Immer mehr Menschen interessieren sich für eine besondere rechtliche Konstruktion, um ihr Vermögen, insbesondere das Familienheim, vor dem Zugriff möglicher Gläubiger oder vor Erbansprüchen (genauer gesagt, Pflichtteilsansprüchen) zu schützen. Anstatt das Vermögen, wie oft üblich, auf eine nahestehende Person (z.B. den Ehepartner) zu übertragen, wird es auf eine selbstständige Einrichtung übertragen, die man sich wie einen eigenen, unabhängigen Vermögensträger vorstellen kann – eine Art „Haus-Stiftung“.
Keine Abhängigkeit von Personen: Im Gegensatz zur Übertragung auf den Ehepartner, bei der man im Falle einer Trennung oder eines Zerwürfnisses den Einfluss verliert, bleibt das Vermögen in der Stiftung von persönlichen Beziehungen unabhängig.
Obwohl das Haus rechtlich der Stiftung gehört, können die Erträge oder die Nutzung (z.B. das Wohnen selbst) weiterhin der Familie zugutekommen.
Die Stiftung hat keine Anteilseigner. Dadurch haftet das Stiftungsvermögen nicht für die Schulden der Person, die das Vermögen eingebracht hat (der Stifter).
Die Person, die das Vermögen in die Stiftung gibt, kann durch die Mitgliedschaft in den Stiftungsgremien (z.B. als Vorstand) weiterhin Einfluss auf das Vermögen nehmen, auch wenn sie an den von ihr selbst festgelegten Stiftungszweck gebunden bleibt.
Ein entscheidender Vorteil ist die Gestaltung der Rechte für die Begünstigten (Destinatäre). Anstatt ihnen einen direkt einklagbaren Anspruch auf Auszahlungen zu geben (der pfändbar wäre), kann die Stiftung beispielsweise Rechnungen direkt bezahlen.
Besonders im Falle des Familienheims ist es ratsam, der Familie ein unpfändbares, dingliches Wohnrecht einzuräumen. Da dieses Recht nicht übertragbar ist, können Gläubiger der Begünstigten nicht darauf zugreifen.
Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung ist nicht sofort absolut sicher. Gläubiger können diese Übertragung unter bestimmten Bedingungen anfechten, also rückgängig machen.
Erfolgt die Übertragung in der Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, kann sie bis zu 10 Jahre nach der Übertragung angefochten werden, wenn dem Stiftungsvorstand dieser Benachteiligungsvorsatz bekannt war.
Da die Übertragung oft als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) betrachtet wird, kann sie auch als Schenkung angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt 4 Jahre.
Um den Schutz zu erhöhen, wird manchmal vorgeschlagen, das Haus zunächst in einem Ehevertrag auf den weniger gefährdeten Ehepartner zu übertragen und dieser es dann in die Stiftung einzubringen.
Ein weiteres Ziel der Stiftung kann es sein, Pflichtteilsergänzungsansprüche (Ansprüche naher Angehöriger auf einen Teil des Erbes) zu minimieren oder auszuschalten.
Grundsätzlich kann die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung Pflichtteilsansprüche auslösen. Sie verfällt aber in der Regel nach 10 Jahren vollständig. Mit jedem Jahr, das seit der Übertragung vergeht, sinkt der Wert des Anspruchs um 10%.
Der Start der 10-Jahres-Frist ist jedoch unsicher, wenn sich der Einbringer selbst Rechte vorbehält. Bei einem umfassenden Nießbrauch oder einem umfassenden dinglichen Wohnrecht entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Frist nicht beginnt, da der Einbringer noch keinen spürbaren Vermögensverlust erlitten hat. Das heißt, er hat die wirtschaftliche Kontrolle über das Haus noch nicht wirklich aus der Hand gegeben.
Selbst wenn die Frist nicht beginnt, kann der Anspruch minimiert werden: Der Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechts (z.B. des Wohnrechts) wird vom Wert des Hauses abgezogen, wodurch das ergänzungspflichtige Vermögen niedriger wird.
Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus. Bei guter Gestaltung fällt die Stiftung in die günstigste Steuerklasse I.
Das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen des Hauses an die Familie durch die Stiftung ist in der Regel kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang.
Um Komplikationen bei der Einkommensbesteuerung der Stiftung und der Begünstigten zu vermeiden, ist die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts vorteilhaft, da die Familie das Haus dann aufgrund eines eigenen dinglichen Rechts bewohnt und kein direkter Einkünftetatbestand zwischen Stiftung und Begünstigten entsteht.
Die „Haus-Stiftung“ ist ein komplexes, aber wirksames Instrument zur Absicherung des Familienheims vor Gläubigern und zur Minimierung von Pflichtteilsansprüchen. Sie erfordert eine sorgfältige Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Fristen zur Anfechtung und die Frage, ob sich der Stifter Rechte am Haus vorbehält.