Die Güterstandsschaukel als Instrument der Planung der Vermögensnachfolge

Oktober 8, 2025

Die Güterstandsschaukel als Instrument der Planung der Vermögensnachfolge

Die Güterstandsschaukel ist ein wichtiges Instrument in der Vermögens- und Nachfolgeplanung für Ehepaare. Sie ermöglicht es, Vermögen schenkungsteuerfrei zwischen den Ehegatten auszugleichen.

Was ist die Güterstandsschaukel?

Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltungsmöglichkeit, bei der Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag beenden und in die Gütertrennung wechseln. Dieser Wechsel löst den Zugewinnausgleich aus.

Zugewinngemeinschaft: Die Basis

Leben Ehegatten ohne besonderen Ehevertrag, befinden sie sich automatisch in der Zugewinngemeinschaft.

Während der Ehe:

Die Vermögen der Ehegatten bleiben rechtlich getrennt. Es gibt keine gemeinsame Haftung für Schulden des anderen (grundsätzlich).

Bei Beendigung (z.B. Scheidung, Tod oder Güterstandswechsel): Der während der Ehe erzielte Zugewinn (Zuwachs des Vermögens) wird ausgeglichen. Der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz beider Zugewinne. Ziel ist, dass beide am Ende den gleichen Zugewinn haben.

Der Mechanismus der Schaukel

Güterstandswechsel:

Die Ehepartner beenden die Zugewinngemeinschaft und vereinbaren die Gütertrennung (oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Auslösung des Zugewinnausgleichs:

Durch den Wechsel wird der Zugewinnausgleich fällig.

Übertragung:

Der ausgleichspflichtige Ehegatte (der mit dem höheren Zugewinn) überträgt Vermögen an den anderen, um den ermittelten Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen.

Rückwechsel (Optional):

Nach einer angemessenen Zeit können die Ehegatten durch einen neuen Ehevertrag wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln. Daher der Name „Schaukel“.

Der entscheidende Vorteil: Steuerfreiheit

Der große Vorteil der Güterstandsschaukel liegt in der Schenkungsteuerfreiheit der Übertragung.

Die Leistung zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung ist rechtlich gesehen keine Schenkung, sondern eine entgeltliche Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Daher fällt hierfür keine Schenkungsteuer an, im Gegensatz zu einer direkten Schenkung zwischen Ehegatten, bei der zwar ein Freibetrag von EUR 500.000 gilt, der aber nur alle zehn Jahre genutzt werden kann.

Motive und Ziele der Güterstandsschaukel

Die Güterstandsschaukel wird aus verschiedenen Gründen eingesetzt:

Vorbereitung der Nachfolgeplanung

Wenn das Vermögen hauptsächlich bei einem Ehegatten liegt, kann nur dieser seine steuerlichen Freibeträge gegenüber den Kindern (EUR 400.000 pro Kind) und Enkeln (EUR 200.000 pro Enkel) optimal nutzen.

Durch die Güterstandsschaukel wird Vermögen steuerfrei auf den vermögensärmeren Ehegatten übertragen.

Anschließend können beide Ehegatten ihre vollen Freibeträge nutzen, um Vermögen an die nächste Generation zu übertragen und so die Gesamtsteuerlast erheblich zu senken.

Regulierung ungeplanter Schenkungen

Oftmals gehen Ehegatten fälschlicherweise davon aus, dass Vermögen und Einkommen in der Ehe automatisch beiden zur Hälfte zustehen (was in der Zugewinngemeinschaft nicht der Fall ist). Dies führt manchmal zu unbewussten und ungeplanten Schenkungen (z.B. bei der Finanzierung gemeinsamer Immobilien durch nur einen Partner).

Solche unbeabsichtigten Schenkungen können durch die Güterstandsschaukel nachträglich bereinigt werden. Die Übertragung wird als Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch gesehen, wodurch eine bereits festgesetzte Schenkungsteuer erlöschen kann.

Die Güterstandsschaukel als Instrument der Planung der Vermögensnachfolge

Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen

Die Übertragung von Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist keine Schenkung.

Dadurch wird der Nachlass des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu Lebzeiten steuerfrei und in bestimmten Grenzen pflichtteilsfest reduziert. Das kann relevant sein, um Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen (z.B. aus früheren Ehen), die enterbt wurden, zu mindern.

Wichtige Umsetzungsschritte und Fallstricke

Die Durchführung erfordert präzise Planung und Umsetzung:

Vermögensermittlung:

Zuerst müssen die genauen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ermittelt werden, um den konkreten Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können.

Notarieller Ehevertrag:

Der Güterstandswechsel muss durch einen notariellen Ehevertrag erfolgen.

Tatsächliche Erfüllung:

Der berechnete Zugewinnausgleichsanspruch muss tatsächlich erfüllt werden. Dies geschieht in der Regel durch Geldzahlung, kann aber auch durch die Übertragung von Vermögensgegenständen (Immobilien, Depots etc.) erfolgen.

Ertragsteuer beachten:

Die Übertragung von Vermögensgegenständen (z.B. Wertpapierdepots mit Buchgewinnen oder vermietete Immobilien) zur Erfüllung des Anspruchs ist ein entgeltlicher Vorgang und kann Ertragsteuern (z.B. Kapitalertragsteuer) auslösen. Hier ist eine genaue Einzelfallprüfung nötig, um negative steuerliche Folgen zu vermeiden oder positive Effekte (wie neues Abschreibungspotenzial bei Immobilien) zu nutzen.

Rückwechsel:

Der Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft ist optional, aber sinnvoll, um zukünftiges Ausgleichspotenzial aufzubauen und erbschaftsteuerliche Vorteile im Todesfall (§5 ErbStG) zu sichern. Dieser sollte nach einer angemessenen Zeit erfolgen.

Fazit:

Die Güterstandsschaukel ist ein rechtlich anerkanntes und hochwirksames Gestaltungsmittel. Für ihren Erfolg ist jedoch eine saubere Vorbereitung, exakte Berechnung und eine versierte steuer- und rechtskundige Beratung unerlässlich.

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