
Die erfolgreiche Nachfolgeplanung in Unternehmensbeteiligungen erfordert eine zwingende Abstimmung zwischen dem Unternehmensgesellschaftsvertrag und dem Testament des Unternehmers. Werden die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages im Testament nicht beachtet, kann dies zu einer sogenannten Fehlplatzierung der Anteile führen, was insbesondere bei steuerlichem Sonderbetriebsvermögen oder einer Betriebsaufspaltung erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen kann.
Die Herausforderungen der Nachlassplanung haben sich in jüngerer Zeit verschoben. Der Wunsch des Unternehmers, sein Vermögen langfristig in der Familie zu halten und vor Fremdeinflüssen zu schützen, erfordert oft eine frühzeitige Anpassung des Gesellschaftsvertrages, nicht erst bei der Testamentserrichtung. Neue gesetzliche Regelungen verstärken diesen Gestaltungsbedarf.
Grundsätzlich muss der Gesellschaftsvertrag die gewünschte Vererbung der Beteiligung zulassen. Während Anteile an einer GmbH (Paragraf 15 Abs. 1 GmbHG) und Aktien grundsätzlich vererblich sind, kann der Gesellschaftsvertrag die Folgen einer unerwünschten Vererbung (Fehlvererbung) durch Einziehungs- oder Abtretungspflichten abfedern. Bei Personengesellschaften (wie OHG, KG) kann der Gesellschaftsvertrag die gesetzliche Erbfolge (Paragraf 727 BGB, Paragraf 131 Abs. 3 HGB) abweichend regeln, indem er die Vererblichkeit ganz oder teilweise ausschließt oder qualifiziert.
Das Testament darf niemals ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrages errichtet oder geändert werden.
Der Gesellschaftsvertrag sollte niemals ohne Kenntnis des Testaments errichtet oder geändert werden.
Um die Balance zwischen Familienstämmen zu wahren, sehen Gesellschaftsverträge oft vor, dass Anteile nur innerhalb des jeweiligen Stammes vererbt werden dürfen. Bei einem erzwungenen Ausscheiden oder dem frühen Tod eines Gesellschafters ohne adäquate Nachfolgeregelung kann es zur planwidrigen Vergrößerung der Anteile der anderen Stämme kommen, etwa durch Anwachsung bei Personengesellschaften oder Zwangseinziehung bei der GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag sollte so angepasst werden, dass die verbleibenden Gesellschafter eines Stammes den zugewachsenen Anteil treuhänderisch für den betroffenen Familienstamm verwalten, bis ein Nachfolger aus dessen Reihen feststeht.
Bei der GmbH sollten die Mitglieder des betroffenen Stammes vor einer Einziehung das Vorkaufs- oder Erwerbsrecht zum anteiligen Erwerb erhalten.
Ergänzend können Schutzgemeinschaftsverträge innerhalb der Stämme Erwerbsrechte und Andienungspflichten regeln.
Die Testamentsvollstreckung ist ein erbrechtliches Instrument. Findet der Übergang der Beteiligung nicht kraft Erbrechts, sondern unter Lebenden statt (z. B. durch eine rechtsgeschäftliche Nachfolge oder ein Eintrittsrecht, wie im Gesellschaftsvertrag geregelt), unterliegt der übergehende Anteil nicht der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers.
Ist Testamentsvollstreckung gewünscht, muss der Gesellschaftsvertrag, falls möglich, geändert werden, um eine Nachfolgeregelung vorzusehen, die einen Übergang kraft Erbrechts bewirkt.
Der Gesellschaftsvertrag kann zudem die Ausübung der Gesellschaftsrechte durch Nichtgesellschafter, einschließlich eines Testamentsvollstreckers, einschränken oder ausschließen. Ein Testamentsvollstrecker, der von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, bleibt zwar Testamentsvollstrecker, seine Befugnisse beschränken sich aber auf die „Außenseite“ der Beteiligung.
