Die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mai 31, 2026

Wie können Gesellschafter ihre Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund kündigen?

1. Die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wie können Gesellschafter ihre Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund kündigen? Diese Ausgangsfrage stellt sich in der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis relativ häufig. Das modernisierte Gesellschaftsrecht bietet Ihnen hierfür eine praxisgerechte Lösung. Sie dürfen Ihre organschaftliche Pflicht zur Leitung des Unternehmens einseitig beenden. Das Gesetz fordert für diesen weitreichenden Schritt jedoch zwingend einen wichtigen Grund. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen die dogmatischen und rechtlichen Vorgaben. Wir zeigen Ihnen detailliert auf, worauf Sie bei dieser Gestaltung unbedingt achten müssen.

2. Die gesetzlichen Grundlagen im Überblick

Jeder Gesellschafter übernimmt in einer Gesellschaft weitreichende gesetzliche Verpflichtungen. Die Pflicht zur Führung der täglichen Geschäfte ist dabei ein zentraler Bestandteil. Verändert sich Ihre persönliche oder gesundheitliche Lebenssituation, wird diese Managementaufgabe oftmals zu einer unzumutbaren Belastung. Das Gesetz schützt Sie als handelnde Person in einer solchen existenziellen Konfliktlage.

2.1. Der Schutz des handelnden Gesellschafters

Das Gesetz ermöglicht Ihnen die rasche Kündigung dieser spezifischen Befugnis. Diese rechtliche Regelung erfasst dabei sämtliche Arten der Geschäftsführungsbefugnis. Es ist juristisch unerheblich, ob Sie diese Kompetenz unmittelbar aus dem Gesetz ableiten. Es ist ebenso irrelevant, ob sie ausdrücklich in einem Gesellschaftsvertrag normiert wurde. Sie können erstens Ihre alleinige Einzelgeschäftsführungsbefugnis wirksam kündigen. Sie können zweitens auch Ihre bloße Teilhabe an der gemeinsamen Gesamtgeschäftsführung einseitig beenden.

Der rechtspolitische Sinn des Gesetzes ist nachvollziehbar. Sie sollen unter keinen Umständen gezwungen sein, gegen Ihren Willen weiter tätig zu sein. Das gilt immer dann, wenn die Fortführung der Arbeit für Sie objektiv unzumutbar ist. Sie müssen in einem solchen Fall nicht sofort Ihre gesamte Mitgliedschaft kündigen. Auch die betroffene Gesellschaft muss nicht zwingend liquidiert werden. Sie legen lediglich Ihre internen Geschäftsführungspflichten ab.

2.2. Kritische Stimmen aus der Rechtswissenschaft

Es gibt in der juristischen Fachliteratur aber auch sehr deutliche Kritik an diesem Vorgehen. Wenn Sie die Befugnis komplett abgeben, entfällt Ihr unternehmerischer Pflichtenrahmen weitgehend. Ein derartiger Gesellschafter ohne eigene Kompetenzen entspricht eigentlich nicht dem klassischen Leitbild der Personengesellschaft.

Dies wird in renommierten juristischen Kommentierungen unmissverständlich benannt. Ein anerkanntes Standardwerk formuliert es wörtlich so: „Der kompetenzlose Anlagegesellschafter entspricht nämlich nicht dem Leitbild der GbR“ (Erman/Westermann, BGB, Paragraf 712 a.F. Rn. 10). Die vollständige Kündigung sehen Rechtswissenschaftler daher sehr kritisch. Sie ist nur in extremen Ausnahmefällen eine dogmatisch sinnvolle Alternative zum kompletten Ausscheiden. Beide Argumentationslinien müssen in einer wissenschaftlichen Fallbearbeitung stets sauber dargestellt werden.

3. Die Voraussetzungen für die Kündigung

Sie wollen Ihre Leitungsmacht rechtswirksam beenden. Dann müssen Sie einige formale und inhaltliche Hürden beachten. Eine fehlerhafte Willenserklärung hat oftmals schwere finanzielle Konsequenzen.

3.1. Wem gegenüber müssen Sie kündigen?

Hier treffen wir auf einen überaus spannenden juristischen Meinungsstreit. Wem genau müssen Sie Ihre Entscheidung rechtsverbindlich mitteilen? Es existieren in der aktuellen Rechtswissenschaft zwei dogmatisch unterschiedliche Auffassungen.

Die herrschende Meinung verlangt, dass Sie die Kündigung gegenüber sämtlichen Mitgesellschaftern erklären. Der renommierte Fachkommentar Grüneberg schreibt dazu sehr eindeutig: „Die Kündigung ist gegenüber allen Mitgesellschaftern zu erklären“ (Grüneberg/Retzlaff, BGB, Paragraf 715 Rn. 19). Die Kündigungswirkung tritt erst dann ein, wenn die Erklärung dem letzten Empfänger nachweislich zugeht.

