Die GbR nach dem MoPeG

November 27, 2025

Die GbR nach dem MoPeG

Die neue Unabhängigkeit der GbR: Das Ende der „Verschränkung“?

In der deutschen Rechtswissenschaft gibt es eine interessante Diskussion über das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und den Menschen, die ihr angehören, den Gesellschaftern. Lange Zeit wurden diese beiden Seiten rechtlich stark miteinander vermischt. Man spricht hier bildlich von einer „Verschränkung“. Das bedeutet, dass die Eigenschaften und Interessen der einzelnen Gesellschafter direkt auf die Gesellschaft übertragen wurden.

Die bisherige Rechtslage: Die Gesellschaft als Spiegel ihrer Mitglieder

In der Vergangenheit behandelten Gerichte die GbR oft so, als wäre sie eine Privatperson, obwohl sie eigentlich ein Zusammenschluss mehrerer Personen ist. Dies hatte konkrete Vorteile für die Gesellschaft. Ein wichtiges Beispiel ist der Verbraucherschutz. Wenn die Gesellschafter Privatleute waren und keinen gewerblichen Zweck verfolgten, galt auch die GbR als „Verbraucher“. Sie genoss damit besonderen rechtlichen Schutz, der eigentlich für einzelne Menschen gedacht ist.

Ein noch deutlicheres Beispiel findet sich im Mietrecht. Eine Firma kann eigentlich nicht „wohnen“ und hat auch keine Familie. Trotzdem durfte eine GbR einem Mieter wegen „Eigenbedarf“ kündigen. Das klingt unlogisch, da die Gesellschaft selbst keinen Wohnbedarf haben kann. Die Gerichte argumentierten jedoch so: Wenn einer der Gesellschafter die Wohnung für sich oder seine Angehörigen braucht, darf die GbR diesen Bedarf als ihren eigenen geltend machen. Man schaute also durch die Gesellschaft hindurch direkt auf die Menschen dahinter. Auch wenn die GbR selbst eine Wohnung anmietete, damit ein Gesellschafter dort wohnen konnte, wurde dies wie ein normaler Wohnraummietvertrag behandelt. Die Interessen der Gesellschafter und der GbR waren untrennbar verbunden.

Der Wandel durch das MoPeG

Seit dem 1. Januar 2024 gilt jedoch ein neues Gesetz: das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Dieses Gesetz hat das Ziel, das Recht der GbR grundlegend zu erneuern und an die moderne Wirtschaftswirklichkeit anzupassen. Die wichtigste Änderung ist, dass die GbR nun viel stärker als eigenständiges Rechtssubjekt anerkannt wird. Sie wird „erwachsen“ und löst sich von ihren Gesellschaftern.

Die GbR nach dem MoPeG

Nach dem neuen Gesetz hat die GbR ein eigenes Vermögen. Was der Gesellschaft gehört, ist strikt vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt. Zudem ist die moderne GbR auf Dauer angelegt. Früher führte der Tod oder das Ausscheiden eines Gesellschafters oft dazu, dass die ganze Gesellschaft aufgelöst werden musste. Heute ist das anders: Die Gesellschaft bleibt bestehen, auch wenn die Mitglieder wechseln. Sie wandelt sich von einer reinen Personen-Verbindung hin zu einer festen Organisation, ähnlich wie eine GmbH oder Aktiengesellschaft. Sie ist keine flüchtige Gelegenheitsgesellschaft mehr, sondern eine professionelle Teilnehmerin am Wirtschaftsleben.

Die Folgen für die alten Privilegien

Diese neue Eigenständigkeit der GbR wirft eine schwierige Frage auf: Darf sich die „neue“ GbR immer noch auf die privaten Privilegien ihrer Gesellschafter berufen? Viele Argumente sprechen dagegen.

Die alte Rechtsprechung basierte darauf, dass die GbR und ihre Gesellschafter sehr eng verbunden waren. Da die GbR nun aber rechtlich viel selbstständiger ist, fehlt für diese „Durchgriff“-Logik oft die Grundlage. Wenn die GbR nun als professionelle, dauerhafte Organisation im Rechtsverkehr auftritt, passt die Rolle des schutzbedürftigen „Verbrauchers“ nicht mehr gut zu ihr.

Auch beim Thema Eigenbedarfskündigung wird die Luft dünner. Da die GbR nun mehr wie eine juristische Person (wie eine Firma) behandelt wird, ist es schwer zu begründen, warum sie immer noch Rechte nutzen darf, die eigentlich nur natürlichen Personen zustehen. Juristische Personen dürfen nämlich keinen Eigenbedarf geltend machen. Wenn sich die GbR diesem Modell annähert, müsste sie konsequenterweise auch auf diese Vorteile verzichten. Die „Verschränkung“, also die spukhafte Verbindung zwischen den Interessen der Gesellschafter und der Gesellschaft, wird gelöst.

Fazit und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Gesetz die GbR deutlich von ihren Gesellschaftern emanzipiert hat. Die enge Bindung, die früher existierte, ist gelockert. Das Argument, man müsse die Interessen der Menschen hinter der Gesellschaft berücksichtigen, hat an Kraft verloren. Zwar haften die Gesellschafter immer noch persönlich für Schulden der GbR, doch das allein reicht wohl kaum aus, um die alten Privilegien im Verbraucher- und Mietrecht weiterhin zu rechtfertigen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte an ihrer alten Linie festhalten oder ob sie die Konsequenzen aus der neuen Gesetzeslage ziehen und die GbR auch wie eine eigenständige Firma behandeln – ohne die privaten Vorteile ihrer Hintermänner.

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