Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderte Mieterin muss Hundezaun abbauen

Dezember 3, 2025

Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderte Mieterin muss Hundezaun abbauen

Streit um den Hundezaun: Ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg

Es gibt oft Streit zwischen Mietern und Vermietern. Manchmal geht es dabei um sehr spezielle Fragen. Ein solcher Fall wurde vor dem Amtsgericht Brandenburg verhandelt. Es ging um eine schwerbehinderte Mieterin, ihren Assistenzhund und einen Zaun aus Hasendraht. Das Urteil vom 6. Mai 2025 (Aktenzeichen 31 C 153/24) zeigt, wo die Grenzen der Rücksichtnahme liegen.

Hier erkläre ich Ihnen genau, was passiert ist und warum das Gericht so entschieden hat.


Die Vorgeschichte: Ein Hund als Helfer

In Brandenburg lebt eine Frau zur Miete in einer Wohnung im Erdgeschoss. Diese Frau ist schwerbehindert. Sie sitzt im Rollstuhl. Außerdem leidet sie an Epilepsie und hat Probleme mit ihrem Blutdruck. Wegen ihrer Krankheiten hat sie einen besonderen Hund.

Dieser Hund ist ein sogenannter Assistenzhund. Er ist sehr wichtig für die Frau. Der Hund spürt nämlich, wenn sie bald einen epileptischen Anfall bekommt. Er merkt auch, wenn ihr Blutdruck sich verändert. Dann legt er sich auf bestimmte Körperstellen der Frau. Das hilft ihr sehr. Es verbessert ihren Gesundheitszustand.

Das Gericht hat später auch bestätigt: Der Hund ist für die Frau „mehr als nur förderlich“. Er ist eine echte medizinische Hilfe.

Das Problem: Der Zaun auf der Wiese

Die Frau hat eine Terrasse an ihrer Wohnung. Vor der Terrasse liegt eine Wiese. Diese Wiese gehört allen Mietern gemeinsam. Sie gehört nicht zur gemieteten Wohnung der Frau dazu. Das steht so in ihrem Mietvertrag.

Trotzdem hat die Frau dort einen Zaun gebaut.

  • Sie nutzte dafür einfachen Hasendraht.
  • Der Zaun war etwa hüfthoch.
  • Er zäunte eine Fläche von etwa zwölf Quadratmetern ein.

Warum hat sie das getan? Die Frau sagte, sie könne den Hund nicht immer Gassi führen. Manchmal geht es ihr gesundheitlich schlecht. Manchmal ist das Wetter zu schlecht für den Rollstuhl. Wenn sie keine Freunde hat, die helfen können, muss der Hund trotzdem raus. Der eingezäunte Bereich sollte als „Hundetoilette“ dienen. Dort sollte der Hund seinen Auslauf haben und sein Geschäft verrichten können.

Die Reaktion der Vermieterin

Die Vermieterin war damit nicht einverstanden. Sie forderte die Frau mehrfach auf, den Zaun abzubauen. Dafür hatte sie zwei Hauptgründe:

  1. Das Eigentum: Die Wiese gehört der Vermieterin. Die Mieterin hat diese Fläche nicht gemietet. Sie darf sie also nicht einfach für sich allein beanspruchen.
  2. Die Hygiene: Die Vermieterin beschwerte sich über den Hundekot. Die Fläche war oft damit verschmutzt.

Die Vermieterin sagte, der Zaun sei eine „vertragswidrige Nutzung“. Das bedeutet: Er verstößt gegen den Mietvertrag.

Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderte Mieterin muss Hundezaun abbauen

Die Argumente der Mieterin

Die Mieterin wollte den Zaun behalten. Sie berief sich auf Gesetze, die behinderte Menschen schützen.

  • Barrierefreiheit (§ 554 BGB): Es gibt ein Gesetz, das Vermieter verpflichtet, Umbauten zu erlauben. Das gilt, wenn die Umbauten einem behinderten Menschen helfen, die Wohnung besser zu nutzen.
  • Gleichbehandlung (AGG): Sie fühlte sich diskriminiert. Sie meinte, ohne den Zaun werde sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt.

Das Urteil: Warum der Zaun weg muss

Der Fall landete vor dem Amtsgericht Brandenburg. Die Richter hörten sich beide Seiten an. Am Ende gaben sie der Vermieterin recht. Der Zaun muss abgebaut werden.

Das Gericht erklärte die Entscheidung sehr genau. Dabei haben die Richter zwischen dem Hund und dem Zaun unterschieden.

1. Der Hund darf bleiben

Das Gericht stellte klar: Vermieter müssen bei kranken Menschen toleranter sein. Wenn ein Hund der Gesundheit dient, darf der Vermieter die Hundehaltung nicht einfach verbieten. Das Grundgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützen hier die Mieterin. Die Vermieterin muss also akzeptieren, dass der Hund in der Wohnung und auf der Terrasse lebt.

2. Der Zaun geht zu weit

Aber diese Toleranz hat Grenzen. Das Gericht sagte: Nur weil man einen Assistenzhund braucht, darf man nicht einfach fremdes Eigentum nutzen.

  • Falscher Ort: Das Gesetz zur Barrierefreiheit (§ 554 BGB) gilt nur für die gemietete Wohnung. Es gilt auch für den Weg zur Wohnung. Aber es gibt kein Recht darauf, eine fremde Wiese dauerhaft zu besetzen. Die Fläche war im Mietvertrag nicht enthalten.
  • Rechte der Anderen: Die Wiese ist für alle da. Wenn dort ein privater Zaun steht, stört das die anderen Mieter. Diese könnten sich über den Anblick oder den Kot ärgern. Sie könnten sogar die Miete mindern. Das wäre ein finanzieller Schaden für die Vermieterin. Das ist der Vermieterin nicht zuzumuten.

3. Es geht auch ohne Zaun

Ein wichtiger Punkt für das Gericht war die Frage: Ist der Zaun wirklich zwingend notwendig? Die Richter sagten: Nein. Der Hund kann auch ohne den Zaun nach draußen.

  • Die Frau kann eine lange Leine benutzen.
  • Sie kann den Hund auf der Terrasse lassen.
  • Ein Dritter (Freunde oder Familie) kann mit dem Hund gehen.

Der Zaun war also nur eine Bequemlichkeit, damit der Hund „besser“ rauskommt. Er war aber keine zwingende Voraussetzung für das Leben der Frau. Deshalb greift auch der Schutz der „Treu und Glauben“-Regel hier nicht. Die Frau ist auf den Zaun nicht absolut angewiesen.

Das Fazit

Die Mieterin hat den Prozess verloren. Sie konnte sich nicht auf das Gesetz gegen Diskriminierung berufen. Denn die Vermieterin hat keine Pflicht verletzt. Sie durfte den Bau des Zauns auf der Gemeinschaftsfläche verbieten.

Das bedeutet im Ergebnis: Die besondere Rücksichtnahme auf behinderte Menschen ist sehr wichtig. Aber sie erlaubt nicht alles. Man darf als Mieter nicht einfach den Mietvertrag erweitern und Gemeinschaftsflächen einzäunen.

Das Urteil ist noch nicht ganz endgültig. Das Gericht hat eine Berufung zugelassen. Das heißt, der Fall könnte noch vor ein höheres Gericht gehen. Vorerst aber bleibt es dabei: Der Hasendrahtzaun muss weg.


Was kann ich für Sie tun?

Möchten Sie wissen, welche anderen baulichen Veränderungen (wie Rampen oder Haltegriffe) Vermieter laut diesem Gesetz (§ 554 BGB) normalerweise genehmigen müssen?

RA und Notar Krau

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