Die Erbfähigkeit juristischer Personen

Mai 31, 2025

Die Erbfähigkeit juristischer Personen

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

im Erbrecht denken die meisten von uns zuerst an Familienmitglieder. Doch was passiert, wenn eine Organisation erben soll? Dies ist ein oft übersehener Bereich. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute erklären, wie Unternehmen, Vereine oder Stiftungen erben können. Und das in einer Sprache, die jeder versteht.


Können Unternehmen und Vereine erben?

Ja, das geht! Jede Organisation, die zum Zeitpunkt des Erbfalls existiert, kann Erbe werden. Dazu gehören:

  • Firmen (wie GmbHs oder Aktiengesellschaften)
  • Vereine (wie Sportvereine oder gemeinnützige Organisationen)
  • Städte, Länder oder der Bund

Wichtig ist, dass die Organisation zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits existiert. Selbst wenn es nur für einen Sekundenbruchteil ist. Man sagt dazu, die Organisation muss „rechtsfähig“ sein. Das bedeutet, sie kann Rechte und Pflichten haben.


Sonderfall: Stiftungen – eine besondere Art zu erben

Stiftungen haben hier eine Sonderstellung. Sie können sogar dann Erbe werden, wenn sie erst nach dem Tod des Stifters gegründet werden. Der „Stifter“ ist die Person, die ihr Vermögen für einen bestimmten Zweck in eine Stiftung einbringt.

Das Gesetz hilft hier mit einer besonderen Regelung: Eine Stiftung gilt für die Erbschaft so, als ob sie schon vor dem Tod des Stifters existierte. Das ist praktisch, denn eine Stiftung braucht oft etwas Zeit, bis sie offiziell anerkannt ist.

  • Beispiel: Jemand möchte eine Stiftung zum Schutz seltener Tiere gründen. Er schreibt das in sein Testament. Auch wenn die Stiftung erst nach seinem Tod behördlich anerkannt wird, kann sie sein Vermögen direkt erben.

Diese Regeln gelten auch für ausländische Stiftungen.

Die Erbfähigkeit juristischer Personen


Was passiert, wenn eine Organisation erst später entsteht?

Eine Organisation, die wirklich erst nach dem Erbfall gegründet wird, kann nicht direkt Haupterbe werden. Sie kann aber zum sogenannten „Nacherben“ bestimmt werden. Das bedeutet:

  1. Zuerst erbt jemand anderes (der „Vorerbe“).
  2. Später, zum Beispiel nach dem Tod des Vorerben, fällt das Erbe dann an die neu gegründete Organisation als Nacherben.

Die Stiftungsrechtsreform 2021 – Was hat sich geändert?

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es ein neues Stiftungsrecht. Für die Erbfähigkeit von Stiftungen bringt das aber keine großen Umwälzungen mit sich. Die Möglichkeit, dass eine erst nach dem Tod des Stifters anerkannte Stiftung erben kann, bleibt bestehen. Auch die Regelungen, wie der Stifter seinen Willen für die Stiftung festhalten kann, sind geblieben.

Eine Neuerung gibt es ab dem 1. Januar 2026: Dann wird ein Stiftungsregister eingeführt. Das macht die Verwaltung und Übersicht von Stiftungen noch einfacher.


Wenn eine Stiftung nicht selbstständig ist

Es gibt auch „unselbstständige Stiftungen“. Diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Sie sind sozusagen Teil einer anderen Organisation (z.B. einer Bank oder eines Vereins). Wenn man eine solche unselbstständige Stiftung als Erben einsetzt, erbt in Wirklichkeit die übergeordnete Organisation.

Ich hoffe, dieser Einblick hat Ihnen geholfen, das komplexe Thema der Erbfähigkeit von Organisationen besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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