Die Grundbuchunfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins nach MoPeG
Aufsatz von Wiss. Mit. Johannes Enneking und Wiss. Mit. Tim Wöffen, LL.M. (Univ. of Toronto), NZG 2023, 308
Die Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
(MoPeG) am 1. Januar 2024 ist ein komplexes und derzeit intensiv diskutiertes Thema.
Das MoPeG hat wesentliche Änderungen im BGB und der Grundbuchordnung (GBO) mit sich gebracht, die auch die Behandlung von nicht eingetragenen Vereinen betreffen.
Gemäß § 54 Satz 1 BGB fanden auf diese Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
Nach der Rechtsprechung wurde ihnen Rechtsfähigkeit zuerkannt, analog zur (Außen-)GbR.
Ihre Grundbuchfähigkeit leitete sich aus § 47 II 1 GBO ab, wobei zusätzlich die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden mussten.
Die Rechtsfähigkeit war umstritten, wobei die neuere herrschende Meinung diese bejahte.
Der BGH forderte 2016 für die Grundbuchfähigkeit die zusätzliche Eintragung sämtlicher Mitglieder, außer bei Parteien aufgrund ihrer Sonderstellung nach Art. 21 GG.
Diese Entscheidung wurde stark kritisiert, da sie die Trennung von Vereins- und Mitgliedervermögen missachte.
§ 54 I 1 BGB n.F. regelt nun explizit Idealvereine, § 54 I 2 BGB n.F. Wirtschaftsvereine.
§ 47 II GBO n.F. knüpft die Grundbuchfähigkeit der GbR an die Eintragung im Gesellschaftsregister.
Auswirkungen:
Diese Vereine sind nach neuem Recht nur grundbuchfähig, wenn sie als eGbR im Gesellschaftsregister oder, bei Handelsgewerbe, im Handelsregister eingetragen sind.
Die Rechtsfähigkeit ist nun unstreitig.
Die Grundbuchfähigkeit ist jedoch umstritten.
Einige Stimmen befürworten eine direkte Grundbuchfähigkeit unter dem Vereinsnamen.
Andere Stimmen sind für eine analoge Anwendung des § 47 II GBO n.F.
Sie fordern eine Eintragung in das Vereinsregister als Vorbedingung für eine Grundbuchfähigkeit.
Aktuelle Gerichtsurteile, wie die des OLG München und des OLG Frankfurts, bestärken jedoch die Grundbuchfähigkeit
des nicht eingetragenem Idealvereins auch ohne vorherige Eintragung in das Vereinsregister.
Das MoPeG hat die Rechtslage für nicht eingetragene Vereine erheblich verändert.
Während die Rechtsfähigkeit nun klargestellt ist, bleibt die Grundbuchfähigkeit, speziell bei Idealvereinen, ein Streitpunkt.
Aktuelle Urteile deuten daraufhin, dass nicht eingetragene Idealvereine Grundbuchfähig sein könnten.
Es ist ratsam, sich bei konkreten Fällen an einen Rechtsexperten zu wenden, da die Rechtslage komplex ist und sich durch weitere Rechtsprechung ändern kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.