Eine andere Literaturmeinung beurteilt diese Frage dogmatisch anders. Diese Ansicht besagt, dass die bloße Erklärung gegenüber der Gesellschaft vollkommen ausreicht. So vertritt es der bekannte Becksche Online-Kommentar. Die Kündigung erfolge „gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter“ (BeckOK BGB/Schöne, Paragraf 715 Rn. 31).

In der anwaltlichen Beratungspraxis informieren Sie am besten stets die Gesellschaft und parallel alle Mitgesellschafter nachweisbar. Das ist zweifellos der sicherste juristische Weg zur Fristwahrung.

3.2. Was ist ein wichtiger Grund?

Dies ist der absolute Kernbereich der gesetzlichen Regelung. Ohne einen wichtigen Grund geht Ihre Kündigung rechtlich ins Leere. Es muss objektiv unzumutbar sein, Ihre anspruchsvolle Aufgabe weiterzuführen.

Klassische wichtige Gründe sind besonders schwere Erkrankungen. Auch eine unverschuldete, dauerhafte Abwesenheit zählt rechtlich zu diesen Gründen. Ein reiner Meinungsstreit reicht hingegen in der Regel nicht aus. Eine einfache persönliche Zerrüttung berechtigt Sie nicht zum sofortigen Rückzug. Sie dürfen sich nicht einfach einseitig aus der gemeinsamen Verantwortung stehlen.

Die juristische Hürde ist hingegen etwas niedriger, wenn Sie nur Ihre Einzelbefugnis aufgeben. Sie fallen dann automatisch in die gemeinsame Führung zurück. Sie entziehen sich somit nicht komplett Ihrem Pflichtenkreis.

Zivilgerichte überprüfen diesen wichtigen Grund bei Bedarf ganz genau. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dies in einer ständigen Urteilslinie klar. Das höchste Zivilgericht sagt wörtlich: Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist „eine vollumfänglich gerichtlich überprüfbare Rechtsfrage“ (BGH NJW 1994, 833; BGH NZG 2011, 544). Maßgeblich für diese gerichtliche Feststellung ist immer der genaue Zeitpunkt Ihrer Erklärung.

4. Rechtsfolgen der Kündigung

Was passiert nun konkret, wenn Ihre Kündigung rechtswirksam ist? Die Rechtsfolgen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt.

4.1. Verlust der Vertretungsmacht

Ihre Befugnis erlischt exakt in dem Moment, in dem die Kündigung wirksam wird. Darf man die Befugnis auch flexibel auf Teilzeit reduzieren? Die ganz überwiegende Meinung in der Fachliteratur lehnt das strikt ab. Die gebotene Rechtssicherheit verbietet völlig unklare Schwebezustände in der Wirtschaftspraxis. Eine abweichende Ansicht hält dies jedoch dogmatisch für denkbar.

Geben Sie Ihre Befugnis vollständig auf, verlieren Sie zwingend Ihre organschaftliche Vertretungsmacht nach außen. Sie dürfen dann keine bindenden Vertragsabschlüsse mehr für die Firma vornehmen. Innenverhältnis und Außenverhältnis sind hierbei untrennbar gekoppelt. Ohne interne Pflichtenstellung gibt es rechtlich keine externe Vertretungsmacht.

4.2. Die gerichtliche Überprüfung

Zivilgerichte prüfen Ihre Kündigung meist nur inzident im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz wegen Untätigkeit. Sie können aber auch selbst initiativ eine Feststellungsklage erheben. Das angerufene Gericht klärt dann verbindlich, ob Ihr Vorgehen wirksam war.

Sie tragen vor Gericht die volle Darlegungs- und Beweislast. Sie müssen alle Tatsachen für das Vorliegen des wichtigen Grundes beweisen. Bei einer unklaren Rechtslage sollten Gerichte jedoch nicht zu schnell eine Fahrlässigkeit annehmen. Die gesetzliche Normierung dient vor allem Ihrem persönlichen Schutz.

5. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit

Sie können im Vorfeld vertraglich nicht auf dieses zwingende Gestaltungsrecht verzichten. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Kündigung aus wichtigem Grund ist schlichtweg verboten. Sie dürfen aber zusätzliche spezifische Kündigungsgründe in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Das kann etwa eine definierte Altersgrenze sein. Auch eine vertraglich fixierte Ortsgebundenheit kann hierbei sehr relevant werden.

6. Drei anschauliche Fallbeispiele

Wir verdeutlichen Ihnen die abstrakten Gesetzesregeln nun anhand von drei praktischen Fallbeispielen.

6.1. Fallbeispiel 1: Die schwere Krankheit

Gesellschafter A führt die gesamte Produktion einer Handwerks-GbR. Er erleidet unvermittelt einen schweren Herzinfarkt. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz ist auf unabsehbare Zeit medizinisch nicht möglich. A kündigt sofort. Erläuterung: Die schwere Krankheit ist ein klassisch anerkannter wichtiger Grund. Die Arbeit ist für A objektiv völlig unzumutbar geworden. Die erklärte Kündigung ist rechtmäßig und sofort wirksam.

