Die Grundsätze der Eingruppierung von Arbeitnehmern
RA und Notar Krau
Die Grundsätze der Eingruppierung von Arbeitnehmern sind im deutschen Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung, da sie die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe regeln, was wiederum direkte Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung und weitere arbeitsrechtliche Ansprüche hat.
Die Eingruppierung erfolgt basierend auf der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers und den dafür vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe gemäß einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
1. **Definition und Anwendungsbereich**: Eingruppierung ist die Zuordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung.
Dies kann durch Tarifvertrag, arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei einer Änderung der Tätigkeit oder der Vergütungsordnung spricht man von einer Umgruppierung
2. **Voraussetzungen für die Eingruppierung**:
Die Eingruppierung setzt voraus, dass der anwendbare Tarifvertrag entweder normativ gilt oder durch Verweisung im Arbeitsvertrag Anwendung findet.
Es kann auch eine untertarifliche Eingruppierung vereinbart werden, wenn der Tarifvertrag nur durch Bezugnahme gilt
3. **Prozess der Eingruppierung**:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Einstellung eines Arbeitnehmers eine Entscheidung über die Eingruppierung zu treffen
und die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, wenn der Betrieb mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer hat
4. **Rechtliche Rahmenbedingungen**:
Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe ist ein Akt der Rechtsanwendung und steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien.
Der Betriebsrat hat das Recht, die Eingruppierung zu überprüfen und kann seine Zustimmung verweigern, wenn er die Eingruppierung für unzutreffend hält
5. **Besondere Regelungen und Ausnahmen**:
In speziellen Tarifverträgen, wie dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektro-Industrie, können abweichende Grundsätze gelten,
die eine ganzheitliche Betrachtung der Tätigkeit und nicht die kumulative Erfüllung einzelner Anforderungsmerkmale erfordern
Diese Grundsätze sind wesentlich für die korrekte und gerechte Vergütung von Arbeitnehmern und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften.