Die führungslose GmbH

März 15, 2025

Die führungslose GmbH

Zusammenfassung des Aufsatzes der Rechtsanwälte Dr. Thomas Wenninger, LL.M., und Alexander Schmidt, Stuttgart

von RA und Notar Krau

Die führungslose GmbH stellt ein komplexes Rechtsgebiet dar, das sowohl für Gesellschafter als auch für Gläubiger und andere Beteiligte von großer Bedeutung ist.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

Ursachen und Folgen der Führungslosigkeit:

Eine GmbH wird führungslos, wenn der letzte Geschäftsführer ausscheidet, ohne dass unverzüglich ein neuer bestellt wird.

Ursachen können vielfältig sein, darunter:
Pattsituationen zwischen Gesellschaftern
Mangelnde Vorsorge
Bewusst herbeigeführte Führungslosigkeit

Die Hauptfolge ist die Handlungsunfähigkeit der GmbH, da sie ohne Geschäftsführer nicht aktiv vertreten werden kann.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden Regelungslücken geschlossen.

Rechtliche Grundlagen und Regelungen:

§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die passive Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Das bedeutet, dass Willenserklärungen gegenüber der GmbH auch bei Führungslosigkeit wirksam zugehen können.

Die führungslose GmbH

Die Aktivvertretung der GmbH durch Gesellschafter oder Dritte ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers bleibt Aufgabe der Gesellschafterversammlung.
Handlungsoptionen bei Führungslosigkeit:

Bestellung eines Notgeschäftsführers:

In Ausnahmefällen kann ein Gericht einen Notgeschäftsführer bestellen, analog § 29 BGB.
Antragsberechtigt sind Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsräte oder Behörden.

Bestellung eines Prozesspflegers:

Für gerichtliche Verfahren kann ein Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO bestellt werden, um die Prozessfähigkeit der GmbH sicherzustellen.

Die Bestellung eines Prozesspflegers schließt die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht aus.

Insolvenzrechtliche Aspekte:

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH sind alle Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet,

es sei denn, sie hatten keine Kenntnis von der Insolvenzreife oder Führungslosigkeit (§§ 15 Abs. 1 Satz 2, 15a Abs. 3 InsO).

Die Frage, ob ein von einem Gesellschafter gestellter Insolvenzantrag bei Führungslosigkeit zulässig ist, ist umstritten.

Einige Gerichte weisen solche Anträge wegen fehlender Prozessfähigkeit der GmbH zurück.

Es wird jedoch argumentiert, dass die Prozessfähigkeit spätestens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wiederhergestellt werden muss.

Empfehlungen:

Gesellschafter sollten durch vorausschauende Personalplanung die Führungslosigkeit vermeiden.

Tritt Führungslosigkeit ein, sollte diese umgehend durch die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beseitigt werden.

Es ist ratsam in solch einer Situation Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um eine richtige Handhabung zu gewährleisten.

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