
Die Frage der Haftungsbeschränkung bei der GbR nach dem MoPeG
Aufsatz von Richter am LG Dr. Simon Röß, NZG 2023, 727 ff
Der Beitrag von Richter am LG Dr. Simon Röß untersucht die Frage der Haftungsbeschränkung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Jahr 2024.
Das MoPeG kodifiziert die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der rechtsfähigen GbR (Paragrafen 721, 721a BGB).
Diese Haftung kann nicht durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden.
Auch die Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zur Umgehung der Haftungsbeschränkung ist unzulässig (Paragraf 720 III 2 BGB).
Während der Gesetzestext keine Ausnahmen vorsieht, deutet die Regierungsbegründung an, dass bestehende Ausnahmen
(z.B. für Bauherrengemeinschaften und geschlossene Immobilienfonds) weiterhin gelten könnten.
Die Rechtsprechung zur Gesellschafterhaftung hat sich im Laufe der Zeit gewandelt, von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
durch Beschränkung der Vertretungsmacht bis zur Anerkennung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter.
Der BGH hat Ausnahmen für Bauherrengemeinschaften und geschlossene Immobilienfonds zugelassen.
Argumente gegen systematische Ausnahmen:
Der Gesetzgeber hat mit dem MoPeG den Schutz des Rechtsverkehrs gestärkt und die unbeschränkte Gesellschafterhaftung als Grundprinzip etabliert.
Formularmäßige Haftungsbeschränkungen sind grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen (Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
Gesellschafter können sich durch andere Maßnahmen (z.B. Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform) vor unangemessenen Haftungsrisiken schützen.
Die von der Regierungsbegründung genannten Ausnahmen (Gelegenheitsgesellschaften, gemeinnützige Gesellschaften) sind nicht hinreichend konturiert und bergen Risiken für die Rechtssicherheit.
Die Zulassung vieler Ausnahmen würde eine große Rechtsunsicherheit schaffen.
Die deutliche Formulierung des Gesetzes, ist der Auslegungsgrundsatz.
Individualvertragliche Haftungsbeschränkungen sind weiterhin zulässig, da sie als Einzelfallregelungen keine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellen.
Der Beitrag plädiert dafür, die unbeschränkte Gesellschafterhaftung nach dem MoPeG strikt anzuwenden und systematische Ausnahmen abzulehnen.
Individualvertragliche Haftungsbeschränkungen bleiben zulässig, formularmäßige Beschränkungen sind grundsätzlich unzulässig, mit berufsspezifischen Ausnahmen.
Die Auslegung des Gesetzes ist nach dessen deutlichen Wortlaut vorzunehmen.
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