Die Gütertrennung

September 2, 2024

Die Gütertrennung ist der einfachste Güterstand im deutschen Recht und wird lediglich im § 1414 BGB geregelt.

Im Wesentlichen bedeutet sie, dass während der Ehe keine Vermögensgemeinschaft entsteht und nach der Ehe weder Vermögenswerte noch Zugewinne ausgeglichen werden.

Jeder Ehegatte bleibt also alleiniger Eigentümer seines Vermögens, und es gibt keine rechtliche Vermischung der Vermögensmassen.

Dies führt zu klaren Verhältnissen, was den Güterstand besonders attraktiv für Paare macht, die ihre finanzielle Unabhängigkeit bewahren möchten.

Die Gütertrennung ist international verständlich und besitzt keine spezifisch deutschen Besonderheiten.

Allerdings wird häufig überschätzt, welchen Schutz dieser Güterstand vor der Haftung für Schulden des anderen Ehepartners bietet.

Tatsächlich bietet der gesetzliche Güterstand in bestimmten Fällen, wie etwa bei der Übertragung des Familienheims, Vorteile, da es bei einer Scheidung oft einen Ausgleich gibt, der bei Gütertrennung nicht vorgesehen ist.

Erbrechtlich profitiert der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung durch eine Erbteilserhöhung nach § 1931 Abs. 4 BGB, jedoch gibt es keinen güterrechtlichen Ausgleich des Vermögenszuwachses.

Zudem entfallen bei der Gütertrennung die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB.

Die Rechtsprechung des BGH erkennt die Gütertrennung als legitimen Teil der ehelichen Vertragsgestaltung an, räumt aber ein, dass ein besonders einseitig belastender Ehevertrag unwirksam sein kann.

In Ausnahmefällen kann auch eine Korrektur der Vermögensverteilung vorgenommen werden, insbesondere wenn bei einer Scheidung eine extreme Ungerechtigkeit vorliegt.

Der BGH behält sich vor, Ausgleichsansprüche zuzusprechen, um unfaire Vermögensverteilungen zu korrigieren.

Daher ist bei der Vertragsgestaltung besondere Vorsicht geboten, um solchen möglichen Korrekturen vorzubeugen.

RA und Notar Krau

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