Die Errichtung der GmbH
RA und Notar Krau
Der Weg zur GmbH: Von der Idee bis zur Eintragung
Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) entsteht nicht sofort, wenn die Gesellschafter sich zur Gründung entschließen. Sie wird erst dann eine vollwertige juristische Person mit beschränkter Haftung, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (§11Abs.1GmbHG). Vorher durchläuft sie verschiedene Phasen:
Für die Gründung einer GmbH ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag zwingend erforderlich (§2Abs.1GmbHG). Alle Gesellschafter müssen ihn persönlich unterzeichnen. Eine einfache öffentliche Beglaubigung der Unterschriften reicht hier nicht aus. Lässt sich ein Gesellschafter vertreten, braucht der Vertreter eine notariell beglaubigte Vollmacht.
Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten (§3Abs.1GmbHG):
Der Sitz der GmbH muss im Inland liegen (§4aGmbHG). Nur dann kann die Gesellschaft die Rechtsform einer GmbH beanspruchen.
Es ist wichtig zu wissen, dass der satzungsmäßige Sitz nicht unbedingt der Ort sein muss, an dem die Gesellschaft tatsächlich ihre Geschäfte führt (der sogenannte Verwaltungssitz). Der Verwaltungssitz darf sogar im Ausland sein.
Der satzungsmäßige Sitz ist vor allem wichtig, weil er darüber entscheidet, welches Registergericht für die GmbH zuständig ist (§7Abs.1GmbHG). In der Praxis haben Unternehmen hier einen gewissen Gestaltungsspielraum, um beispielsweise Registergerichte mit schnelleren Bearbeitungszeiten zu wählen. Ein Missbrauch dieses Wahlrechts, etwa durch die Wahl eines Ortes ohne jeglichen Bezug zur Gesellschaft, ist jedoch nicht erlaubt.
Praxishinweis: Die Wahl des satzungsmäßigen Sitzes hat keine Auswirkung auf die deutsche Unternehmensmitbestimmung. Diese hängt davon ab, dass die Gesellschaft eine deutsche Rechtsform mit Sitz in Deutschland hat und eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Eine Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland ändert daran nichts, solange der satzungsmäßige Sitz in Deutschland bleibt.
Der Unternehmensgegenstand legt fest, in welchem Bereich und auf welche Weise die Gesellschaft tätig sein darf. Er muss nicht den gesamten Gesellschaftszweck abdecken, kann also enger gefasst sein.
Früher musste der Unternehmensgegenstand sehr genau beschrieben werden, damit das Registergericht prüfen konnte, ob die Tätigkeit genehmigungspflichtig ist, und um die Öffentlichkeit zu informieren. Da das Registergericht diese Genehmigungspflichtigkeit nun nicht mehr prüft, sind die Anforderungen an die Detailtiefe des Unternehmensgegenstands gesunken. Eine pauschale Angabe wie „Handel“, „Produktion“ oder „Dienstleistung“ könnte zukünftig ausreichen.
Praxishinweis: Der Unternehmensgegenstand ist dennoch wichtig, da er die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers im Innenverhältnis begrenzt. Ein Geschäftsführer darf keine Geschäfte abschließen, die nicht vom Unternehmensgegenstand gedeckt sind. Obwohl diese Beschränkung nicht die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach außen beeinflusst (§37Abs.2GmbHG), kann ein Verstoß gegen den Unternehmensgegenstand eher als Missbrauch der Vertretungsmacht gewertet werden als eine interne Anweisung der Gesellschafter. Daher empfiehlt sich, insbesondere bei fremden Geschäftsführern, weiterhin eine präzise Beschreibung des Unternehmensgegenstands.
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Obwohl die Notwendigkeit eines so hohen Stammkapitals für viele moderne Dienstleistungsunternehmen kritisiert wurde und es inzwischen die Möglichkeit gibt, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit nur einem Euro Stammkapital zu gründen, bleibt das Mindeststammkapital für die GmbH unverändert.
Die Stückelung der Geschäftsanteile ist heute sehr flexibel. Jeder Geschäftsanteil muss auf volle Euro lauten (§5Abs.2Satz1GmbHG). Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dabei eine Stimme (§47Abs.2GmbHG). Dies ermöglicht eine flexible Gestaltung der Mehrheitsverhältnisse und erleichtert beispielsweise die Aufteilung von Anteilen bei Erbschaften.
Beispiel: Ein Geschäftsanteil von 10.000 Euro kann nicht in drei gleiche Teile zu je 3333,33 Euro aufgeteilt werden, da Anteile nur auf volle Euro lauten dürfen. Um dies zu ermöglichen, müsste das Stammkapital um mindestens 2 Euro erhöht werden, sodass der Anteil auf 10.002 Euro lautet und in drei Anteile zu je 3334 Euro geteilt werden kann.
Die Teilung von Geschäftsanteilen erfordert keinen schriftlichen Antrag mehr, sondern lediglich einen einfachen Gesellschafterbeschluss (§46Nr.4GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilung sogar ohne Beschluss erlauben.
Gesellschafter dürfen auch mehrere Geschäftsanteile halten (§5Abs.2Satz2GmbHG), deren Nennbeträge unterschiedlich sein können (§5Abs.3Satz1GmbHG). In der Praxis hat es sich bewährt, Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1 Euro aufzuteilen, um die Flexibilität bei Übertragungen zu erhöhen.
Werden Sacheinlagen (z. B. Immobilien oder Maschinen statt Geld) vereinbart, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag genau festgelegt werden (§5Abs.4GmbHG).
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