Die GbR als GmbH-Gesellschafterin nach dem MoPeG
Zusammenfassung des Aufsatzes von Bolkart „Die GbR als GmbH-Gesellschafterin nach Inkrafttreten des MoPeG“, MittBayNot 2024, 110
Das Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches am 01.01.2024 in Kraft trat, hat die rechtliche Landschaft für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend verändert.
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Rolle der GbR als Gesellschafterin einer GmbH. § 40 Abs. 1
Satz 3 GmbHG schreibt nun vor, dass eine GbR nur dann in der Gesellschafterliste einer GmbH geführt werden kann,
wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Diese sogenannte Voreintragungspflicht soll Rechtsgeschäfte sicherer gestalten und den Informationszugang für Beteiligte verbessern.
Johannes Bolkart, Notar a.D. aus München, analysiert in seinem Beitrag „Die GbR als GmbH-Gesellschafterin nach Inkrafttreten des MoPeG“
die Auswirkungen dieser Neuregelung, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen.
Dabei zeigt er auf, dass die Voreintragungspflicht in vielen Fällen zu Schwierigkeiten führen kann und nicht immer den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerecht wird.
I. Herausforderungen der Voreintragungspflicht
Anhand eines Beispielfalls verdeutlicht Bolkart die Probleme, die sich aus der Voreintragungspflicht ergeben können.
Im Beispielsfall möchte eine GbR, die Anteile an einer GmbH hält, diese Anteile veräußern.
Die GbR hat jedoch zahlreiche Gesellschafter, darunter auch einen verstorbenen Gesellschafter mit unbekannten Erben und einen Gesellschafter, der die Veräußerung blockiert.
Die Voreintragung der GbR gestaltet sich in diesem Fall äußerst schwierig, da die Mitwirkung aller Gesellschafter erforderlich ist.
II. Zweck und Umsetzung der Voreintragungspflicht
Bolkart untersucht die vom Gesetzgeber mit der Voreintragungspflicht verfolgten Ziele:
Bolkart kommt zu dem Schluss, dass diese Ziele bei einer vollständigen Übertragung der GmbH-Anteile durch die GbR nicht erreicht werden.
Die Voreintragungspflicht greift erst im Listenverfahren, nicht aber im vorangehenden Beurkundungsverfahren. Dadurch wird der Gutglaubensschutz nicht verbessert.
Auch die Non-Perpetuierungsfunktion und die Transparenzregisterfunktion sind bei einer vollständigen Übertragung nicht relevant, da die GbR aus der Gesellschafterliste ausscheidet.
III. Konsequenzen und praktische Handhabung
Bolkart schlägt vor, dass Notare bei der Beurkundung von Anteilsübertragungen durch eine GbR die Beteiligten über die Risiken einer fehlenden Voreintragung aufklären sollten.
Zudem plädiert er dafür, die Voreintragungspflicht bei vollständiger Übertragung der Anteile analog zu § 40 Abs. 1 GBO für entbehrlich zu erklären.
Um den Voreintragungsaufwand zu reduzieren, empfiehlt Bolkart, die Zuständigkeit für die Listeneinreichung beim Notar zu konzentrieren
und die Identitätsversicherung gemäß § 12 Abs. 1 EGGmbHG zu vereinfachen.
Die Identitätsversicherung soll sicherstellen, dass die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR mit der in der Gesellschafterliste geführten GbR identisch ist.
Bolkart argumentiert, dass diese Versicherung entbehrlich ist, wenn der Notar die Identität anderweitig feststellen kann,
beispielsweise durch eine entsprechende Erklärung der Gesellschafter in der Anmeldung zum Gesellschaftsregister.
IV. Sonstige listenrelevante Rechtsveränderungen
Bolkart geht auch auf andere Fälle ein, in denen die GbR als GmbH-Gesellschafterin betroffen ist, beispielsweise bei einem Rechtsverlust durch Anwachsung, Spaltung oder Verschmelzung.
Auch hier sieht er die Voreintragungspflicht als entbehrlich an.
Beim Erwerb von GmbH-Anteilen durch eine GbR sollte die Registrierung der GbR idealerweise vor der Beurkundung erfolgen.
Ist dies nicht der Fall, kann der Erwerb erst nach der Registrierung wirksam vollzogen bzw. in der Gesellschafterliste verlautbart werden.
V. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
Bolkarts Beitrag liefert eine umfassende Analyse der neuen Rechtslage und zeigt praxisnahe Lösungsansätze auf, um die Herausforderungen der Voreintragungspflicht zu bewältigen.
Seine Argumentation für eine Entbehrlichkeit der Voreintragung bei vollständiger Übertragung der Anteile ist überzeugend und könnte dazu beitragen, das Verfahren für die Beteiligten zu vereinfachen.