Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB

Mai 30, 2025

Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB

RA und Notar Krau

Das deutsche Erbrecht basiert auf dem Prinzip der privaten Vererblichkeit.

Das bedeutet, dass beim Tod eines Menschen dessen Besitz (Vermögen) und seine Rechte auf andere Personen übergehen, die sogenannten Erben.

Dieser Übergang erfolgt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was bedeutet das Prinzip der privaten Vererblichkeit?

Kurz gesagt: Wenn jemand stirbt, gehen seine Rechte und sein Vermögen nicht einfach unter oder werden vom Staat eingezogen. Stattdessen werden sie an bestimmte Personen weitergegeben – die Erben.

Kernelemente des Erbrechts (§ 1922 BGB)

Der Paragraph 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist sehr wichtig, denn er legt einige grundlegende Dinge im Erbrecht fest:

Der Erbfall:

Das Gesetz macht klar, dass es im Erbrecht nur um die rechtlichen Folgen des Todes einer natürlichen Person geht.

Das heißt, nur Menschen können Erblasser sein. Wenn eine Firma oder ein Verein aufgelöst wird, regeln das andere Gesetze, nicht das Erbrecht.

Die Erbschaft ist das Vermögen:

Wenn das Gesetz von der Erbschaft spricht, meint es das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Grundsätzlich ist alles, was zum Vermögen gehört, auch vererblich.

Dafür braucht es keine extra gesetzliche Anordnung.

Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB

Gesamtrechtsnachfolge:

Das ist ein wichtiger Punkt. Wenn jemand stirbt, geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Man erbt also nicht einzelne Gegenstände, sondern einen Anteil am gesamten Nachlass.

Wenn es mehrere Erben gibt, bilden sie eine Erbengemeinschaft, und jeder hat einen Anteil am Ganzen, den sogenannten Erbteil.

Der Zweck dieser Regelung ist es, den Nachlass als Einheit zu erhalten – das ist wichtig für die Erben, aber auch für Gläubiger des Verstorbenen.

Wer ist der Erblasser?

Der Erblasser ist die Person, um deren Nachlass es geht, also die verstorbene Person. Hier sind ein paar wichtige Details dazu:

Nur natürliche Personen: Wie schon erwähnt, können nur Menschen Erblasser sein. Firmen oder Vereine sind das nicht.

Immer eine einzelne Person:

Auch wenn zum Beispiel Ehepartner gemeinsam Vermögen hatten und gleichzeitig sterben, handelt es sich rechtlich um zwei separate Erbfälle. Jeder Todesfall ist ein eigener Erbfall.

Alter und Geschäftsfähigkeit sind egal: Ob der Erblasser alt oder jung war, geschäftsfähig oder nicht, spielt für die Eigenschaft als Erblasser keine Rolle.

Das wird erst wichtig, wenn es darum geht, ob er zum Beispiel ein gültiges Testament machen konnte.

Vermögen ist keine Voraussetzung: Auch wenn der Verstorbene kein Vermögen hatte oder Schulden hatte, ist er trotzdem Erblasser im Sinne des Gesetzes.

Staatsangehörigkeit ist unwichtig:

Es spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Seit einer europäischen Regelung (EuErbVO) ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers entscheidend dafür, welches Erbrecht angewendet wird.

Der Zeitpunkt des Todes

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Aber was genau ist der Tod aus rechtlicher Sicht?

Natürlicher Tod:

Gemeint ist der körperliche Tod eines Menschen. Eine Art „bürgerlicher Tod“ (also die Annahme des Todes, obwohl jemand noch lebt) gibt es im deutschen Recht nicht mehr.

Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB

Wann ist der Tod eingetreten?:

Im Normalfall gilt der endgültige Stillstand von Atmung und Kreislauf als Todeszeitpunkt. Wenn jemand wiederbelebt werden kann, war der Stillstand nicht endgültig, und der Tod war noch nicht eingetreten.

Hirntod bei Intensivbehandlung:

Wenn Atmung und Kreislauf künstlich aufrechterhalten werden, ist der Hirntod der maßgebliche Zeitpunkt für den Tod.

Das bedeutet, dass die gesamte Funktion des Gehirns unwiederbringlich ausgefallen ist. Das ist besonders wichtig bei Organspenden.

Wenn der Hirntod medizinisch festgestellt wurde, gilt dieser Zeitpunkt auch für das Erbrecht. Wenn es Zweifel gibt, gilt weiterhin der Zeitpunkt des endgültigen Herz- und Kreislaufstillstands.

Keine erbrechtlichen Ansprüche zu Lebzeiten:

Solange jemand lebt, kann man grundsätzlich keine Erbansprüche auf sein Vermögen geltend machen.

Wie wird der Tod bewiesen?

Wer etwas erben möchte, muss den Tod des Erblassers beweisen. Das geht meistens durch:

Das Sterberegister und die Sterbeurkunde, die vom Standesamt ausgestellt werden.

Es ist aber erlaubt, zu beweisen, dass die Angaben in der Urkunde falsch sind. Dann muss die Person, die die Unrichtigkeit behauptet, dies beweisen.

Was passiert bei einer Todeserklärung?

Manchmal ist eine Person verschollen und ihr Tod kann nicht direkt bewiesen werden. In solchen Fällen kann eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz beantragt werden.

Gerichtliche Feststellung:

Wenn ein Gericht jemanden für tot erklärt, wird vermutet, dass die Person zu dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt gestorben ist.

Widerlegbare Vermutung:

Diese Vermutung ist aber nicht endgültig. Taucht die für tot erklärte Person später wieder lebend auf, hat in Wahrheit kein Erbfall stattgefunden.

Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB

Die vermeintlichen Erben waren dann keine echten Erben, und die wieder aufgetauchte Person kann ihren Nachlass zurückfordern.

Dieses Prinzip der privaten Vererblichkeit stellt sicher, dass das Vermögen eines Verstorbenen nicht ins Leere fällt, sondern in geordneten Bahnen auf die nächsten Generationen übergeht.

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