Die Nachtragsliquidation aus Sicht des Schuldners

Januar 8, 2025

Zusammenfassung des Aufsatzes von Semder/Lindner

„Die Nachtragsliquidation aus Sicht des Schuldners – Die unnötige Differenzierung der Gesellschaftsformen“

NZG 2022, 738.

Der Fachbeitrag befasst sich mit der Problematik der Nachtragsliquidation, insbesondere im Kontext von Grundbucheinträgen zugunsten gelöschter Gesellschaften.

Die Autoren argumentieren, dass eine gerichtliche Nachtragsliquidation unabhängig von der Gesellschaftsform stets notwendig sein sollte, um Rechtssicherheit und Einheitlichkeit zu gewährleisten.

Hauptargumente:

  • Uneinheitliche Rechtsprechung: Die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der Nachtragsliquidation ist uneinheitlich und führt zu Rechtsunsicherheit.
  • Fokus auf Kapitalgesellschaften: Während die Nachtragsliquidation bei Kapitalgesellschaften anerkannt ist, wird sie bei Personengesellschaften oft abgelehnt.
  • Formale Argumente: Die Ablehnung bei Personengesellschaften basiert oft auf formalen Argumenten, wie dem Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit.
  • Praktische Probleme: Die Autoren zeigen auf, dass die Ablehnung der Nachtragsliquidation bei Personengesellschaften zu praktischen Problemen führt, insbesondere für den Schuldner (z.B. Grundstückseigentümer).
  • Interessen des Schuldners: Die Interessen des Schuldners, der eine Löschung der Grundbucheintragung benötigt, werden in der aktuellen Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Wiedereintragung der Liquidatoren: Die Autoren argumentieren, dass eine Wiedereintragung der Liquidatoren im Handelsregister oft unpraktikabel ist, insbesondere wenn es sich nur um eine einzelne Maßnahme handelt.
  • „Wichtiger Grund“ im Sinne des § 146 II 1 Hs. 2 HGB: Das Dilemma der fehlenden Vertretungsberechtigung der gelöschten Liquidatoren stellt einen „wichtigen Grund“ dar, der die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators ermöglicht.
  • Antragsberechtigung des Schuldners: Der Schuldner, als Gläubiger der gelöschten Gesellschaft, sollte antragsberechtigt sein, um die gerichtliche Nachtragsliquidation zu veranlassen.

Die Nachtragsliquidation aus Sicht des Schuldners

Lösungsvorschlag:

Die Autoren plädieren für eine Analogie zu den Vorschriften für Kapitalgesellschaften und argumentieren, dass die Nachtragsliquidation auch bei Personengesellschaften zulässig sein sollte.

Sie sehen dies als dogmatisch möglich an und verweisen auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die eine solche Auslegung zulassen.

Fazit:

Semder/Lindner fordern eine einheitliche und pragmatische Regelung der Nachtragsliquidation, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.

Sie betonen die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Grundlage, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die Abwicklung von Nachtragsliquidationen zu erleichtern.

Zusätzliche Punkte:

  • Der Artikel beleuchtet die Problematik aus der Sicht des Schuldners und zeigt die Schwierigkeiten auf, die durch die uneinheitliche Rechtsprechung entstehen.
  • Die Autoren kritisieren die formalistische Argumentation gegen die Nachtragsliquidation bei Personengesellschaften und plädieren für eine praxisorientierte Lösung.
  • Der Artikel ist ein Plädoyer für mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit im Bereich der Nachtragsliquidation.

Die Nachtragsliquidation aus Sicht des Schuldners

Anmerkung Rechtsanwalt und Notar Krau:

Der Fachbeitrag geht in die richtige Richtung.

Ich führe als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen durch – Näheres finden Sie hier.

Dabei zeigt sich im Bereich der Personengesellschaften bundesweit eine große Zurückhaltung der Rechtspfleger, gesellschaftsfremde Personen zum Nachtragsliquidator zu bestimmen.

Ständiger Tenor:

„Zuerst muss feststehen, dass keiner der früheren Gesellschafter die Nachtragsliquidation durchführen kann oder will“.

Das ist gerade in meinem Hauptarbeitsbereich, wo es um die Löschung alter Grundpfandrechte geht, wo es schnell gehen muss,

wo der Notarvertragsentwurf auf dem Tisch liegt und der Kaufinteressent ein lastenfreies Grundbuch erwartet, wo es oftmals glasklar auf dem Tisch liegt, dass die Grundpfandrecht zugrundeliegende Forderung längst getilgt ist, sehr hinderlich.

Von daher kann ich den Kollegen Semder/Lindner als Praktiker nur beistimmen.

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