Die Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

Oktober 8, 2025

Die Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

Wenn Schulden den Erbschafts-Kuchen schrumpfen lassen – Ein Blick ins Steuer-Wunderland

Stellen Sie sich vor, Sie erben einen Kuchen (das Vermögen), aber bevor Sie ihn genießen können, müssen Sie noch Rechnungen (die Schulden) begleichen, die damit verbunden sind. Im Fachjargon der Erbschaftsteuer heißen diese Rechnungen „Nachlassverbindlichkeiten“. Das sind die Posten, die Sie von Ihrem geerbten Vermögen abziehen dürfen, bevor der Staat den Rest besteuert. Nur was Sie wirklich belastet, zählt.

Die Regeln, welche Schulden den Kuchen kleiner machen dürfen, sind kompliziert und werden ständig vom Bundesfinanzhof (BFH), dem obersten Gericht für Steuerfragen, konkretisiert. Hier ist der vereinfachte Überblick:

Drei Haupt-Zutaten für den Schulden-Abzug

Das Gesetz unterscheidet grob drei Arten von Schulden, die Ihren steuerpflichtigen Erwerb mindern:

Die „Altlasten“ des Erblassers

Das sind Schulden, die der Verstorbene schon zu Lebzeiten hatte.

Der Grundsatz:

Nur echte, am Todestag existierende Schulden zählen. Wenn der Gläubiger (der, dem man etwas schuldet) seine Forderung objektiv niemals geltend machen wird – weil sie zum Beispiel erst beim Tod des Erben fällig wird oder zu alt ist – dann gibt es keinen Abzug. Die Last muss wirtschaftlich spürbar sein.

Pflege:

Das Ehrenwort zählt: Hat der Erbe den Verstorbenen gepflegt, kann die unbezahlte Pflegeleistung eine abziehbare Schuld sein. Wichtig ist, dass eine Vertragsgrundlage erkennbar war (muss nicht schriftlich sein, kann sich aus dem Verhalten ergeben).

Steuern und Berater:

Steuerschulden des Verstorbenen werden mit seinen Steuererstattungsansprüchen aus dem Todesjahr verrechnet – das gleicht die Sache aus. Auch die Kosten für Steuerberater, die noch die letzten Steuererklärungen des Verstorbenen machen, können abgezogen werden.

Grundschulden:

Wer ein Haus mit einer Grundschuld erbt, kann die Grundschuld nur dann abziehen, wenn er auch persönlich die zugrundeliegende Schuld übernimmt.

Schulden, die erst durch den Todesfall entstehen

Das sind Schulden, die der Verstorbene im Testament festgelegt hat und die erst mit dem Tod fällig werden.

Die Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

Vermächtnisse und Pflichtteile:

Das sind typische Fälle. Ein Vermächtnis ist ein Gegenstand oder Geldbetrag, den ein Erbe an eine bestimmte Person herausgeben muss (z. B. „Mein Neffe soll das Auto bekommen“). Ein Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanspruch von enterbten nahen Angehörigen.

Zählen ohne Klage:

Im Gegensatz zu manch anderen Schulden müssen Vermächtnisse oder Auflagen (eine Verpflichtung, z. B. „Du musst mein Grab pflegen“) nicht aktiv eingefordert werden; sie gelten sofort als Last für den Erben.

Der Pflichtteil-Trick:

Der Pflichtteil wird für den Erben sofort abziehbar, sobald er ernsthaft gefordert wird. Selbst wenn der Erbe ihn freiwillig zahlt, obwohl die Forderung schon verjährt war, ist der Abzug möglich.

Konfusion:

Klingt kompliziert, meint aber: Wenn ein Erbe einen Pflichtteilsanspruch erbt, den er eigentlich gegen sich selbst hätte, bleibt der Abzug trotzdem erhalten. Das Steuerrecht ist hier nachsichtig.

Kosten für die Abwicklung der Erbschaft

Diese Kategorie umfasst alle Kosten, die direkt entstehen, um den Nachlass zu ordnen, zu bestatten und zu verteilen.

Bestattungskosten:

Die Ausgaben für Bestatter, Trauerfeier, Überführung etc. sind abzugsfähig. Sogar wenn eine Sterbegeldversicherung die Leistung erbringt, liegt eine abziehbare Last vor.

Grab und Pflege:

Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die ortsübliche Grabpflege sind ebenfalls abziehbar.

Regelungskosten:

Hierunter fallen Gebühren für den Erbschein, die Testamentseröffnung, das Grundbuch oder die Erbschaftsteuererklärung. Auch Kosten für einen Testamentsvollstrecker sind abziehbar, aber nur, wenn sie die Abwicklung betreffen, nicht die dauerhafte Verwaltung.

Was nicht zählt:

Reine Verwaltungskosten des Nachlasses, wie die Renovierung eines geerbten Hauses oder das Umschichten von Wertpapieren, sind nicht abziehbar. Diese Schulden dienen nicht der Abwicklung des Erbfalls.

Fazit für den Erbschafts-Kuchen

Die korrekte Berechnung der Erbschaftsteuer ist ein Präzisionshandwerk. Sie müssen genau prüfen, welche Rechnungen wirklich eine wirtschaftliche Last für Sie darstellen.

Aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen – etwa zu Pflegeleistungen oder der Verrechnung von Steuerschulden – zeigen, dass man hier sehr sorgfältig sein muss. Wer sich auskennt (oder beraten lässt), kann aber oft legal Steuern sparen, indem er die Abzugsmöglichkeiten des Gesetzes optimal nutzt.

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