
Die fragwürdige Regelung der Genehmigung betreffend Erwerbsgeschäfte – Aufgezeigt an erbrechtlichen Beispielen
Aufsatz von Prof. Dr. Jürgen Damrau, NJW 2025, 1521
In seinem Artikel beleuchtet Professor Dr. Jürgen Damrau die problematische Neufassung des Paragraf 1852 BGB im Rahmen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
Er kritisiert die Hinzufügung des Begriffs „Verfügung“ in Bezug auf die Genehmigungspflicht für den Erwerb und die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts oder Anteils an einer Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt.
Diese Änderung führt, insbesondere bei unentgeltlichem Erwerb und in erbrechtlichen Konstellationen, zu unbeabsichtigten und oft widersinnigen Ergebnissen, die dem eigentlichen Gesetzeszweck – dem Schutz Betreuter vor Haftungsrisiken – zuwiderlaufen.
Der neue Paragraf 1852 Nr. 1 BGB verlangt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für Verfügungen oder Verpflichtungen zu solchen, durch die der Betreute ein Erwerbsgeschäft oder Anteile daran erwirbt oder veräußert.
Während die alte Fassung des Paragraf 1822 Nr. 3 BGB a.F. lediglich den entgeltlichen Erwerb betraf, wurde das Merkmal „entgeltlich“ gestrichen und die Begriffe „Verpflichtung“ und „Verfügung“ eingefügt.
Dies sollte auch den unentgeltlichen Erwerb, bei dem Haftungsrisiken entstehen können, umfassen. Damrau argumentiert jedoch, dass die Einbeziehung des Begriffs „Verfügung“ weitreichende Probleme schafft.
Erbrechtliche Anwendungsfälle und ihre Tücken
Damrau illustriert die Problematik anhand verschiedener erbrechtlicher Szenarien:
Erhält ein Betreuter ein Erwerbsgeschäft als Vermächtnis, tritt der Anfall des Vermächtnisses kraft Gesetzes ein (Paragraf 2176 BGB).
Eine Genehmigung nach Paragraf 1852 Nr. 1 BGB ist hier nicht erforderlich.
Die Annahme des Vermächtnisses, obwohl sie das Ausschlagungsrecht beendet, stellt nach Damrau keine „Verfügung“ dar, da der Betreute dadurch keinen Anspruch gewinnt, sondern lediglich die Geltendmachung des bereits bestehenden Anspruchs ermöglicht wird.
Auch die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs, also die Übertragung des Geschäfts auf den Betreuten, erfolgt nicht durch eine Verfügung des Betreuers, sondern durch den veräußernden Teil (die Erbengemeinschaft).
Das Ergebnis ist paradox:
Obwohl der unentgeltliche Erwerb eines Erwerbsgeschäfts potenziell hohe Haftungsrisiken für den Betreuten birgt, wie es der Gesetzgeber beabsichtigte zu kontrollieren,
führt die gewählte Formulierung des Paragraf 1852 Nr. 1 BGB dazu, dass in diesen Fällen keine gerichtliche Genehmigungspflicht besteht.
Dies steht im Gegensatz zu anderen Genehmigungstatbeständen wie dem Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum (Paragraf 1850 Nr. 4 und 5 BGB),
wo eine Genehmigung explizit für den Erwerb notwendig ist, ohne den Begriff „Verfügung“ zu verwenden.
Muss ein betreuter Vermächtnisnehmer ein Untervermächtnis über ein Erwerbsgeschäft erfüllen, indem er es auf den Untervermächtnisnehmer überträgt, liegt eine „Veräußerung“ durch Verfügungen über Einzelgegenstände vor.
Hier ist Paragraf 1852 Nr. 1a BGB zwar anwendbar.
Allerdings kritisiert Damrau, dass eine solche Genehmigungspflicht dem Gesetzeszweck widerspricht.
Die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts reduziert gerade die Haftung des Betreuten, anstatt sie zu erhöhen.
Eine gerichtliche Kontrolle wäre hier überflüssig und würde lediglich unnötige Bürokratie und Verzögerungen verursachen.
Bei der Aufteilung eines Nachlasses, der ein Erwerbsgeschäft umfasst, ist die Situation ebenfalls komplex. Wird das Erwerbsgeschäft einem anderen Miterben zugewiesen,
veräußert der Betreute als Miterbe (als Teil der Gesamthand) seinen Anteil am Geschäft.
Damrau argumentiert, dass dies als „Verfügung“ im Sinne des Paragraf 1852 Nr. 1a BGB verstanden werden kann, da sich die Verfügungsmacht des Miterben ändert.
Auch hier würde die Veräußerung jedoch die Haftung des Betreuten verringern, wodurch der Gesetzeszweck verfehlt wird.
Wird das Erwerbsgeschäft hingegen dem betreuten Miterben zugewiesen, erwirbt dieser das Alleineigentum.
Da die Verfügungen zur Vollziehung des Auseinandersetzungsvertrags vom veräußernden Teil (den anderen Miterben) vorgenommen werden
und nicht vom erwerbenden Betreuten, ist Paragraf 1852 Nr. 1a BGB nach Damraus Auslegung nicht anwendbar.
Dies führt erneut zu einem merkwürdigen Ergebnis, da der Erwerb eines Erwerbsgeschäfts die Haftungsrisiken für den Betreuten erhöhen kann.
Auch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker, bei dem ein GmbH-Anteil an einen Betreuten gehen soll, ist Paragraf 1852 Nr. 1 BGB in der Regel nicht anwendbar.
Der Testamentsvollstrecker nimmt die Verfügungen vor, nicht der Betreuer.
Die Zustimmung des Betreuten zu einem Auseinandersetzungsplan oder -vertrag begründet keine Verpflichtung oder Verfügung des Betreuers
im Sinne der Norm, wodurch die gerichtliche Kontrolle erneut umgangen wird.
Damrau resümiert, dass Verfügungen des Betreuers niemals dazu führen können, dass der Betreute „erwirbt“ im Sinne des Paragraf 1852 Nr. 1 BGB.
Eine Verfügung wird nur vom veräußernden Teil vorgenommen.
Bei Veräußerungen, die der Betreute durch seinen Betreuer vornimmt, sollte Paragraf 1852 Nr. 1 BGB zweckorientiert einschränkend ausgelegt werden:
Führt die Veräußerung dazu, dass der Betreute von der Haftung befreit wird, entfällt der Grund für eine gerichtliche Genehmigung.
Der „unentgeltliche“ Erwerb und die „unentgeltliche“ Veräußerung werden aufgrund des fehlerhaften Gebrauchs des Begriffs „Verfügung“ in Paragraf 1852 Nr. 1 BGB nicht von der Genehmigungspflicht erfasst.
Eine analoge Anwendung oder das Ignorieren des Begriffs „Verfügung“ ist aufgrund der klaren Vorgabe des Gesetzgebers, den Wortlaut der Genehmigungsvorschriften zu beachten, nicht zulässig.
Die Neuregelung verfehlt somit in wesentlichen Punkten ihren intendierten Zweck des Schutzes Betreuter vor untragbaren Haftungsrisiken.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen