Die Grundzüge der Betriebskostenverordnung

März 8, 2026

Die Grundzüge der Betriebskostenverordnung

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) konkretisiert im Mietrecht, welche Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Nach § 1 BetrKV sind Betriebskosten die laufenden Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen. Nicht zu den Betriebskosten zählen insbesondere Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

§ 2 BetrKV enthält einen abschließenden Katalog der umlagefähigen Betriebskosten. Die Nummern 1 bis 16 listen die einzelnen Kostenarten (z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Heizung, Müllabfuhr) ausdrücklich auf („benannte Kosten“). § 2 Nr. 17 BetrKV dient als Auffangtatbestand für sonstige Betriebskosten, die mit den benannten Kosten vergleichbar sind, aber nicht ausdrücklich genannt wurden. Kosten, die nicht ausdrücklich oder nach Art, Umfang, Sinn und Zweck vergleichbar sind, können nicht umgelegt werden. Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sind auch im Rahmen von § 2 Nr. 17 BetrKV ausgeschlossen.

Die Grundzüge der Betriebskostenverordnung

Die BetrKV gilt kraft Gesetzes für Wohnraummietverhältnisse (§ 556 Abs. 1 Satz 3 BGB) und ist auch für öffentlich geförderten Wohnraum (§ 27 II. BV) maßgeblich. Für Gewerberaummietverhältnisse findet sie Anwendung, wenn dies vertraglich vereinbart ist; dann sind nur die in der BetrKV genannten Kosten umlagefähig.

Die Literatur betont, dass die BetrKV eine abschließende Regelung für umlagefähige Betriebskosten enthält und die Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Kosten (Verwaltung, Instandhaltung) strikt zu beachten ist. Die Rechtsprechung bestätigt diese Systematik und verlangt eine klare Kostenzuordnung in der Abrechnung.

Zusammenfassend

regelt die BetrKV abschließend, welche laufenden Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, und grenzt diese von nicht umlagefähigen Kosten ab. Die Verordnung dient damit der Transparenz und Rechtssicherheit bei der Betriebskostenabrechnung im Mietrecht

RA und Notar Krau

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