Die Errichtung der GmbH

Mai 31, 2025

Die Errichtung der GmbH

RA und Notar Krau

Der Weg zur GmbH: Von der Idee bis zur Eintragung

Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) entsteht nicht sofort, wenn die Gesellschafter sich zur Gründung entschließen. Sie wird erst dann eine vollwertige juristische Person mit beschränkter Haftung, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (§11Abs.1GmbHG). Vorher durchläuft sie verschiedene Phasen:

  1. Die Vorgründungsgesellschaft: Dies ist die allererste Phase. Sie beginnt, sobald die zukünftigen Gesellschafter beschließen, eine GmbH zu gründen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Meistens ist dies eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn die Gesellschaft schon vor der eigentlichen GmbH-Gründung ein Handelsgewerbe betreiben will, kann sie auch eine Offene Handelsgesellschaft (oHG) sein. In dieser Phase haften die Gesellschafter noch persönlich und unbeschränkt für alle Schulden. In der Praxis ist diese Haftung aber oft eher theoretisch, solange die Gesellschaft noch nicht aktiv am Markt auftritt.
  2. Die Vor-GmbH: Diese Phase beginnt, sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist. Die Vor-GmbH ist keine direkte Rechtsnachfolgerin der Vorgründungsgesellschaft, haftet also nicht für deren alte Schulden. Auch hier haften die Gesellschafter persönlich, allerdings nur intern (im Innenverhältnis). Das bedeutet, wenn das Vermögen der Vor-GmbH bei der späteren Eintragung ins Handelsregister nicht ausreicht, um das festgelegte Stammkapital zu decken, müssen die Gesellschafter persönlich dafür aufkommen (sogenannte Verlustdeckungshaftung).
  3. Die fertige GmbH: Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die Vor-GmbH zur vollwertigen GmbH. Ab diesem Zeitpunkt ist die Haftung der GmbH auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt (§13Abs.2GmbHG). Das bedeutet, die Gesellschafter haften dann nicht mehr persönlich für die Schulden der Gesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag: Fundament der GmbH

Für die Gründung einer GmbH ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag zwingend erforderlich (§2Abs.1GmbHG). Alle Gesellschafter müssen ihn persönlich unterzeichnen. Eine einfache öffentliche Beglaubigung der Unterschriften reicht hier nicht aus. Lässt sich ein Gesellschafter vertreten, braucht der Vertreter eine notariell beglaubigte Vollmacht.

Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten (§3Abs.1GmbHG):

  • Firma und Sitz: Der Name der Gesellschaft und der Ort, an dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat.
  • Gegenstand des Unternehmens: Was die Gesellschaft tun wird.
  • Betrag des Stammkapitals: Das Mindestkapital der GmbH.
  • Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile: Wie das Stammkapital unter den Gesellschaftern aufgeteilt ist.

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Details zum Sitz der GmbH

Der Sitz der GmbH muss im Inland liegen (§4aGmbHG). Nur dann kann die Gesellschaft die Rechtsform einer GmbH beanspruchen.

Es ist wichtig zu wissen, dass der satzungsmäßige Sitz nicht unbedingt der Ort sein muss, an dem die Gesellschaft tatsächlich ihre Geschäfte führt (der sogenannte Verwaltungssitz). Der Verwaltungssitz darf sogar im Ausland sein.

Der satzungsmäßige Sitz ist vor allem wichtig, weil er darüber entscheidet, welches Registergericht für die GmbH zuständig ist (§7Abs.1GmbHG). In der Praxis haben Unternehmen hier einen gewissen Gestaltungsspielraum, um beispielsweise Registergerichte mit schnelleren Bearbeitungszeiten zu wählen. Ein Missbrauch dieses Wahlrechts, etwa durch die Wahl eines Ortes ohne jeglichen Bezug zur Gesellschaft, ist jedoch nicht erlaubt.

Praxishinweis: Die Wahl des satzungsmäßigen Sitzes hat keine Auswirkung auf die deutsche Unternehmensmitbestimmung. Diese hängt davon ab, dass die Gesellschaft eine deutsche Rechtsform mit Sitz in Deutschland hat und eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Eine Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland ändert daran nichts, solange der satzungsmäßige Sitz in Deutschland bleibt.


Der Unternehmensgegenstand: Was die GmbH tut

Der Unternehmensgegenstand legt fest, in welchem Bereich und auf welche Weise die Gesellschaft tätig sein darf. Er muss nicht den gesamten Gesellschaftszweck abdecken, kann also enger gefasst sein.

Früher musste der Unternehmensgegenstand sehr genau beschrieben werden, damit das Registergericht prüfen konnte, ob die Tätigkeit genehmigungspflichtig ist, und um die Öffentlichkeit zu informieren. Da das Registergericht diese Genehmigungspflichtigkeit nun nicht mehr prüft, sind die Anforderungen an die Detailtiefe des Unternehmensgegenstands gesunken. Eine pauschale Angabe wie „Handel“, „Produktion“ oder „Dienstleistung“ könnte zukünftig ausreichen.

Praxishinweis: Der Unternehmensgegenstand ist dennoch wichtig, da er die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers im Innenverhältnis begrenzt. Ein Geschäftsführer darf keine Geschäfte abschließen, die nicht vom Unternehmensgegenstand gedeckt sind. Obwohl diese Beschränkung nicht die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach außen beeinflusst (§37Abs.2GmbHG), kann ein Verstoß gegen den Unternehmensgegenstand eher als Missbrauch der Vertretungsmacht gewertet werden als eine interne Anweisung der Gesellschafter. Daher empfiehlt sich, insbesondere bei fremden Geschäftsführern, weiterhin eine präzise Beschreibung des Unternehmensgegenstands.


Das Stammkapital: Die finanzielle Basis

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Obwohl die Notwendigkeit eines so hohen Stammkapitals für viele moderne Dienstleistungsunternehmen kritisiert wurde und es inzwischen die Möglichkeit gibt, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit nur einem Euro Stammkapital zu gründen, bleibt das Mindeststammkapital für die GmbH unverändert.

Die Stückelung der Geschäftsanteile ist heute sehr flexibel. Jeder Geschäftsanteil muss auf volle Euro lauten (§5Abs.2Satz1GmbHG). Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dabei eine Stimme (§47Abs.2GmbHG). Dies ermöglicht eine flexible Gestaltung der Mehrheitsverhältnisse und erleichtert beispielsweise die Aufteilung von Anteilen bei Erbschaften.

Beispiel: Ein Geschäftsanteil von 10.000 Euro kann nicht in drei gleiche Teile zu je 3333,33 Euro aufgeteilt werden, da Anteile nur auf volle Euro lauten dürfen. Um dies zu ermöglichen, müsste das Stammkapital um mindestens 2 Euro erhöht werden, sodass der Anteil auf 10.002 Euro lautet und in drei Anteile zu je 3334 Euro geteilt werden kann.

Die Teilung von Geschäftsanteilen erfordert keinen schriftlichen Antrag mehr, sondern lediglich einen einfachen Gesellschafterbeschluss (§46Nr.4GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilung sogar ohne Beschluss erlauben.

Gesellschafter dürfen auch mehrere Geschäftsanteile halten (§5Abs.2Satz2GmbHG), deren Nennbeträge unterschiedlich sein können (§5Abs.3Satz1GmbHG). In der Praxis hat es sich bewährt, Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1 Euro aufzuteilen, um die Flexibilität bei Übertragungen zu erhöhen.

Werden Sacheinlagen (z. B. Immobilien oder Maschinen statt Geld) vereinbart, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag genau festgelegt werden (§5Abs.4GmbHG).

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