Die Frist zur Ausschlagung eines Erbes

Oktober 25, 2025

Die Frist zur Ausschlagung eines Erbes ist eine wichtige Angelegenheit, deren genauer Beginn und Dauer gesetzlich geregelt sind:

Wie lange dauert die Frist?

Regelfrist:

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Verlängerte Frist:

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Wann und wie läuft die Frist an (Beginn)?

Die Frist beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis von folgenden zwei Dingen erlangt:

dem Anfall der Erbschaft (dem Tod des Erblassers)

und dem Grunde der Berufung (dem Grund, warum man Erbe ist, z.B. gesetzliche Erbfolge oder Testament) (§ 1944 Abs. 2 BGB).

Die Frist zur Ausschlagung eines Erbes

Besonderheiten beim Fristbeginn:Testament/Erbvertrag:

Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (wie Testament oder Erbvertrag) berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe dieser Verfügung durch das Nachlassgericht (Testamentseröffnung).

Minderjährige Erben:

Bei Minderjährigen beginnt die Frist für deren gesetzliche Vertreter (Eltern) ab deren Kenntnis. Für die Wirksamkeit der Ausschlagung ist in der Regel zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts notwendig.

Wichtig:

Wenn die Frist verstrichen ist, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Die Ausschlagung muss innerhalb der Frist dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am eigenen Wohnsitz) entweder zur Niederschrift erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar eingereicht werden. Ein einfacher Brief reicht nicht aus.

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