Die Kosten der Erbausschlagung

Juni 6, 2025

Die Kosten der Erbausschlagung

Sie stehen vor der Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, und fragen sich, welche Kosten auf Sie zukommen? Als Notar und Rechtsanwalt Krau helfe ich Ihnen gerne, Licht ins Dunkel dieses oft komplexen Themas zu bringen. In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen in verständlicher Sprache, welche Gebühren anfallen können, wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, und welche Rolle dabei das Nachlassgericht oder ein Notar spielt.


Erbe ausschlagen: Was kostet das?

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, entstehen Kosten. Diese Gebühren werden entweder vom Nachlassgericht oder von einem Notar erhoben, je nachdem, wo Sie die Ausschlagung erklären.


Die Kosten beim Nachlassgericht

Sie können Ihre Erklärung zur Erbausschlagung direkt beim Nachlassgericht abgeben. Hierfür fällt eine sogenannte Beurkundungsgebühr an. Stellen Sie sich diese Gebühr wie eine Art Bearbeitungsgebühr vor, die für die offizielle Aufnahme Ihrer Erklärung erhoben wird.

Die Höhe dieser Gebühr hängt vom sogenannten Geschäftswert ab. Keine Sorge, das klingt komplizierter, als es ist! Der Geschäftswert entspricht hier dem Wert des Erbes, das Sie ausschlagen möchten, abzüglich eventueller Schulden. Ist der Nachlass, also das Erbe, komplett überschuldet, und Sie würden quasi nur Schulden erben, dann wird der Geschäftswert mit 0 Euro angesetzt. In diesem Fall beträgt die Mindestgebühr für die Ausschlagungserklärung 30 Euro.

Wichtig ist: Das Gericht erhebt nur diese eine Gebühr für die Beurkundung Ihrer Erklärung. Es kommen keine weiteren versteckten Kosten für die Entgegennahme oder Bearbeitung hinzu. Und falls Sie die Ausschlagung bei einem anderen Gericht als dem zuständigen Nachlassgericht erklärt haben, werden die Kosten trotzdem immer nur vom zuständigen Nachlassgericht berechnet.


Die Kosten beim Notar

Viele entscheiden sich auch dafür, die Erbausschlagung bei einem Notar zu erklären. Auch hierfür fallen Gebühren an, die je nach Umfang der Notartätigkeit variieren können:

  • Beurkundung der Ausschlagungserklärung: Wenn der Notar Ihre Erklärung beurkundet, fällt dafür eine ähnliche Gebühr wie beim Gericht an. Auch hier beträgt die Mindestgebühr 30 Euro und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (dem „Geschäftswert“).
  • Entwurf der Erklärung: Hat der Notar die Ausschlagungserklärung nicht nur beurkundet, sondern auch für Sie entworfen, kann er dafür eine zusätzliche Gebühr verlangen. Diese liegt in einem bestimmten Rahmen, beträgt aber ebenfalls mindestens 30 Euro. Wenn er die gesamte Erklärung für Sie formuliert hat, kann die Gebühr entsprechend höher sein.
  • Beglaubigung einer Unterschrift: Wenn Sie die Erklärung selbst verfasst haben und der Notar lediglich Ihre Unterschrift darunter beglaubigt, ist das am günstigsten. Dafür fällt eine geringere Gebühr an, die zwischen 20 und 70 Euro liegt.
  • Mehrere Erbausschlagungen: Wenn mehrere Personen (z.B. Geschwister) gleichzeitig ein Erbe ausschlagen und dies in einem einzigen Notarvermerk beglaubigt wird, fällt die Beglaubigungsgebühr in der Regel nur einmal an. Allerdings werden dann die Werte der einzelnen Erben addiert, um den Geschäftswert zu bestimmen.

Wer zahlt die Kosten?

Die Kosten für die Erbausschlagung trägt grundsätzlich derjenige, dessen Erklärung beurkundet wurde. Wenn also mehrere Personen das Erbe ausschlagen, haftet jeder für seine eigenen Kosten. Der Nachlass selbst, also das Erbe, haftet nicht für diese Kosten. Auch derjenige, der die Beurkundung beauftragt hat, kann zur Zahlung herangezogen werden.

Die Kosten der Erbausschlagung


Das Einreichen der Erklärung: Keine zusätzlichen Gebühren

Die gute Nachricht ist: Für das reine Einreichen der Erbausschlagungserklärung, sei es durch das Gericht oder den Notar, fallen normalerweise keine zusätzlichen Gebühren an. Auch wenn die Prüfung und Weiterleitung der Erklärung an das richtige Nachlassgericht eine wichtige und manchmal heikle Aufgabe ist, wird dafür in der Regel keine gesonderte „Vollzugsgebühr“ erhoben.


Kostenlose Entgegennahme durch das Nachlassgericht

Die Entgegennahme Ihrer Erbausschlagungserklärung durch das Nachlassgericht ist immer kostenlos. Egal, ob Sie die Erklärung direkt beim Gericht abgegeben oder zuvor bei einem Notar haben beurkunden lassen – dafür fallen keine weiteren Gebühren an.


Unterstützung bei den Kosten: Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten für die Erbausschlagung nicht aufbringen können, gibt es unter Umständen die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. Das ist eine staatliche Unterstützung, die Ihnen helfen kann, die anfallenden Gerichts- oder Notarkosten zu decken. Sie müssen dafür einen Antrag stellen und nachweisen, dass Sie die Kosten nicht selbst tragen können.

Wichtig ist hierbei: Verfahrenskostenhilfe kann nur für Kosten bewilligt werden, die noch nicht entstanden sind. Für bereits bezahlte Gebühren kann sie nachträglich nicht mehr gewährt werden.


Brauche ich einen Anwalt?

In den meisten Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Erbausschlagung nicht zwingend erforderlich. Die notwendigen Informationen erhalten Sie oft schon durch das Nachlassgericht oder einen Notar, beispielsweise im Rahmen einer Beratungshilfe.

Ein Anwalt wird erst dann notwendig, wenn der Fall besonders komplex ist oder die rechtliche Situation unübersichtlich erscheint. Wenn der Nachlass offensichtlich überschuldet ist und Sie vom Nachlassgericht bereits auf alle wichtigen Schritte hingewiesen wurden, ist in der Regel keine anwaltliche Vertretung notwendig.


Ich hoffe, diese Erläuterungen konnten Ihnen einen besseren Überblick über die Kosten und den Ablauf einer Erbausschlagung geben. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung bei der Erbausschlagung benötigen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Seite.

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