Die Feststellung der Testierunfähigkeit
OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.8.2025 – 3 W 65/24
(AG Königs Wusterhausen Beschl. v. 24.1.2024 – 61 VI 207/20)
Hier ist eine präzise und verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zum Thema Testierfähigkeit.
In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine verstorbene Frau (die Erblasserin) noch in der Lage war, ein gültiges Testament zu schreiben. Das Gericht musste entscheiden, ob sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig gesund genug war oder ob eine Testierunfähigkeit vorlag.
Testierfähigkeit bedeutet, dass eine Person versteht, was es heißt, ein Testament zu machen. Sie muss die Tragweite ihrer Entscheidung erkennen und wissen, wem sie was vererbt. Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht mehr frei entscheiden kann, gilt als testierunfähig. Sein Testament ist dann unwirksam.
Die im Jahr 2019 verstorbene Erblasserin hinterließ ein beachtliches Vermögen und mehrere Testamente.
Nach dem Tod der Frau stritten sich die Enkelin und der Sohn. Die Enkelin behauptete, das Testament von 2016 sei ungültig. Sie argumentierte, ihre Großmutter sei zu diesem Zeitpunkt bereits schwer an Demenz erkrankt gewesen und habe ihren Willen nicht mehr frei bilden können.
Das Gericht untersuchte die Krankengeschichte der Frau sehr genau. Sie war seit 1997 wegen verschiedener Beschwerden in Behandlung:
Im Laufe der Jahre gab es verschiedene medizinische Einschätzungen. Ein Gutachten aus einem früheren Betreuungsverfahren im Jahr 2017 behauptete rückwirkend, die Frau sei schon seit 2013 nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Ein anderes Gutachten kam jedoch zu dem Schluss, dass keine sicher diagnostizierte psychische Erkrankung vorlag, die die freie Willensbildung dauerhaft ausschloss.
Das OLG Brandenburg erklärte, dass die Prüfung der Testierfähigkeit immer in zwei Schritten erfolgt:
Zuerst muss festgestellt werden, ob überhaupt eine geistige Störung vorliegt (zum Beispiel eine schwere Demenz oder Schizophrenie).
Im zweiten Schritt muss bewiesen werden, dass diese Störung genau zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung dazu geführt hat, dass die Person nicht mehr frei entscheiden konnte. Ein medizinischer Befund allein reicht nicht aus; er muss die Einsichtsfähigkeit konkret beeinträchtigt haben.
Das OLG Brandenburg entschied, dass das Testament vom Februar 2016 wirksam ist. Der Sohn ist somit der rechtmäßige Erbe.
Das Gericht stützte sich auf einen neutralen Sachverständigen. Dieser stellte fest:
Ein ganz wichtiger rechtlicher Punkt in diesem Urteil ist die Beweislast. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Erwachsener grundsätzlich testierfähig ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss es lückenlos beweisen. Wenn nach einer langen Prüfung immer noch Zweifel bestehen, gilt die Person als testierfähig. Da die Enkelin die Unfähigkeit nicht sicher beweisen konnte, blieb das Testament gültig.
Das Urteil zeigt, wie schwierig es ist, ein Testament nachträglich wegen Demenz anzufechten. Bloße ärztliche Diagnosen oder auffälliges Verhalten reichen oft nicht aus, wenn sie nicht exakt belegen, dass die freie Willensbildung am Tag der Unterschrift ausgeschlossen war.
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