Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Mai 18, 2025

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein Rechtsinstitut im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 677 ff. BGB), das Situationen regelt,

in denen jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.

Sie dient als Auffangtatbestand für Handlungen im fremden Interesse, die nicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen.

Voraussetzungen der GoA

Damit eine GoA vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Geschäftsbesorgung:

Der Geschäftsführer muss irgendeine Tätigkeit entfalten, die auf die Besorgung eines fremden Geschäfts gerichtet ist.

Dies kann sowohl eine tatsächliche Handlung (z.B. Reparatur eines fremden Daches nach einem Sturm) als auch ein Rechtsgeschäft (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags im Namen des Geschäftsherrn) sein.

Fremdheit des Geschäfts:

Das besorgte Geschäft muss objektiv fremd sein, d.h., es muss in den Rechts- oder Interessenkreis einer anderen Person fallen.

Es ist auch möglich, dass ein Geschäft sowohl dem Interesse des Geschäftsführers als auch dem eines anderen dient (sog. auch-fremdes Geschäft).

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Fremdgeschäftsführungswille:

Der Geschäftsführer muss mit dem Willen handeln, ein fremdes Geschäft zu führen.

Er muss also das Bewusstsein und den Willen haben, im Interesse eines anderen tätig zu werden.

Bei objektiv fremden Geschäften wird dieser Wille in der Regel vermutet.

Arten der GoA

Man unterscheidet hauptsächlich zwei Arten der GoA:

Echte GoA (§§ 677-686 BGB):

Hier handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen.

Berechtigte GoA (§§ 677, 683, 670 BGB):

Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

In diesem Fall hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen wie ein Beauftragter.

Unberechtigte GoA (§ 684 BGB):

Die Übernahme der Geschäftsführung widerspricht dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

Hier hat der Geschäftsführer lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung des Geschäftsherrn.

Unter Umständen kann er sogar zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Unechte GoA (§ 687 BGB):

Hier fehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen.

Irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1 BGB):

Der Geschäftsführer hält ein fremdes Geschäft irrtümlich für sein eigenes.

In diesem Fall finden die Vorschriften über die GoA keine Anwendung.

Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB):

Der Geschäftsführer führt bewusst ein fremdes Geschäft als eigenes.

Der Geschäftsherr kann in diesem Fall die Ansprüche aus der berechtigten GoA geltend machen.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Rechtsfolgen der GoA

Die Rechtsfolgen der GoA hängen davon ab, ob es sich um eine berechtigte oder unberechtigte echte GoA handelt.

Bei einer berechtigten GoA hat der Geschäftsführer insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

Aufwendungsersatz (§ 670 BGB):

Er kann Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.

Schadensersatzpflicht (§ 678 BGB):

Er haftet für Schäden, die durch sein Verschulden bei der Geschäftsführung entstehen.

Herausgabepflicht (§ 681 Satz 2, § 667 BGB):

Er muss alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat, an den Geschäftsherrn herausgeben.

Bei einer unberechtigten GoA sind die Rechtsfolgen für den Geschäftsführer weniger günstig:

Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 684 BGB):

Er kann nur die Herausgabe der Bereicherung verlangen, die der Geschäftsherr durch seine Tätigkeit erlangt hat.

Schadensersatzpflicht (§ 678 BGB):

Unter Umständen kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, insbesondere wenn er die Übernahme der Geschäftsführung verschuldet hat

oder gegen den ausdrücklichen Willen des Geschäftsherrn gehandelt hat.

Anwendungsbereiche der GoA

Die GoA findet in verschiedenen Lebensbereichen Anwendung, beispielsweise bei:

Hilfeleistung in Notsituationen:

Wenn jemand in einer Notsituation für einen anderen handelt, ohne dazu beauftragt zu sein (z.B. Erste Hilfe leisten).

Besorgung fremder Angelegenheiten bei Abwesenheit:

Wenn sich jemand um das Eigentum eines abwesenden Nachbarn kümmert (z.B. Blumen gießen).

Durchführung notwendiger Reparaturen:

Wenn jemand an fremdem Eigentum notwendige Reparaturen durchführt, um Schaden abzuwenden.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein wichtiges Rechtsinstitut, das es ermöglicht, in Fällen, in denen keine vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehung besteht,

interessengerechte Lösungen zu finden, wenn jemand im fremden Interesse tätig wird.

Sie dient somit der Förderung hilfsbereiten Verhaltens und der Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile.

RA und Notar Krau

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