Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Mai 30, 2025

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

RA und Notar Krau

Das Erben in Europa: Eine wichtige Änderung seit 2015

Stellen Sie sich vor, Sie leben in Deutschland, haben aber lange Zeit im Ausland gewohnt, oder Sie haben Eigentum in einem anderen europäischen Land.

Was passiert, wenn Sie sterben? Welches Erbrecht gilt dann?

Früher war das oft kompliziert. Seit dem 17. August 2015 gibt es dafür in den meisten EU-Ländern eine wichtige neue Regelung: die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).


Weg vom „Staatsangehörigkeitsprinzip“ zum „Aufenthaltsprinzip“

Früher galt in Deutschland: Welches Erbrecht angewendet wird, hing von Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

War man deutscher Staatsbürger, galt in der Regel deutsches Erbrecht, egal wo man wohnte. Das nannte man das Staatsangehörigkeitsprinzip.

Die EuErbVO hat das grundlegend geändert. Jetzt gilt das Aufenthaltsprinzip.

Das bedeutet: Für die gesamte Abwicklung Ihres Erbes ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Was ist ein „gewöhnlicher Aufenthalt“? Das ist nicht immer ganz einfach zu bestimmen.

Es geht nicht nur darum, wo Sie zuletzt gemeldet waren, sondern wo Sie tatsächlich Ihren Lebensmittelpunkt hatten.

Wo haben Sie gelebt, gearbeitet, Familie und Freunde gehabt? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass man nur einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Land haben kann.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)


Wann gilt die neue Regelung?

Die EuErbVO gilt für alle Erbfälle seit dem 17. August 2015. Das bedeutet, wenn jemand an oder nach diesem Datum verstorben ist, kommen die Regeln der EuErbVO zur Anwendung.

Es gibt auch Übergangsregeln, die zum Beispiel festlegen, wie mit alten Testamenten umgegangen wird, die vor diesem Datum gemacht wurden.

Zusätzlich zur EuErbVO gibt es noch weitere Regeln und Formulare, die die Anwendung vereinfachen sollen.

Bei Zweifeln, wie die EuErbVO auszulegen ist, können Gerichte in den EU-Ländern den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung bitten.

Der EuGH hat bereits einige wichtige Entscheidungen getroffen, die uns helfen, die Regeln besser zu verstehen.

Deutschland hat die EuErbVO auch durch ein eigenes Gesetz ergänzt, das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG).

Das hilft uns in Deutschland, die europäischen Regeln richtig anzuwenden.

Wichtig ist auch: Es gibt zwar noch einige ältere internationale Verträge zum Erbrecht, aber die EuErbVO ist für die meisten Fälle in Europa entscheidend.

Ein großes internationales Abkommen, das für viele Länder gelten sollte, ist nie in Kraft getreten.


Ausnahmen vom Aufenthaltsprinzip: Wenn die Verbindung enger ist

Es gibt eine wichtige Ausnahme vom Aufenthaltsprinzip:

Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem bestimmten Land hatte, aber eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Land bestand, kann ausnahmsweise das Erbrecht dieses anderen Landes gelten.

Dies ist eine Einzelfallentscheidung, die von den Umständen abhängt.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)


Selbst entscheiden: Die Rechtswahl

Sie können als Erblasser auch selbst festlegen, welches Erbrecht für Ihr Erbe gelten soll. Dies nennt man Rechtswahl.

Sie können in einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen, dass das Erbrecht des Staates gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit Sie zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung oder zum Zeitpunkt Ihres Todes hatten.

Das ist eine große Freiheit, die es früher in diesem Umfang nicht gab. Früher konnte man zum Beispiel nur für Immobilien in Deutschland deutsches Erbrecht wählen.


Auch für Nicht-EU-Länder gültig

Ein wichtiger Punkt der EuErbVO ist, dass das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts oder die Rechtswahl auch dann angewendet werden, wenn das Ergebnis ist, dass das Erbrecht eines Nicht-EU-Landes gilt.

Das heißt, die EuErbVO ist nicht auf EU-Staaten beschränkt, sondern kann auch dazu führen, dass beispielsweise amerikanisches oder schweizerisches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Es gibt sogar Regeln dafür, wie mit Verweisen auf andere Rechte umgegangen wird. Irland und Dänemark nehmen übrigens an der EuErbVO nicht teil, und Großbritannien (jetzt nicht mehr Teil der EU) auch nicht.


Besondere Vermächtnisse aus dem Ausland

Manchmal sieht ein ausländisches Erbrecht ein „dingliches Vermächtnis“ vor.

Das bedeutet, dass ein bestimmter Gegenstand (zum Beispiel ein Haus oder ein Auto) direkt mit dem Tod des Erblassers an den Vermächtnisnehmer übergeht, ohne dass noch ein weiterer Schritt nötig ist.

Der EuGH hat entschieden, dass solche Vermächtnisse, auch wenn sie aus einem anderen Land stammen, in Deutschland anerkannt werden müssen.

Sie werden also nicht einfach in ein „schuldrechtliches Vermächtnis“ umgewandelt, das erst noch einen Anspruch auf Übergabe begründet.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die EuErbVO soll also für mehr Klarheit und Sicherheit beim Erben in Europa sorgen.

Sie hilft, Streitigkeiten zu vermeiden und die Abwicklung von Erbfällen über Ländergrenzen hinweg zu vereinfachen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall im Erbrecht? Sprechen Sie uns gerne an!

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge