
Wenn Sie ein neues Haus oder eine Wohnung kaufen möchten, muss ein Notar einen passenden Vertrag entwerfen. Meistens kommt der Wunsch nach einem solchen Vertrag vom Verkäufer. Wie dieser Vertrag genau aussieht, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.
Zuerst muss geklärt werden, was genau Sie kaufen. Dabei spielen folgende Punkte eine Rolle:
Es gibt viele Möglichkeiten, wie ein Haus mit einem Grundstück verbunden sein kann. Das Gesetz unterscheidet hier sehr genau, damit im Vertrag alles korrekt geregelt ist.
Bei dem Gebäude, das Sie erwerben, kann es sich um verschiedene Formen handeln:
Oft kaufen Sie nicht nur das Haus selbst, sondern auch zusätzliche Flächen oder Gebäude. Dazu gehören:
Diese Nebenflächen können Ihnen entweder ganz allein gehören, oder Sie teilen sich das Eigentum mit anderen Bewohnern durch spezielle Nutzungsrechte.
Eine der wichtigsten Fragen im Recht ist: Ist das Haus noch neu oder schon alt? Davon hängt ab, welche Gesetze für Mängel an dem Gebäude gelten.
Wenn ein Haus gerade erst gebaut wird oder erst vor ganz kurzer Zeit fertig wurde, ist es ein Neubau. Schwierig wird es, wenn das Haus schon fertig ist, aber noch niemand darin gewohnt hat.
Die Gerichte sagen hier: Auch wenn das Haus schon fertig ist, kann es rechtlich als „neu“ gelten. Dann gilt das sogenannte Werkvertragsrecht. Das ist für Sie als Käufer oft besser. Warum? Weil der Verkäufer bei Mängeln verpflichtet ist, diese zu beheben, ähnlich wie ein Handwerker, der eine Arbeit schuldet.
Ob ein Haus als neu gilt, entscheidet sich nach der Nutzung und der Zeit:
Manchmal ist das Gebäude zwar schon etwas älter, aber der Verkäufer verspricht im Vertrag, noch bestimmte Arbeiten zu erledigen.
Wenn der Verkäufer sich verpflichtet, noch etwas am Haus zu bauen oder fertigzustellen, wird der gesamte Vertrag oft als Werkvertrag angesehen. Das gilt selbst dann, wenn Teile des Hauses (wie das Treppenhaus) schon seit zwei Jahren genutzt werden, die Wohnung selbst aber noch im Rohbau steht.
Es gibt jedoch Kritik an dieser strengen Sichtweise. Manche Experten finden es sinnvoller, den Vertrag aufzuteilen: Kaufrecht für das Grundstück und Werkvertragsrecht für die Bauleistungen. In der Praxis ist es daher ratsam, im Zweifel immer eine förmliche Abnahme der Bauleistungen im Vertrag zu vereinbaren.
Wenn Sie ein Haus kaufen, das nach der allgemeinen Ansicht nicht mehr neu ist, gilt normalerweise das Kaufrecht. Aber es gibt Ausnahmen, wenn der Verkäufer Arbeiten am Haus vornimmt.
Es kommt darauf an, was genau an dem alten Haus gemacht wird:
Für eine detaillierte Beratung zu Ihrem Immobilienvertrag und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Unterlagen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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