Die Installation eines Tores auf einem Weg vereitelt das Wegerecht nicht automatisch

Oktober 31, 2025
§ 1954 BGB Anfechtungsfrist – Personenbezogener und nachlassbezogener Eigenschaftsirrtum

Die Installation eines Tores auf einem Weg vereitelt das Wegerecht nicht automatisch

Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) zum Nachbarschaftsstreit: Ein Tor vereitelt nicht automatisch das Wegerecht (Urt. v. 21.10.2025, Az. 30 O 487/24)

Das Landgericht (LG) Köln hatte über einen klassischen Nachbarschaftsstreit zu entscheiden, bei dem es um ein eingetragenes Wegerecht und ein darauf errichtetes Tor ging.

Worum ging es in dem Streit?

Eine Grundstückseigentümerin aus Leverkusen (die Klägerin) hatte ein sogenanntes Wegerecht über das Grundstück ihrer Nachbarin (die Beklagte). Ein Wegerecht ist eine im Grundbuch eingetragene Zusicherung, die es dem Berechtigten erlaubt, einen Weg auf dem Nachbargrundstück zu nutzen, meist um das eigene Grundstück zu erreichen. In diesem Fall diente es der Klägerin dazu, ihren Garten direkt von der Straße aus zu erreichen.

Das im Grundbuch gesicherte Wegerecht garantierte der Klägerin einen Zugang mit einer Breite von 1,50 Metern.

Die beklagte Nachbarin hatte jedoch vor über zehn Jahren zwei Tore (mit einer Breite von 1,00 bzw. 1,20 Metern) auf dem Weg aufgestellt, um ihr Grundstück zu schützen. Die Klägerin sah sich durch diese Tore in ihrem Recht verletzt, weil die Durchgangsbreite von 1,50 Metern nicht mehr gewährleistet war und sie befürchtete, den Weg nicht mehr ausreichend mit Gerätschaften wie einer Schubkarre nutzen zu können. Sie klagte auf Beseitigung der Tore.

Die Installation eines Tores auf einem Weg vereitelt das Wegerecht nicht automatisch

Die Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln wies die Klage der Frau ab.

Die wichtigsten Punkte der Begründung

Das Recht auf ein Tor: Grundsätzlich darf ein Grundstückseigentümer sein Grundstück einzäunen und mit Toren versehen, auch wenn ein Wegerecht darauf lastet. Die Installation eines Tores auf einem Weg vereitelt das Wegerecht nicht automatisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tor nicht verschlossen ist (wie in diesem Fall) oder wenn der Berechtigte einen Schlüssel hat und das Tor jederzeit öffnen kann.

Beeinträchtigung ja, Vereitelung nein:

Das Gericht räumte ein, dass die Tore mit 1,00 bzw. 1,20 Metern schmaler waren als die im Grundbuch vereinbarten 1,50 Meter. Dies stellte eine Beeinträchtigung des Wegerechts dar. Da die Frau den Weg aber weiterhin zur Erreichung ihres Gartens nutzen konnte – auch mit „üblichen Gartengerätschaften“ wie einer Schubkarre –, sah das Gericht das Wegerecht selbst als nicht gänzlich vereitelt an.

Die entscheidende Verjährungsfrist: Genau hier lag der Knackpunkt:

Wenn ein Recht nur gestört (beeinträchtigt) wird, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragrafen 195, 199 BGB).

Wenn das Recht jedoch vereitelt (gänzlich unmöglich gemacht) wird, gilt eine lange Frist von 30 Jahren.

Da das Gericht nur eine Störung und keine Vereitelung feststellte, galt die kurze Frist von drei Jahren. Weil die Tore aber schon seit über zehn Jahren an Ort und Stelle standen, war der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Beeinträchtigung (d.h. die Forderung, die Tore auf 1,50 Meter zu verbreitern) bereits verjährt.

Das Fazit des Urteils

Die klagende Nachbarin muss sich mit den bereits bestehenden, schmaleren Toren abfinden. Die beklagte Nachbarin muss die Tore nicht vergrößern.

Wichtiger Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die klagende Nachbarin kann noch in Berufung gehen.

RA und Notar Krau

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