6.2. Fallbeispiel 2: Der einfache Streit im Büro

Gesellschafter B und C streiten jede Woche lautstark über betriebliche Nichtigkeiten. B ist sehr genervt. Er kündigt seine Pflichten spontan komplett. Erläuterung: Eine bloße Zerrüttung im zwischenmenschlichen Verhältnis reicht rechtlich keinesfalls aus. B entzieht sich unzulässig seiner unternehmerischen Verantwortung. Die Kündigung ist rechtlich unwirksam. B haftet bei weiterer Untätigkeit auf Schadensersatz.

6.3. Fallbeispiel 3: Der teilweise Rückzug

Gesellschafterin D hat vertraglich die alleinige Einzelgeschäftsführung inne. Das operative Geschäft wächst rasend schnell. D ist durch die Arbeitsbelastung maßlos überfordert. Sie kündigt deshalb nur ihre Einzelbefugnis. Erläuterung: Diese teilweise Kündigung ist rechtlich zulässig. Die massive Überlastung ist hier ein ausreichend gewichtiger Grund. D entscheidet künftig einfach in der Gesamtgeschäftsführung mit den anderen Kollegen zusammen.

7. Sechs klassische Fragen und Antworten zur Vorschrift

Hier finden Sie die sechs wichtigsten Fragen aus der juristischen Praxis zu diesem rechtlichen Thema.

7.1. Gibt es eine bestimmte Form für die Kündigung?

Nein. Das Gesetz schreibt hier keine zwingende Form vor. Sie können die Kündigung theoretisch mündlich erklären. Wir raten aus zwingenden Gründen der Beweissicherung aber dringend zu einem Einschreiben.

7.2. Gibt es eine Kündigungsfrist, die ich beachten muss?

Nein. Das Gesetz kennt in dieser speziellen Konstellation keine laufende Frist. Ihre Kündigung wird in genau dem Moment wirksam, in dem sie den Empfängern rechtlich zugeht.

7.3. Darf ich die Kündigung zur Unzeit erklären?

Grundsätzlich ist eine Kündigung zur Unzeit verboten. Ein anerkannter wichtiger Grund rechtfertigt diesen ungünstigen Zeitpunkt jedoch in den allermeisten Konstellationen. Sie machen sich dann nicht schadensersatzpflichtig.

7.4. Verliere ich meine rechtliche Macht nach außen?

Ja. Wenn Sie Ihre Geschäftsführungsbefugnis vollständig kündigen, erlischt auch Ihre organschaftliche Vertretungsmacht sofort. Sie haben keinerlei Erlaubnis mehr, externe Geschäfte abzuwickeln.

7.5. Kann ich im Vertrag vorab auf dieses Recht verzichten?

Nein, das geht auf keinen Fall. Dieses Gestaltungsrecht ist unabdingbares zwingendes Recht. Es schützt Sie als Gesellschafter zwingend vor unzumutbaren Belastungen.

7.6. Wer muss den wichtigen Grund später vor Gericht beweisen?

Sie als kündigender Gesellschafter tragen in einem Zivilprozess immer die volle Beweislast. Sie müssen vor Gericht lückenlos beweisen, dass ein objektiv wichtiger Grund unzweifelhaft vorlag.

8. Ihr nächster juristischer Schritt

Die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis ist ein juristisch enorm scharfes Werkzeug. Bitte nehmen Sie bei rechtlichen Fragen unbedingt direkt Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau berät Sie hierzu vertrauensvoll und äußerst umfassend.

Was bedeutet das für den Notar in Mittelhessen, Raum Wetzlar, Giessen Marburg? Für den Notar in dieser Region ist dieses spezielle Gesetz von sehr großer Bedeutung. Wenn eine eingetragene Personengesellschaft in Wetzlar, Gießen oder Marburg Immobilien erwirbt, muss der zuständige Notar die Vertretungsmacht äußerst streng prüfen. Kündigt ein Gesellschafter seine internen Pflichten, verliert er automatisch seine Macht zur rechtlichen Vertretung im Außenverhältnis.

Der Notar muss bei Grundstücksverträgen daher das elektronische Gesellschaftsregister ganz genau einsehen. Er muss gegebenenfalls klären, ob interne Kündigungen rechtswirksam ausgesprochen wurden. Nur so kann er sicherstellen, dass notarielle Grundstückskäufe rechtlich völlig einwandfrei ablaufen. Zudem muss der Notar die regionalen Mandanten bei Gründungen warnen. Er muss unmissverständlich klarstellen, dass dieses Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag niemals ausgeschlossen werden darf. Das sorgt für eine überragende Rechtssicherheit im lokalen Wirtschaftsverkehr in ganz Mittelhessen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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