Die güterrechtliche Lösung als Alternative zur erbrechtlichen Lösung im gesetzlichen Ehegattenerbrecht
Wenn der Partner stirbt: So sichern Sie sich finanziell ab!
Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine der schwierigsten Erfahrungen im Leben. In dieser emotional aufwühlenden Zeit müssen oft auch wichtige finanzielle und rechtliche Fragen geklärt werden. Gerade beim Thema Erbschaft und Vermögensaufteilung tauchen für viele Laien schnell große Fragezeichen auf. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute einen wichtigen Aspekt näherbringen: die Wahl zwischen der „erbrechtlichen“ und der „güterrechtlichen“ Lösung, wenn Ihr Ehepartner verstorben ist.
Wenn Sie verheiratet sind und keinen speziellen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie automatisch in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Was jeder von Ihnen vor der Ehe besessen hat, bleibt sein eigenes Vermögen. Was Sie während der Ehe an Vermögen hinzugewinnen (z.B. durch Arbeit, Erbschaften, Wertsteigerungen), gehört Ihnen zwar getrennt, aber im Falle einer Scheidung oder des Todes wird dieser Zugewinn zwischen Ihnen ausgeglichen.
Stirbt Ihr Ehepartner, haben Sie als hinterbliebener Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine Wahl, wie Sie Ihren finanziellen Anspruch geltend machen. Man spricht hier von zwei Hauptwegen:
Die güterrechtliche Lösung kann besonders interessant sein, wenn Ihr verstorbener Partner während der Ehe erheblich viel Vermögen aufgebaut hat, und zwar mehr, als Ihnen der pauschale Erbschaftsanteil einbringen würde. Sie ist auch dann eine Option, wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag komplett enterbt wurden. In solchen Fällen sichert Ihnen dieser Weg dennoch einen finanziellen Anspruch zu.
Ja! Wenn Sie den güterrechtlichen Weg einschlagen, haben Sie ein Recht darauf, genau zu erfahren, wie hoch das Vermögen Ihres Partners zu Beginn und am Ende der Ehe war. Dies ist entscheidend, um den Zugewinn korrekt zu berechnen. Hierbei ist es besonders wichtig, genau hinzusehen, ob das Endvermögen möglicherweise künstlich gemindert wurde – etwa durch Schenkungen kurz vor dem Tod.
Eine wichtige Frage ist, ob Sie immer noch wählen können, ob Sie den Zugewinnausgleich oder den erhöhten Erbteil möchten, wenn Sie gar nicht Erbe werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier klar: Ein solches zusätzliches Wahlrecht, um den Pflichtteil später anhand des erhöhten Erbteils zu berechnen, steht Ihnen nicht zu. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nicht vorgesehen.
Wie Sie sehen, sind die Regelungen rund um Erbschaft und Zugewinn komplex. Die richtige Entscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen für Sie haben. Zögern Sie nicht, sich in dieser wichtigen Lebensphase rechtlich beraten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu prüfen und den für Sie besten Weg zu finden.
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