Die Grundlagen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer einfach erklärt

April 13, 2026

Die Grundlagen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer einfach erklärt

Ausgangsfrage: Wie funktionieren die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaft– und Schenkungsteuer, welche Freibeträge gibt es und worauf muss man bei der Gestaltung von Testamenten oder Schenkungen achten?

Ein kurzer Blick in die Geschichte

Das Recht rund um das Erben und Schenken hat sich in den letzten Jahren oft geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat die alten Gesetze mehrfach gestoppt. Die Richter fanden die Regeln ungerecht. Besonders Firmenbesitzer wurden oft zu stark bevorzugt. Seit dem 1. Juli 2016 gelten nun neue Regeln für Firmenvermögen. Auch die Verwaltung hat eigene Richtlinien herausgegeben. Diese heißen Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR). Sie helfen den Finanzämtern dabei, das Gesetz überall gleich anzuwenden.

Wann fällt überhaupt Steuer an?

Die Schenkungsteuer greift immer dann, wenn Sie jemanden bereichern. Das bedeutet, eine Person gibt etwas ab und eine andere Person wird dadurch reicher. Das passiert meistens ohne eine Gegenleistung.

Hier sind wichtige Punkte zum Grundtatbestand:

  • Dauerhafte Bereicherung: Der Empfänger muss das Geschenk dauerhaft behalten dürfen.
  • Bedingungen: Wenn ein Geschenk an eine Bedingung geknüpft ist, zählt es oft erst, wenn diese Bedingung eintritt.
  • Zinslose Darlehen: Auch wenn Sie jemandem Geld ohne Zinsen leihen, kann das als Geschenk gelten. Das Finanzamt setzt hier oft einen fiktiven Zinssatz von 5,5 % an.
  • Pflichtteilsverzicht: Wenn jemand gegen Geld auf sein Pflichtteil verzichtet, ist diese Abfindung steuerpflichtig.

Besonderheiten beim Erbe und Pflichtteil

Ein Pflichtteil ist der Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige. Wenn ein Angehöriger seinen Pflichtteil nicht einfordert, passiert steuerlich erst einmal nichts. Das bloße „Nichtstun“ kostet keine Steuer. Wenn er den Anspruch aber geltend macht, muss er Erbschaftsteuer zahlen.

Vorsicht ist geboten, wenn der Anspruch erst eingefordert und dann darauf verzichtet wird. Das kann eine doppelte Steuer auslösen. Einmal als Erbe und einmal als Schenkung. Viele Menschen nutzen ein „Berliner Testament“. Dabei setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Das kann steuerlich jedoch teuer werden. Oft ist es besser, den Kindern schon beim ersten Todesfall etwas zukommen zu lassen. So nutzt man die Freibeträge doppelt aus.

Die Bedeutung des Stichtags

Der Stichtag ist der Moment, in dem die Steuer entsteht. Bei einem Todesfall ist das der Todestag. Bei einer Schenkung ist es der Tag der „Ausführung“.

  • Bei Häusern: Eine Schenkung gilt als ausgeführt, wenn die Einigung (Auflassung) vorliegt. Zudem muss der Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt möglich sein.
  • Genehmigungen: Braucht ein Vertrag eine staatliche Genehmigung? Dann zählt oft erst der Tag, an dem diese Genehmigt wird.

Die Grundlagen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer einfach erklärt

Steuerklassen und Freibeträge

Wie viel Steuer Sie zahlen, hängt von Ihrer Steuerklasse ab. Diese richtet sich nach der Verwandtschaft. Es gibt drei Klassen. In Klasse I sind die engsten Verwandten. Dort sind die Freibeträge am höchsten.

Hier sind die wichtigsten Freibeträge (Stand seit 2009):

  • Ehepartner: 500.000 Euro.
  • Kinder: 400.000 Euro.
  • Enkelkinder: 200.000 Euro.
  • Eltern (beim Erbe): 100.000 Euro.
  • Geschwister und Freunde: Nur 20.000 Euro.

Diese Freibeträge können Sie alle zehn Jahre neu nutzen. Wenn Sie also früh mit Schenkungen beginnen, sparen Sie viel Geld. Man nennt das „gleitende Generationenfolge“.

Wer muss in Deutschland Steuern zahlen?

Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt, wenn eine Person in Deutschland wohnt. Das kann der Schenker oder der Beschenkte sein. Es reicht, wenn einer von beiden hier seinen Wohnsitz hat. Dann will das Finanzamt Steuern auf das gesamte Weltvermögen.

Wer ins Ausland zieht, bleibt oft noch fünf Jahre lang in Deutschland steuerpflichtig. Dies nennt man „erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“. Deutschland hat mit einigen Ländern Verträge geschlossen. Diese heißen Doppelbesteuerungsabkommen. Sie verhindern, dass Sie in zwei Ländern gleichzeitig voll bezahlen müssen.

Wer schuldet dem Finanzamt das Geld?

Bei einer Schenkung sind beide verantwortlich: der Schenker und der Beschenkte. Sie sind Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann sich aussuchen, wen es zur Kasse bittet. Meistens zahlt der Beschenkte. Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt dieser Betrag als weiteres Geschenk. Das erhöht die gesamte Steuerlast.

Fachbegriffe kurz erklärt

  • Auflassung: Die offizielle Einigung beim Notar, dass eine Immobilie den Besitzer wechselt.
  • Lohnsummenkontrolle: Eine Regel für Firmen. Sie müssen ihre Arbeitsplätze erhalten, um weniger Erbschaftsteuer zu zahlen.
  • Verwaltungsvermögen: Das sind Teile eines Unternehmens, die nicht direkt dem Betrieb dienen (zum Beispiel vermietete Wohnungen). Diese werden steuerlich schlechter behandelt.
  • Progressionsvorbehalt: Das bedeutet, dass der Steuersatz steigt, je höher der Wert des Geschenks ist.

Zusammenfassung und Empfehlung

Die Planung von Erbe und Schenkung ist sehr komplex. Kleine Fehler können zu hohen Steuerzahlungen führen. Es gibt viele legale Wege, das Vermögen zu schützen. Man muss sie nur rechtzeitig nutzen. Formfehler bei Testamenten oder Verträgen sind teuer. Eine fachliche Beratung schützt Sie vor bösen Überraschungen beim Finanzamt.

Für eine individuelle Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Verträge sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge