Die Feststellung der Testierunfähigkeit

Februar 15, 2026

Die Feststellung der Testierunfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.8.2025 – 3 W 65/24

(AG Königs Wusterhausen Beschl. v. 24.1.2024 – 61 VI 207/20)

Hier ist eine präzise und verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zum Thema Testierfähigkeit.


Das Urteil des OLG Brandenburg zur Testierfähigkeit

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine verstorbene Frau (die Erblasserin) noch in der Lage war, ein gültiges Testament zu schreiben. Das Gericht musste entscheiden, ob sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig gesund genug war oder ob eine Testierunfähigkeit vorlag.

Was bedeutet Testierfähigkeit?

Testierfähigkeit bedeutet, dass eine Person versteht, was es heißt, ein Testament zu machen. Sie muss die Tragweite ihrer Entscheidung erkennen und wissen, wem sie was vererbt. Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht mehr frei entscheiden kann, gilt als testierunfähig. Sein Testament ist dann unwirksam.


Der Sachverhalt: Ein Streit unter Erben

Die im Jahr 2019 verstorbene Erblasserin hinterließ ein beachtliches Vermögen und mehrere Testamente.

Die verschiedenen Testamente

  • Im Jahr 2013 und 2014: In diesen frühen Testamenten setzte sie ihre Enkelin (die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ein.
  • Im Februar 2016: In einem späteren notariellen Testament änderte sie ihre Meinung. Sie setzte nun ihren Sohn (den Beteiligten zu 2) als Alleinerben ein.

Der Kern des Streits

Nach dem Tod der Frau stritten sich die Enkelin und der Sohn. Die Enkelin behauptete, das Testament von 2016 sei ungültig. Sie argumentierte, ihre Großmutter sei zu diesem Zeitpunkt bereits schwer an Demenz erkrankt gewesen und habe ihren Willen nicht mehr frei bilden können.


Die medizinische Vorgeschichte der Erblasserin

Das Gericht untersuchte die Krankengeschichte der Frau sehr genau. Sie war seit 1997 wegen verschiedener Beschwerden in Behandlung:

  • Verdacht auf Parkinson und leichtes Zittern.
  • Wiederkehrende Depressionen.
  • Leichte kognitive Störungen seit dem Jahr 2000.
  • Mehrere Krankenhausaufenthalte wegen Verwirrtheit (Delir) und Elektrolytmangel.

Die Feststellung der Testierunfähigkeit

Widersprüchliche Gutachten

Im Laufe der Jahre gab es verschiedene medizinische Einschätzungen. Ein Gutachten aus einem früheren Betreuungsverfahren im Jahr 2017 behauptete rückwirkend, die Frau sei schon seit 2013 nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Ein anderes Gutachten kam jedoch zu dem Schluss, dass keine sicher diagnostizierte psychische Erkrankung vorlag, die die freie Willensbildung dauerhaft ausschloss.


Wie das Gericht die Testierunfähigkeit prüft

Das OLG Brandenburg erklärte, dass die Prüfung der Testierfähigkeit immer in zwei Schritten erfolgt:

1. Die medizinische Diagnose

Zuerst muss festgestellt werden, ob überhaupt eine geistige Störung vorliegt (zum Beispiel eine schwere Demenz oder Schizophrenie).

2. Die Auswirkung auf den Willen

Im zweiten Schritt muss bewiesen werden, dass diese Störung genau zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung dazu geführt hat, dass die Person nicht mehr frei entscheiden konnte. Ein medizinischer Befund allein reicht nicht aus; er muss die Einsichtsfähigkeit konkret beeinträchtigt haben.


Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Brandenburg entschied, dass das Testament vom Februar 2016 wirksam ist. Der Sohn ist somit der rechtmäßige Erbe.

Warum konnte keine Testierunfähigkeit festgestellt werden?

Das Gericht stützte sich auf einen neutralen Sachverständigen. Dieser stellte fest:

  • Es gab zwar Hinweise auf eine beginnende Demenz, aber keine Beweise für eine schwere Erkrankung zum Stichtag im Februar 2016.
  • Uhrentests und Gedächtnistests: Die Enkelin führte schlechte Ergebnisse bei sogenannten „Uhrentests“ an. Das Gericht entschied jedoch, dass solche Tests allein nicht ausreichen, um eine Testierunfähigkeit zu beweisen. Schlechte Werte können auch durch Sehschwäche oder Tagesform entstehen.
  • Vorübergehende Verwirrung: Krankenhausberichte zeigten, dass die Frau zwar manchmal verwirrt war, dies aber oft an körperlichen Ursachen (wie Flüssigkeitsmangel) lag und wieder vorbeiging.

Der Grundsatz: Im Zweifel für das Testament

Ein ganz wichtiger rechtlicher Punkt in diesem Urteil ist die Beweislast. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Erwachsener grundsätzlich testierfähig ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss es lückenlos beweisen. Wenn nach einer langen Prüfung immer noch Zweifel bestehen, gilt die Person als testierfähig. Da die Enkelin die Unfähigkeit nicht sicher beweisen konnte, blieb das Testament gültig.


Zusammenfassung für die Praxis

Das Urteil zeigt, wie schwierig es ist, ein Testament nachträglich wegen Demenz anzufechten. Bloße ärztliche Diagnosen oder auffälliges Verhalten reichen oft nicht aus, wenn sie nicht exakt belegen, dass die freie Willensbildung am Tag der Unterschrift ausgeschlossen war.

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