Zusammenfassung des Aufsatzes von Semder/Lindner
„Die Nachtragsliquidation aus Sicht des Schuldners – Die unnötige Differenzierung der Gesellschaftsformen“
NZG 2022, 738.
Der Fachbeitrag befasst sich mit der Problematik der Nachtragsliquidation, insbesondere im Kontext von Grundbucheinträgen zugunsten gelöschter Gesellschaften.
Die Autoren argumentieren, dass eine gerichtliche Nachtragsliquidation unabhängig von der Gesellschaftsform stets notwendig sein sollte, um Rechtssicherheit und Einheitlichkeit zu gewährleisten.
Hauptargumente:
Lösungsvorschlag:
Die Autoren plädieren für eine Analogie zu den Vorschriften für Kapitalgesellschaften und argumentieren, dass die Nachtragsliquidation auch bei Personengesellschaften zulässig sein sollte.
Sie sehen dies als dogmatisch möglich an und verweisen auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die eine solche Auslegung zulassen.
Fazit:
Semder/Lindner fordern eine einheitliche und pragmatische Regelung der Nachtragsliquidation, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.
Sie betonen die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Grundlage, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die Abwicklung von Nachtragsliquidationen zu erleichtern.
Zusätzliche Punkte:
Der Fachbeitrag geht in die richtige Richtung.
Ich führe als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen durch – Näheres finden Sie hier.
Dabei zeigt sich im Bereich der Personengesellschaften bundesweit eine große Zurückhaltung der Rechtspfleger, gesellschaftsfremde Personen zum Nachtragsliquidator zu bestimmen.
Ständiger Tenor:
„Zuerst muss feststehen, dass keiner der früheren Gesellschafter die Nachtragsliquidation durchführen kann oder will“.
Das ist gerade in meinem Hauptarbeitsbereich, wo es um die Löschung alter Grundpfandrechte geht, wo es schnell gehen muss,
wo der Notarvertragsentwurf auf dem Tisch liegt und der Kaufinteressent ein lastenfreies Grundbuch erwartet, wo es oftmals glasklar auf dem Tisch liegt, dass die Grundpfandrecht zugrundeliegende Forderung längst getilgt ist, sehr hinderlich.
Von daher kann ich den Kollegen Semder/Lindner als Praktiker nur beistimmen.