Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Mai 18, 2025

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein Rechtsinstitut im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 677 ff. BGB), das Situationen regelt,

in denen jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.

Sie dient als Auffangtatbestand für Handlungen im fremden Interesse, die nicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen.

Voraussetzungen der GoA

Damit eine GoA vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Geschäftsbesorgung:

Der Geschäftsführer muss irgendeine Tätigkeit entfalten, die auf die Besorgung eines fremden Geschäfts gerichtet ist.

Dies kann sowohl eine tatsächliche Handlung (z.B. Reparatur eines fremden Daches nach einem Sturm) als auch ein Rechtsgeschäft (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags im Namen des Geschäftsherrn) sein.

Fremdheit des Geschäfts:

Das besorgte Geschäft muss objektiv fremd sein, d.h., es muss in den Rechts- oder Interessenkreis einer anderen Person fallen.

Es ist auch möglich, dass ein Geschäft sowohl dem Interesse des Geschäftsführers als auch dem eines anderen dient (sog. auch-fremdes Geschäft).

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Fremdgeschäftsführungswille:

Der Geschäftsführer muss mit dem Willen handeln, ein fremdes Geschäft zu führen.

Er muss also das Bewusstsein und den Willen haben, im Interesse eines anderen tätig zu werden.

Bei objektiv fremden Geschäften wird dieser Wille in der Regel vermutet.

Arten der GoA

Man unterscheidet hauptsächlich zwei Arten der GoA:

Echte GoA (Paragrafen 677-686 BGB):

Hier handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen.

Berechtigte GoA (Paragrafen 677, 683, 670 BGB):

Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

In diesem Fall hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen wie ein Beauftragter.

Unberechtigte GoA (Paragraf 684 BGB):

Die Übernahme der Geschäftsführung widerspricht dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

Hier hat der Geschäftsführer lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung des Geschäftsherrn.

Unter Umständen kann er sogar zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Unechte GoA (Paragraf 687 BGB):

Hier fehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen.

Irrtümliche Eigengeschäftsführung (Paragraf 687 Abs. 1 BGB):

Der Geschäftsführer hält ein fremdes Geschäft irrtümlich für sein eigenes.

In diesem Fall finden die Vorschriften über die GoA keine Anwendung.

Angemaßte Eigengeschäftsführung (Paragraf 687 Abs. 2 BGB):

Der Geschäftsführer führt bewusst ein fremdes Geschäft als eigenes.

Der Geschäftsherr kann in diesem Fall die Ansprüche aus der berechtigten GoA geltend machen.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Rechtsfolgen der GoA

Die Rechtsfolgen der GoA hängen davon ab, ob es sich um eine berechtigte oder unberechtigte echte GoA handelt.

Bei einer berechtigten GoA hat der Geschäftsführer insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

Aufwendungsersatz (Paragraf 670 BGB):

Er kann Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.

Schadensersatzpflicht (Paragraf 678 BGB):

Er haftet für Schäden, die durch sein Verschulden bei der Geschäftsführung entstehen.

Herausgabepflicht (Paragraf 681 Satz 2, Paragraf 667 BGB):

Er muss alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat, an den Geschäftsherrn herausgeben.

Bei einer unberechtigten GoA sind die Rechtsfolgen für den Geschäftsführer weniger günstig:

Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung (Paragraf 684 BGB):

Er kann nur die Herausgabe der Bereicherung verlangen, die der Geschäftsherr durch seine Tätigkeit erlangt hat.

Schadensersatzpflicht (Paragraf 678 BGB):

Unter Umständen kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, insbesondere wenn er die Übernahme der Geschäftsführung verschuldet hat

oder gegen den ausdrücklichen Willen des Geschäftsherrn gehandelt hat.

Anwendungsbereiche der GoA

Die GoA findet in verschiedenen Lebensbereichen Anwendung, beispielsweise bei:

Hilfeleistung in Notsituationen:

Wenn jemand in einer Notsituation für einen anderen handelt, ohne dazu beauftragt zu sein (z.B. Erste Hilfe leisten).

Besorgung fremder Angelegenheiten bei Abwesenheit:

Wenn sich jemand um das Eigentum eines abwesenden Nachbarn kümmert (z.B. Blumen gießen).

Durchführung notwendiger Reparaturen:

Wenn jemand an fremdem Eigentum notwendige Reparaturen durchführt, um Schaden abzuwenden.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein wichtiges Rechtsinstitut, das es ermöglicht, in Fällen, in denen keine vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehung besteht,

interessengerechte Lösungen zu finden, wenn jemand im fremden Interesse tätig wird.

Sie dient somit der Förderung hilfsbereiten Verhaltens und der Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile.

RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.