Die Haftung von Vereinsmitgliedern – § 31b BGB
Wenn Sie sich in einem Verein engagieren, tun Sie dies meist aus Leidenschaft für eine Sache. Ob im Sportverein, im Chor oder bei der Nachbarschaftshilfe – das Ehrenamt ist eine wichtige Säule unserer Gesellschaft. Doch was passiert, wenn einmal etwas schiefgeht? Wer haftet, wenn ein Mitglied bei seiner Arbeit für den Verein versehentlich einen Schaden verursacht?
Hier kommt der Paragraph 31b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ins Spiel. Diese Regelung wurde geschaffen, um Menschen wie Sie zu schützen. Sie soll verhindern, dass man als freiwilliger Helfer mit seinem Privatvermögen für kleine Fehler geradestehen muss. In diesem Text erklären wir Ihnen einfach und verständlich, wie dieser Schutz funktioniert.
Das Hauptziel von § 31b BGB ist die Förderung des Ehrenamts. Der Gesetzgeber möchte, dass sich Menschen ohne Angst vor finanziellen Ruin im Verein einbringen können. Früher gab es oft Unklarheiten darüber, wer wann haften muss. Seit dem Jahr 2013 gibt es durch das „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ klare Regeln.
Diese Regeln besagen kurz gefasst: Wer sich unentgeltlich oder für sehr wenig Geld engagiert, soll bei leichten Fehlern nicht persönlich haften. Das Risiko wird vom Mitglied auf den Verein verlagert.
Der Schutz gilt für Mitglieder eines Vereins. Es ist dabei egal, ob der Verein im Vereinsregister eingetragen ist (e.V.) oder nicht. Auch ob der Verein gemeinnützig ist, spielt für diesen speziellen Schutz keine Rolle.
Wichtig zu wissen:
Damit Sie den Haftungsschutz genießen, dürfen Sie für Ihre Tätigkeit entweder gar kein Geld bekommen oder nur eine sehr geringe Entschädigung.
Die Grenze liegt aktuell bei 840 Euro pro Jahr. Diese Summe orientiert sich an der sogenannten Ehrenamtspauschale aus dem Steuerrecht. Wenn Sie also eine kleine Aufwandsentschädigung erhalten, die unter diesem Betrag bleibt, sind Sie weiterhin geschützt.
Sollten Sie jedoch für Ihre Arbeit ein „marktübliches“ Gehalt bekommen – also so viel, wie man auch in einem normalen Job verdienen würde –, gilt der Schutz nicht. In diesem Fall geht man davon aus, dass Sie nicht aus reinem bürgerschaftlichem Engagement handeln, sondern um Geld zu verdienen. Ein typischer Minijob mit normaler Bezahlung fällt also meist nicht unter diesen Schutz.
Der Schutz greift nur, wenn Sie eine Aufgabe wahrnehmen, die zum Zweck des Vereins gehört. Das Gesetz spricht hier von „satzungsgemäßen Vereinsaufgaben“.
Das bedeutet: Sie müssen aktiv etwas für den Verein tun. Beispiele hierfür sind:
Keinen Schutz haben Sie, wenn Sie lediglich die Angebote des Vereins nutzen. Wenn Sie also als Mitglied einfach nur am Turnunterricht teilnehmen oder als Gast auf dem Vereinsfest feiern und dabei etwas beschädigen, hilft Ihnen der Paragraph 31b BGB nicht. In diesem Moment sind Sie ein „Nutzer“ und kein „Helfer“.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Verein Ihnen die Aufgabe übertragen haben muss. Sie können also nicht einfach eigenmächtig und ohne Wissen des Vorstands handeln und dann erwarten, dass der Verein Sie absichert.
Allerdings muss dafür kein komplizierter schriftlicher Vertrag vorliegen. Es reicht völlig aus, wenn der Verein (oder eine verantwortliche Person) weiß, dass Sie diese Aufgabe übernehmen, und dies duldet. Wenn der Vorstand also sieht, dass Sie den Rasen mähen, und nichts dagegen sagt, gilt die Aufgabe als übertragen.
Dies ist der Kernpunkt der Regelung. Es wird unterschieden, wie schwer Ihr Fehler war.
Das ist ein kleiner Fehler, der jedem mal passieren kann. Ein Moment der Unachtsamkeit, ein falscher Handgriff.
Vorsatz bedeutet, Sie haben den Schaden absichtlich herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit heißt, Sie haben „ganz massiv“ geschlampt und Dinge missachtet, die jedem sofort hätten einleuchten müssen (zum Beispiel eine brennende Kerze in einer Holzhütte allein lassen).
Wenn Sie bei Ihrer Vereinsarbeit einer fremden Person (einem Dritten) einen Schaden zufügen, kann diese Person Sie theoretisch erst einmal zur Kasse bitten. Aber keine Sorge: Hier gibt es den Befreiungsanspruch.
Wenn Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, können Sie vom Verein verlangen, dass dieser Sie von der Forderung befreit. Das bedeutet, der Verein muss den Schaden für Sie bezahlen oder die Forderung abwehren. Sie stehen am Ende also finanziell nicht schlechter da.
Gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt im Außenverhältnis erst einmal die normale Haftung. Aber auch hier können Sie sich durch den Befreiungsanspruch im Innenverhältnis beim Verein absichern.
Nein, der Gesetzgeber hat festgelegt, dass dieser Mindestschutz zwingend ist. Ein Verein kann also nicht einfach in seine Satzung schreiben: „Bei uns haften alle Mitglieder für jeden kleinen Fehler selbst.“ Eine solche Regelung wäre ungültig.
Der Verein darf die Regeln aber verbessern. Es ist zum Beispiel erlaubt, in der Satzung festzulegen, dass die Mitglieder untereinander überhaupt nicht haften, außer bei Vorsatz. Der Schutz der Mitglieder darf also ausgeweitet, aber nicht verringert werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Als ehrenamtlich tätiges Mitglied sind Sie gut abgesichert, solange Sie nicht grob fahrlässig oder absichtlich handeln. Solange Sie Aufgaben übernehmen, die dem Verein nützen, und dabei kein großes Geld verdienen, hält Ihnen das Gesetz den Rücken frei.
Dennoch können rechtliche Fragen im Vereinsleben kompliziert sein, besonders wenn es um die Gestaltung der Satzung oder konkrete Schadensfälle geht. Es ist immer ratsam, sich professionelle Unterstützung zu holen, um rechtssicher aufgestellt zu sein.
Für eine individuelle Beratung zu diesem Thema oder bei rechtlichen Fragen im Vereinsrecht nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.