Die Handlungsvollmacht im deutschen Handelsrecht

Dezember 24, 2024

Die Handlungsvollmacht ist im deutschen Handelsrecht (§§ 49 ff. HGB) eine Form der gewillkürten Stellvertretung,

die es einem Kaufmann ermöglicht, seinen Mitarbeitern bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu übertragen.

RA und Notar Krau

Im Gegensatz zur Prokura ist die Handlungsvollmacht jedoch weniger umfassend und muss nicht zwingend zur Begründung ihrer Wirksamkeit im Handelsregister eingetragen werden.

Arten der Handlungsvollmacht:

Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Handlungsvollmacht:

  • Generalhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB): ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes mit sich bringt.
  • Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB): ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die eine bestimmte Art von Geschäften für gewöhnlich mit sich bringt.
  • Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB): ermächtigt zu einzelnen, bestimmten Geschäften.

Umfang der Handlungsvollmacht:

Der Umfang der Handlungsvollmacht ist enger als der der Prokura.

Der Handlungsbevollmächtigte ist nur zu solchen Geschäften ermächtigt, die das konkret betriebene Handelsgewerbe des Prinzipals mit sich bringt.

Die Handlungsvollmacht im deutschen Handelsrecht

Er darf also keine branchenfremden oder außergewöhnlichen Geschäfte vornehmen.

Beispiele:

  • Ein Handlungsbevollmächtigter in einem Einzelhandelsgeschäft darf Waren einkaufen und verkaufen, aber keine Kredite aufnehmen oder Immobilien erwerben.
  • Ein Handlungsbevollmächtigter in einer Werkstatt darf Reparaturaufträge annehmen und ausführen, aber keine neuen Maschinen kaufen.

Erteilung und Erlöschen der Handlungsvollmacht:

Die Handlungsvollmacht wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Kaufmanns erteilt.

Sie kann formfrei erteilt werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten.

Die Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (z.B. Arbeitsverhältnis) oder Tod des Bevollmächtigten.

Besonderheiten:

  • § 55 HGB: regelt die Vertretungsmacht von Ladenangestellten und Handelsgehilfen im Außendienst.
  • § 56 HGB: enthält eine Regelung zum Schutz Dritter im Falle des Widerrufs der Handlungsvollmacht.

Die Handlungsvollmacht im deutschen Handelsrecht

Vorteile der Handlungsvollmacht:

  • Entlastung des Kaufmanns: Der Kaufmann kann sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren und Routineaufgaben an seine Mitarbeiter delegieren.
  • Flexibilität: Der Umfang der Handlungsvollmacht kann an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden.
  • Kosteneinsparung: Durch die Delegation von Aufgaben können Personalkosten gespart werden.

Nachteile der Handlungsvollmacht:

  • Missbrauch: Es besteht die Gefahr, dass der Handlungsbevollmächtigte seine Befugnisse missbraucht.
  • Haftungsrisiken: Der Kaufmann haftet für Schäden, die der Handlungsbevollmächtigte im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht.

Fazit:

Die Handlungsvollmacht ist ein wichtiges Instrument im Handelsrecht, das es Kaufleuten ermöglicht, ihre Geschäfte effizient zu führen.

Durch die richtige Gestaltung der Handlungsvollmacht können sowohl die Interessen des Kaufmanns als auch die Interessen seiner Mitarbeiter gewahrt werden.

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