Die Inventarerrichtung zwecks Beschränkung der Erbenhaftung
RA und Notar Krau
Die Legaldefinition zur Errichtung eines Inventars gemäß § 1993 besagt, dass das Inventar erst als errichtet gilt, wenn es beim Nachlassgericht eingereicht wird.
Die bloße Aufnahme des Inventars reicht nicht aus, diese muss nach den Vorschriften der §§ 2002, 2003 erfolgen, sonst ist die spätere Einreichung unwirksam.
Wird dem Erben eine Frist zur Inventarerrichtung gesetzt, zählt der Eingang des Inventars beim Nachlassgericht und nicht dessen Aufnahme, außer bei der amtlichen Inventaraufnahme (§ 2003 Abs. 1 S. 2).
Das Einreichen des Inventars kann in Ausnahmefällen entfallen, wenn bereits ein den Vorschriften entsprechendes Inventar beim Nachlassgericht vorliegt.
Der Erbe kann durch eine Erklärung dieses Inventar als seines gelten lassen (§ 2004).
Zur Errichtung gibt es drei Formen:
Der Erbe reicht das Inventar nach Aufnahme durch eine öffentliche Stelle selbst ein (§ 2002),
er beantragt die amtliche Aufnahme durch einen Notar (§ 2003),
oder er bezieht sich auf ein bereits vorhandenes Inventar (§ 2004).
Die Vertretung bei der Inventarerrichtung ist grundsätzlich zulässig, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt, da es sich bei der Inventarerrichtung um eine Wissenserklärung handelt.
Ein fehlender Vollmachtsnachweis berechtigt das Nachlassgericht nicht zur Zurückweisung des Inventars. Jedoch wird empfohlen, eine Vollmacht rechtzeitig vorzulegen, da der Erbe die Beweislast trägt.
Eine spätere Genehmigung eines Inventars durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist nicht möglich.
Wenn die Inventarfrist noch läuft, kann der Erbe aber auf ein den Vorschriften entsprechendes Inventar Bezug nehmen.
Bei gesetzlicher Vertretung gibt es keine Besonderheiten, jedoch kann eine Inventaruntreue des Vertreters zur unbeschränkten Haftung des Erben führen.
Ein Nachlasspfleger kann ebenfalls ein Inventar errichten, haftet aber nicht, wenn er untreu handelt.