Die Ersatzerbschaftsteuer bei der Familienstiftung – Ein „Generationswechsel“ auf Zeit
Die Ersatzerbschaftsteuer (auch Erbersatzsteuer genannt) ist eine spezielle Steuer im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, die ausschließlich Familienstiftungen betrifft. Sie ist notwendig, weil eine Stiftung als juristische Person niemals stirbt. Ohne eine solche Regelung würde das in der Stiftung gebundene Vermögen dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen – anders als Vermögen, das von einer natürlichen Person an die nächste vererbt wird.
Eine Stiftung ist ein auf Dauer angelegtes, verselbstständigtes Vermögen, das einem bestimmten Zweck dient, der vom Stifter in der Satzung festgelegt wird.
Gemeinnützige Stiftungen (z. B. für Bildung, Umwelt oder Kunst) sind in der Regel von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Hier fällt die Erbersatzsteuer nicht an.
Die Familienstiftung dient hingegen wesentlich dem Interesse einer oder mehrerer Familien. Sie wird oft zur langfristigen Sicherung und Verwaltung von Familienvermögen (z. B. Unternehmen oder Immobilien) über Generationen hinweg gegründet.
Da eine Familienstiftung „unsterblich“ ist, würde das Vermögen steuerlich „geparkt“ und der Besteuerung beim Übergang auf die nächste Generation entgehen. Die Ersatzerbschaftsteuer soll diese Steuervermeidung verhindern und eine Gleichbehandlung mit dem Erbfall von Privatpersonen herstellen. Man spricht daher von einer fiktiven Erbschaft.
Der Gesetzgeber simuliert für die Familienstiftung in einem festen Rhythmus einen fiktiven Erbfall:
Die Ersatzerbschaftsteuer wird alle 30 Jahre fällig. Der Beginn dieser Frist ist die erste Übertragung von Vermögen auf die Stiftung.
Es wird so getan, als ob die Stiftung in diesem Moment ihr gesamtes Vermögen an zwei fiktive Kinder vererben würde.
Besteuert wird das gesamte Vermögen der Stiftung (Immobilien, Kapital, Unternehmensbeteiligungen) zum Zeitpunkt des 30-Jahres-Stichtags.
Die Berechnung der fiktiven Erbschaftsteuer folgt speziellen Regeln:
Die Stiftung erhält den zweifachen Freibetrag, der Kindern von ihren Eltern zusteht. Der Freibetrag für Kinder beträgt aktuell 400.000 Euro. Da zwei Kinder simuliert werden, beträgt der gesamte Freibetrag der Stiftung $2 \times 400.000 € = 800.000 €$. Dieser Freibetrag wird vom Stiftungsvermögen abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird.
Für die Besteuerung wird die Steuerklasse I angenommen. Die Steuerklasse richtet sich nach dem am weitesten entfernten Begünstigten der Stiftungssatzung, in der Praxis oft Steuerklasse I (wie bei Kindern und Enkeln). Dies ist ein Privileg gegenüber der Regel, bei der juristische Personen in die ungünstigste Steuerklasse III fallen würden.
Die Steuersätze in Steuerklasse I beginnen bei 7 % und steigen mit zunehmendem Wert des steuerpflichtigen Vermögens.
Die Erbersatzsteuer kann eine erhebliche finanzielle Belastung für die Stiftung darstellen, weshalb eine langfristige Liquiditätsplanung essenziell ist:
Die Stiftung selbst ist Schuldner der Ersatzerbschaftsteuer.
Um die Liquidität der Stiftung nicht zu gefährden, kann die Stiftung beantragen, die Steuer über einen Zeitraum von 30 Jahren in Raten zu zahlen. Allerdings fallen auf die gestundete Summe Zinsen an.
Kluge Gestaltungen und die Wahl des Stiftungsmodells können helfen, die Steuerlast zu minimieren. Beispielsweise können Ausschüttungen an Begünstigte vor dem Stichtag das zu versteuernde Vermögen reduzieren, da ausgeschüttetes Vermögen nicht zum Stiftungsvermögen zählt.
Die Ersatzerbschaftsteuer ist eine spezielle Steuer auf das Vermögen von Familienstiftungen in Deutschland, die alle 30 Jahre fällig wird, um den „unsterblichen“ Stiftungen einen fiktiven Erbfall zu unterstellen. Sie sichert, dass Vermögen nicht dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wird. Aufgrund der Komplexität und der hohen potenziellen Steuerlast ist eine frühzeitige und professionelle Planung für jede Familienstiftung unerlässlich.