener Topf, der nur dem Verein gehört. Und das Beste: Die einzelnen Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden aus dem Erbe. Nur das Vereinsvermögen selbst wird dafür herangezogen. Ganz wichtig ist auch: Der Vorstand oder die zuständigen Vereinsorgane entscheiden, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird – nicht die einzelnen Mitglieder.
Vielleicht haben Sie von Änderungen im Gesetz gehört. Seit 2021 gibt es streng genommen keinen „nicht rechtsfähigen Verein“ mehr. Alle Vereine, ob eingetragen oder nicht, gelten jetzt als „rechtsfähig“. Das bedeutet, sie können Erbe oder Vermächtnisnehmer sein. Diese Neuerung macht es für alle Vereine viel einfacher und sicherer, wenn es um Erbschaften geht.
Wir von der Kanzlei Krau stehen Ihnen bei Fragen hierzu gerne zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen,
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