Wird ein Testamentsvollstrecker als Geschäftsführer entlastet, ruht nach dem BGH dessen Stimmrecht. Das Stimmrecht des Gesellschafter-Nachfolgers lebt dann wieder auf, was zu Konflikten führen kann. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die das Stimmrecht des Nachfolgers in solchen Fällen ruhen lässt, kann dies verhindern.
Zur Vermeidung von Fremdeinflüssen können Mechanismen genutzt werden, um zu verhindern, dass die Beteiligung durch einen familienfremden gesetzlichen Vertreter (z. B. den überlebenden Elternteil minderjähriger Kinder) verwaltet wird.
Der Unternehmer kann durch letztwillige Verfügung anordnen, dass der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Nachfolgers von der Vermögenssorge in Bezug auf die Beteiligung ausgeschlossen wird. Dies führt zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Zuwendungspfleger). Der Erblasser kann die Person des Pflegers bestimmen (Paragraf 1917 BGB).
Sie verdrängt das Familienrecht und kann über die Volljährigkeit des Kindes hinauswirken. Sie berechtigt aber zur Erbausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils (Paragraf 2306 BGB).
Das Risiko der Fremdvertretung muss aktiv gesteuert werden. Eine vertragliche Verpflichtung zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist unwirksam (Paragraf 2302 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann aber personelle Beschränkungen für die Vertretung durch gesellschaftsfremde Personen vorsehen, die analog zum Testamentsvollstrecker auch für den gerichtlich bestellten Zuwendungspfleger gelten sollten.
Seit dem MoMiG (2008) kann der Erbe eines GmbH-Anteils seine Gesellschafterrechte (Stimm-, Gewinnbezugsrechte) erst ausüben, wenn er in die Gesellschafterliste eingetragen und diese im Handelsregister aufgenommen ist (Paragraf 16 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer trägt die Änderung nur auf Mitteilung und Nachweis ein.
Der Gesellschaftsvertrag sollte definieren, welche Nachweise (z. B. Erbschein, öffentliche Urkunde und Eröffnungsprotokoll) ausreichen. Eine postmortale Vollmacht des Erblassers an den Erben kann die Übergangszeit bis zur Eintragung überbrücken.
Für die steuerliche Verschonung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist unter Umständen eine Poolbeteiligung nötig, wenn die unmittelbare Beteiligung unter 25 % liegt (Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Der Pool ist oft eine GbR. Eine angeordnete Testamentsvollstreckung über den GmbH-Anteil wäre nach allgemeinen Regeln in der GbR (Pool) eingeschränkt. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Testamentsvollstreckung auch in der Pool-GbR in vollem Umfang möglich sein muss, damit die Mitwirkungsrechte in der GmbH wirksam ausgeübt werden können.
Ein weiteres Problem sind stimmrechtslose Anteile, die nach Verwaltungsauffassung nicht mit steuerlicher Wirkung in eine Poolvereinbarung einbezogen werden können. Der Gesellschaftsvertrag muss daher, wenn möglich, so geändert werden, dass alle Anteile über ein reguläres Stimmrecht verfügen.
Die EuErbVO (anwendbar ab 17.08.2015) führt als Erbstatut das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ein (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), erlaubt aber eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Staatsangehörigkeit (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO).
Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln sind vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. h EuErbVO). Damit bleibt der Vorrang des Gesellschaftsrechts erhalten. Jedoch bestehen Unsicherheiten, wenn ein Gesellschafter seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Bis zur Klärung der Fragen sollten deutsche Gesellschafter eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichten und darin eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen, da eine Rechtswahl immer in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen muss.
Die Notwendigkeit, Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag aufeinander abzustimmen, ist dringender denn je. War der Fokus früher vor allem die Harmonisierung des Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag, so ist es heute verstärkt notwendig, den Gesellschaftsvertrag auf die testamentarische Unternehmensnachfolge vorzubereiten. Die jüngsten gesetzgeberischen Maßnahmen haben diesen Gestaltungsbedarf nochmals erhöht.
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