Die Gesamthandsgemeinschaft im deutschen Recht
Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine besondere Form der Gemeinschaft, bei der mehrere Personen gemeinschaftlich über einen Gegenstand oder ein Recht berechtigt sind.
Im Gegensatz zum Miteigentum, wo jeder Miteigentümer über einen ideellen Anteil am Gegenstand verfügt, sind die Anteile der Gesamthänder nicht bestimmt.
Wesentliche Merkmale der Gesamthandsgemeinschaft:
- Unbestimmte Anteile: Die Gesamthänder haben keine festgelegten Anteile am gemeinschaftlichen Gegenstand.
- Gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis: Verfügungen über den Gegenstand bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Gesamthänder.
- Unterschiedliche Ausprägungen: Die Gesamthandsgemeinschaft tritt in verschiedenen Formen auf, z.B. bei der Erbengemeinschaft, der Gütergemeinschaft oder der Gemeinschaft der Miturheber.
Gesamthandsgemeinschaft und Forderungsrechte:
Besonders relevant ist die Frage, wie die Gesamthandsgemeinschaft bei Forderungsrechten ausgestaltet ist.
Die Gesamthandsgemeinschaft im deutschen Recht
Hierbei geht es darum, ob und inwieweit die Gesamthänder berechtigt sind, die Forderung geltend zu machen und zu empfangen.
Gesetzliche Regelungen und ihre Auslegung:
Der Artikel beleuchtet die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zur Gesamthandsgemeinschaft und deren Auswirkungen auf Forderungsrechte:
- § 432 BGB: Diese Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Empfangsberechtigung bei unteilbaren Leistungen. Der Artikel argumentiert jedoch, dass § 432 BGB für die Fälle der Gesamthandsgemeinschaft nicht relevant ist, da hier die Unteilbarkeit der Forderung nicht im Vordergrund steht.
- Erbengemeinschaft (§§ 1922, 2033, 2038, 2039 BGB): Bei der Erbengemeinschaft geht die Forderung des Erblassers auf die Erbengemeinschaft über. Die Erben sind zwar gemeinschaftlich empfangsberechtigt, können aber aufgrund der fehlenden Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände die Forderung nicht allein einziehen. § 2039 BGB enthält eine Sonderregelung, die § 432 BGB entspricht und die gemeinschaftliche Empfangsberechtigung bei Nachlassforderungen bekräftigt.
- Gütergemeinschaft (§§ 1419, 1422, 1450 BGB): Auch in der Gütergemeinschaft besteht eine gesamthänderische Bindung. § 1422 BGB ermöglicht jedoch dem verwaltungsbefugten Ehegatten, die Forderungen allein einzuziehen. Bei gemeinschaftlicher Verwaltung gilt hingegen die Gesamtverfügungsbefugnis und damit auch die Gesamtempfangsberechtigung.
- Gemeinschaft der Miturheber (§ 8 UrhG): Bei Urheberrechten besteht hinsichtlich der Veröffentlichung und Verwertung eine Gesamthandsgemeinschaft. § 8 Abs. 2 UrhG regelt die Einziehung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen analog zu § 432 BGB: Jeder Miturheber ist einzelforderungsberechtigt, aber es besteht Gesamtempfangsberechtigung.
Die Gesamthandsgemeinschaft im deutschen Recht
Zusammenfassung:
Der Artikel verdeutlicht, dass die Gesamthandsgemeinschaft eine komplexe Rechtsfigur ist, die sich je nach Anwendungsfall unterschiedlich ausgestaltet.
Entscheidend für die Frage, ob und inwieweit Gesamthänder Forderungsrechte geltend machen können, sind die jeweiligen gesetzlichen Sonderregelungen
und die Auslegung der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse. § 432 BGB spielt dabei eine untergeordnete Rolle.